Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG), wobei allerdings die vom Berufungsgericht unter anderem zitierte Entscheidung Arb. 9.092 keine der hier relevanten Rechtsfragen betrifft. Ergänzend sei bemerkt, daß von der gemäß § 1298 ABGB behauptungs- und beweispflichtigen beklagten Partei nicht einmal vorgebracht wurde, daß sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Bezahlung des Gehalts verhindert gewesen wäre. Der Mangel an Geldmitteln entschuldigt im übrigen nicht eine Verzögerung der Gehaltsauszahlung (vgl. Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz6, Anm. 17 zu § 26). Keine Rede kann aber auch davon sein, daß die Auszahlungsverzögerung bloß einen Tag gedauert hätte, wurde doch das Gehalt für Mai 1985 nicht wie üblich bis längstens 10. Juni, sondern erst am Nachmittag des 24. Juni 1985 gezahlt. Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, daß der Kläger am 24. Juni 1985 bereits zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr austrat, weil die Zahlung - in Form der Deckung des Kontos, von dem der Kläger sein mit (ungedecktem) Scheck beglichenes Gehalt erhalten sollte - ohnehin nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist (24. Juni 1985, mittags) erfolgte. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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