Rechtssatz
Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung (so schon 4 Ob 70/78; 4 Ob 139/80; 4 Ob 140/80; 4 Ob 141/80; 4 Ob 140/81; 4 Ob 77/82; 4 Ob 78/82 siehe Karte 4 Ob 94/72).
Verzug — Nichtzahlung — Rückstand — Schmälerung — Vorenthalten — Lohn — Bezüge — Gehalt — Zahlung — Angestellte — Ende — Beendigung — Unfähigkeit — Unmöglichkeit
9 ObA 119/87 | OGH | 04.11.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Der Mangel an Geldmitteln entschuldigt im übrigen nicht eine Verzögerung der Gehaltsauszahlung. (T1) |
8 ObS 8/04s | OGH | 24.06.2004 |
nur: Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung. (T2) |
9 ObA 87/08x | OGH | 26.08.2009 |
Auch; nur T2; Beisatz: Die Frage, aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach den § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die nicht rechtzeitige Auszahlung des Entgelts infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. (T3); Veröff: SZ 2009/108 |
Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0140OB00143_8600000_002
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