OGH 1Ob593/86 (RS0069534)

OGH1Ob593/861.10.1986

Rechtssatz

Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Der eintretende nahe Angehörige muß seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben. Entsprechend der besonderen familiären Situation können aber auch zwei Haushalte selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung gebildet haben.

Normen

MRG §12 Abs1 A
MRG §14 Abs3

1 Ob 593/86OGH01.10.1986
4 Ob 580/87OGH17.11.1987

nur: Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Der eintretende nahe Angehörige muß seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben. (T1)

1 Ob 568/88OGH13.04.1988

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 593/86

1 Ob 542/89OGH05.04.1989

nur T1

1 Ob 608/90OGH12.09.1990

nur: Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. (T2) Beisatz: Daß die Aufnahme in die Haushaltsgemeinschaft unwiderruflich sein müßte, wird vom Gesetz nicht verlangt. (T3) Veröff: ImmZ 1991,15

8 Ob 665/90OGH21.02.1991
1 Ob 530/91OGH10.07.1991

Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849

1 Ob 578/91OGH18.09.1991

Auch; nur T2; Veröff: RZ 1992/91 S 287 = WoBl 1993,14

3 Ob 117/95OGH13.03.1996

nur T1

6 Ob 2305/96fOGH18.12.1996

nur T2

1 Ob 79/97tOGH29.04.1997

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 218/97hOGH27.01.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Daß die Aufnahme in die Haushaltsgemeinschaft unwiderruflich sein müßte, wird vom Gesetz nicht gefordert. (T4); Beisatz: Die durch besondere Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt nicht auf, sofern die Absicht besteht, die erzwungene Trennung bei Änderung der Sachlage wieder zu beenden. Ob die Abwesenheit bloß vorübergehend oder dauernd ist, wird maßgeblich von der Willensrichtung der Betroffenen bestimmt, die Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein. (T5)

1 Ob 333/97wOGH24.02.1998

nur T2; Beisatz: Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Die Annahme gemeinsamer Wirtschaftsführung wird an sich nicht dadurch ausgeschlossen, daß insbesondere bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden ein Teil die gesamten Kosten trägt und der andere nichts beiträgt. (T6)

9 Ob 220/98pOGH21.10.1998

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Im Falle der Anwendung des § 12 MRG bei Einhaltung der dort geforderten Mindestzeiten kommt es nicht darauf an, ob die Haushaltsgemeinschaft auf Dauer beabsichtigt war. (T7)

1 Ob 255/98aOGH23.02.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

4 Ob 309/99sOGH23.11.1999

nur T2; Veröff: SZ 72/188

1 Ob 305/99fOGH28.03.2000

nur T2; Beisatz: Gemeinsames Wirtschaften setzt voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen. (T8)

4 Ob 138/01zOGH12.06.2001

nur T2; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8

8 Ob 65/02wOGH28.03.2002

nur T2

5 Ob 284/02dOGH11.03.2003

Auch; nur T2

7 Ob 168/06sOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein gemeinsamer Haushalt mehr, wenn der Revisionswerber zum Zeitpunkt, als er seine Rückkehr plante, bereits mehr als 20 Jahre lang nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Hauptmieterin gelebt hat. (T9)

7 Ob 41/08tOGH12.03.2008

nur T2; nur: Entsprechend der besonderen familiären Situation können aber auch zwei Haushalte selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung gebildet haben. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19861001_OGH0002_0010OB00593_8600000_001

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