OGH 14Ob143/86 (RS0028879)

OGH14Ob143/8630.9.1986

Rechtssatz

Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung (so schon 4 Ob 70/78; 4 Ob 139/80; 4 Ob 140/80; 4 Ob 141/80; 4 Ob 140/81; 4 Ob 77/82; 4 Ob 78/82 siehe Karte 4 Ob 94/72).

Verzug — Nichtzahlung — Rückstand — Schmälerung — Vorenthalten — Lohn — Bezüge — Gehalt — Zahlung — Angestellte — Ende — Beendigung — Unfähigkeit — Unmöglichkeit

 

Normen

AngG §26 Z2 III2a

14 Ob 143/86OGH30.09.1986
14 ObA 83/87OGH20.05.1987
9 ObA 119/87OGH04.11.1987

Vgl auch; Beisatz: Der Mangel an Geldmitteln entschuldigt im übrigen nicht eine Verzögerung der Gehaltsauszahlung. (T1)

9 ObA 186/87OGH16.12.1987
9 ObA 332/89OGH06.12.1989
9 ObA 86/93OGH19.05.1993

Auch; Veröff: WBl 1993,325

9 ObA 301/00fOGH20.12.2000
8 ObA 146/01fOGH20.12.2001
9 ObA 115/02fOGH10.07.2002
8 ObS 8/04sOGH24.06.2004

nur: Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung. (T2)

9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Auch

9 ObA 87/08xOGH26.08.2009

Auch; nur T2; Beisatz: Die Frage, aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach den § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die nicht rechtzeitige Auszahlung des Entgelts infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. (T3); Veröff: SZ 2009/108

9 ObA 31/20dOGH25.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0140OB00143_8600000_002

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