OGH 1Ob28/86 (RS0077496)

OGH1Ob28/8628.5.1986

Rechtssatz

Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Keineswegs alle behördlichen Akten, die eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer höchstgerichtlichen Entscheidung bilden, können von ihnen aber auch rechtlich überprüft werden. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich, sind Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen möglich, weil sie nicht aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichtes abgeleitet werden. So können die Art der Verfahrensführung und die Herbeiführung der Grundlagen für die freie Beweiswürdigung, aber auch deren Mißbrauch vom angerufenen Höchstgericht nicht immer wahrgenommen werden.

Normen

AHG §2 Abs3

1 Ob 28/86OGH28.05.1986

Veröff: SZ 59/93 = JBl 1986,583 = EvBl 1987/1 S 14

1 Ob 7/87OGH10.06.1987

nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. (T1)

3 Ob 619/86OGH02.12.1987

Vgl; nur: So können die Art der Verfahrensführung und die Herbeiführung der Grundlagen für die freie Beweiswürdigung, aber auch deren Mißbrauch vom angerufenen Höchstgericht nicht immer wahrgenommen werden. (T2)

1 Ob 10/93OGH25.08.1993

Veröff: SZ 66/97 = JBl 1984,185

1 Ob 7/95OGH29.05.1995

nur T1; nur: Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. (T3) Veröff: SZ 68/102

1 Ob 12/95OGH23.04.1996

nur T3

1 Ob 2234/96bOGH03.10.1996

Auch

1 Ob 2147/96hOGH25.02.1997

Auch; Veröff: SZ 70/32

1 Ob 151/98gOGH24.11.1998

Auch; nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich. (T4)

1 Ob 200/00vOGH06.10.2000

nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich, sind Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen möglich, weil sie nicht aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichtes abgeleitet werden. (T5) Beisatz: Da die Tatfrage auch im Verfahren außer Streitsachen nicht revisibel ist und der Oberste Gerichtshof nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden kann, ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Amtshaftungsansprüche aus der damals nicht überprüfbaren Tatfrage (Richtigkeit des Gutachtens des gerichtlich bestellten, zuvor genannten Sachverständigen) geltend zu machen. (T6)

1 Ob 159/07zOGH11.09.2007

nur T4

1 Ob 183/14iOGH23.12.2014

Vgl

1 Ob 242/14sOGH23.12.2014

Vgl auch

5 Ob 184/17wOGH21.12.2017

Auch

1 Ob 83/21vOGH14.12.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19860528_OGH0002_0010OB00028_8600000_002

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