OGH 14Ob127/86 (RS0039378)

OGH14Ob127/8621.10.1986

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, dass aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien möglich, zulässige Berichtigungen der Parteibezeichnung und Parteiänderungen voneinander abzugrenzen.

Normen

ZPO §235

14 Ob 127/86OGH21.10.1986
14 Ob 110/86OGH21.10.1986

Veröff: HS XVI/XVII/14

14 Ob 172/86OGH04.11.1986
7 Ob 516/87OGH12.02.1987
9 ObA 158/89OGH14.06.1989

Auch; Beisatz: Hier: Umstellung von einzelnen Mitgliedern eines Betriebsrates auf diesen bei Wahlanfechtung (§ 48 ASGG). (T1)

9 ObA 134/89OGH28.06.1989

Vgl auch

4 Ob 7/90OGH20.02.1990
9 ObA 178/90OGH29.08.1990
7 Ob 606/91OGH10.10.1991

Veröff: RZ 1993/9 S 70

9 ObA 220/92OGH30.09.1992
8 Ob 641/93OGH18.11.1993
9 ObA 105/94OGH29.06.1994

Auch; nur: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)

4 Ob 2340/96pOGH17.12.1996

nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat. (T4)

10 ObS 2021/96wOGH30.07.1996

nur T2; Beisatz: Berichtigung der Parteibezeichnung vom bloßen Vollziehungsorgan (Bezirkshautpmannschaft) auf den wahren Pflegegeldträger (das Land Steiermark). (T5)

6 Ob 182/97aOGH19.06.1997
9 Ob 380/97sOGH26.11.1997

nur T2

8 ObA 180/98OGH24.08.1998

Auch; Beisatz: Hier: Berichtigung einer fehlerhaften Bezeichnung des Arbeitgebers nach einer Gesamtrechtsnachfolge. (T6)

8 ObA 189/99yOGH12.08.1999

Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung läßt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" zu erkennen ist. Auch bei fehlender Namensähnlichkeit ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen. (T7)

6 Ob 36/00pOGH05.10.2000

nur T2; Beisatz: Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird. (T8) Beisatz: Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier (Mit)Eigentümer als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist. (T9)

4 Ob 315/00bOGH19.12.2000

Auch

6 Ob 240/02sOGH07.11.2002

Auch

9 Ob 143/03zOGH03.12.2003

Auch

1 Ob 12/12iOGH23.03.2012

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen teilrechtsfähiger Universität und Bund. (T10)

6 Ob 128/13mOGH28.11.2013

Vgl; Beisatz: Allgemein neigt die Rechtsprechung infolge der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu äußerster Großzügigkeit bei der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung. (T11)

6 Ob 41/14vOGH28.08.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/74

4 Ob 175/14kOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T11

6 Ob 136/15sOGH25.09.2015

Auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von einer Kommanditgesellschaft auf die Komplementärin. (T12)

5 Ob 2/17fOGH23.01.2017

Vgl; Beis wie T11

1 Ob 92/17mOGH30.08.2017

Vgl; beis wie T8; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von der - auch strafgerichtlich verfolgten - potentiell haftenden natürlichen Person auf die mit der Schneeräumung und Streuung der Wege tatsächlich betraute juristische Person. (T13)

2 Ob 114/20hOGH14.10.2020

Vgl

2 Ob 113/20mOGH14.10.2020

Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel. (T14)

2 Ob 212/20wOGH26.05.2021

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0140OB00127_8600000_002