OGH 1Ob2147/96h

OGH1Ob2147/96h25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Manfred D*****, vertreten durch Dr.Walter Hasibeder und Dr.Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 308.397,60 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 25.März 1996, GZ 14 R 203/95-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2.Mai 1995, GZ 31 Cg 41/94-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.075,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit einer am 17.Februar 1992 beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebrachten Klage begehrte eine Versicherungsgesellschaft die Verurteilung des hier klagenden Rechtsanwalts zum Ersatz ihres mit S 1,534.365,89 samt 8 % Zinsen und 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen aus S 1,442.303,50 seit 1.Jänner 1992 sowie 8 % Zinsen aus S 85.577,40 vom 11.Februar 1992 bis 7.April 1992 sowie 8 % Zinsen aus S 92.155,20 seit 8.April 1992 bezifferten Schadens; sie brachte vor, der dort Beklagte (hier Kläger) habe trotz eines entsprechenden Auftrags nicht für die grundbücherliche Sicherstellung eines von der (dort) klagenden Partei einem Dritten gewährten Darlehens Sorge getragen. In der Folge habe der Darlehensnehmer die Liegenschaft, die hätte verpfändet werden sollen, um S 1,461.600,-- veräußert. Der Dritte sei zwar zur Zahlung von S 1,250.000,- - samt 8 % Zinsen seit 15.Jänner 1991 sowie 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen seit 15.Oktober 1990 und zum Ersatz der mit S 85.577,40 bestimmten Prozeßkosten an die Darlehensgeberin verurteilt worden, doch sei diese Forderung beim Darlehensnehmer uneinbringlich. Der Darlehensgeberin sei in der Höhe des Klagsbetrags ein Schaden erwachsen, den der (dort) Beklagte dadurch, daß er seinem Auftrag nicht nachgekommen sei, grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die begehrte Verzinsung ergebe sich aus dem Darlehensvertrag; für die Zinsen aus der nicht hereingebrachten Kostenforderung habe der (dort) Beklagte einzustehen, weil ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last falle und die Darlehensgeberin bei entsprechender Veranlagung einen Ertrag in dieser Höhe jedenfalls hätte erzielen können.

In teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sprach das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht der dort klagenden Versicherungsgesellschaft den Betrag von S 974.400,- - samt 8 % Zinsen und 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen seit 1.Jänner 1992 zu, wies das Mehrbegehren von S 559.956,89 samt 8 % Zinsen sowie 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen aus S 467.894,50 seit 1.Jänner 1992, aus S 85.577,40 vom 11.Februar 1992 bis 7.April 1992 und aus S 92.155,20 seit 8.April 1992 ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, die der (dort) klagenden Partei selbst anzulastende Sorgfalswidrigkeit rechtfertige eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des (dort) beklagten Rechtsanwalts. Der der (dort) klagenden Partei durch dessen treuwidriges Verhalten erwachsene Schaden bestehe im Entgang der Sicherung und sei angesichts des vom Darlehensnehmer für die Liegenschaft erzielten Kaufpreises mit S 1,461.600,-- zu beziffern. Für die beim Darlehensschuldner nicht hereingebrachte Forderung hafte der (dort) beklagte Rechtsanwalt nur soweit, als diese Forderung aus der Verwertung der Liegenschaft, deren Verpfändung infolge der Nachlässigkeit des (dort) Beklagten verabsäumt worden sei, abgedeckt worden wäre. Angesichts der Verschuldensteilung sei deshalb in der Hauptsache ein Zuspruch von S 974.400,-- gerechtfertigt. Der der Darlehensgeberin erwachsene Schaden bestehe aber, soweit der Wert der Liegenschaft bzw der dafür erzielte Kaufpreis Deckung geboten habe, nicht bloß im Kapitalbetrag, sondern umfasse auch die der (dort) klagenden Partei gegen den Darlehensnehmer zuerkannten Nebengebühren (Zinsen aller Art und Kosten), die infolge unterbliebener Sicherung gleichfalls nicht mehr einbringlich seien. Mit Rücksicht auf sein grob fahrlässiges verhalten habe der (dort) Beklagte gemäß den §§ 1323f ABGB für den entgangenen Gewinn einzustehen.

Mit der gegen das Berufungsurteil erhobenen außerordentlichen Revision machte der (dort) Beklagte geltend, dem Gericht zweiter Instanz sei insofern ein Gedanken- oder Rechenfehler unterlaufen, als er zur Verzinsung nur im Ausmaß des gesetzlichen Zinsfußes (4 %) verurteilt werden dürfe. Das Zinsenmehrbegehren sei abzuweisen, weil es in dem um das Mitverschulden der (dort) klagenden Partei gekürzten Wert der Liegenschaft keine Deckung finde.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mit Beschluß vom 14.Juni 1994 gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück und verwies zur Begründung auf die Bestimmung des § 510 Abs 3 ZPO.

Mit der nun vorliegenden Amtshaftungsklage nahm der Kläger (der im Vorprozeß beklagte Rechtsanwalt) den beklagten Rechtsträger auf Ersatz seines mit S 308.397,60 bezifferten Schadens in Anspruch und brachte hiezu vor, die Auffassung des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren sei soweit unvertretbar, als der dort klagenden Partei eine 4 % übersteigende Verzinsung des Hauptsachenbetrags zuerkannt worden sei, weil seine Ersatzpflicht mit zwei Dritteln von S 1,461.600,-- zu begrenzen gewesen sei. Dennoch habe das Berufungsgericht der (dort) klagenden Partei 8 % Zinsen sowie 9,5 % Verzugs- und Zinseszinsen zuerkannt, so daß dem Kläger ein Schaden in Höhe des Klagsbetrags erwachsen sei. Die Versicherungsgesellschaft habe das Zinsenbegehren ausschließlich auf den Darlehensvertrag gestützt, ohne (auch) vorzubringen, daß bei der Wiederveranlagung ein entsprechender Gewinn erzielt worden wäre.

Der beklagte Rechtsträger wendete im wesentlichen ein, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren sei nicht bloß vertretbar, sondern auch richtig. Deshalb habe der Kläger angesichts seines groben Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Bei rechtzeitiger Zahlung wäre die Versicherungsgesellschaft in der Lage gewesen, Erträge in dieser Höhe zu lukrieren. Im übrigen habe der Oberste Gerichtshof im Anlaßverfahren die außerordentliche Revision des Klägers (dort Beklagten) zurückgewiesen, so daß die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht unrichtig bzw unvertretbar gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Amtshaftungsbegehren ab. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, werde der Amtshaftungsanspruch auf eine fehlerhafte Entscheidung gestützt, dann könne eine Haftung nur eintreten, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung unvertretbar sei. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn das Organverhalten von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Begründung abweiche bzw wenn Organen in unvertretbarer Weise Verstöße gegen die Denkgesetze oder Aktenwidrigkeiten unterliefen. Die dem Urteil des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren zugrundeliegende Rechtsansicht sei keinesfalls unvertretbar. Dem klagenden Rechtsanwalt sei grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen worden, weshalb er auch für den entgangenen Gewinn hafte. Demgemäß sei es rechtlich vertretbar, ihm Verzugs- und Zinseszinsen anzulasten, die der Darlehensgeberin nach dem 1.Jänner 1992 entstanden seien, zumal sie über diesen Betrag hätte verfügen und ihn gewinnbringend hätte anlegen können. Die Begrenzung des Schadens in Höhe des Verkaufspreises der Liegenschaft unter Berücksichtigung des festgestellten Mitverschuldens sei von der Frage unabhängig, ob der Kläger aufgrund des festgestellten groben Verschuldens nach den §§ 1323 f ABGB auch für höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen und für entgangenen Gewinn hafte.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es könne angenommen werden, daß bei Vereinnahmung des Liegenschaftskaufpreises im Juli oder August 1990 eine Wiederveranlagung zu denselben Bedingungen, unter welchen das Darlehen dem Darlehensnehmer zugezählt worden sei, möglich gewesen wäre. Da die bis 31.Dezember 1991 aufgelaufenen Zinsen, Kosten, Zinseszinsen und Verzugszinsen noch in den Rahmen der Begrenzung des Schadens mit der entgangenen Sicherheit gefallen und um den Mitverschuldensanteil der im Anlaßverfahren klagenden Partei gekürzt worden seien, erscheine eine neuerliche Verrechnung von Verzugs- und Zinseszinsen für den gekürzten Betrag ab 1.Jänner 1992 als entgangener Gewinn vertretbar, zumal objektiv Zahlungsverzug vorgelegen sei. Der Zuspruch werde aber auch durch das Vorbringen der klagenden Partei des Anlaßverfahrens gedeckt, weil der Gewinn aus der Kapitalveranlagung in dem gegen den Darlehensnehmer gefällten Urteil, das Gegenstand des Vorbringens gewesen sei, seinen Niederschlag gefunden habe. Schließlich habe die Versicherungsgesellschaft im Anlaßverfahren auch vorgebracht, daß sie Kapitalien mit einer Verzinsung von 8 % veranlage, so daß der Zuspruch von 8 % Zinsen als entgangener Gewinn auch durch ausdrückliches Vorbringen gedeckt sei. Im übrigen sei die außerordentliche Revision des im Anlaßverfahren Beklagten vom Obersten Gerichtshof mit der Begründung, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, zurückgewiesen und damit das Vorliegen eines groben Auslegungsfehlers verneint worden. Die Vertretbarkeit der vom Berufungsgericht im Anlaßverfahren getroffenen Entscheidung ergebe sich somit auch aus der Entscheidung des Höchstgerichts über die außerordentliche Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Zwar sind Amtshaftungsansprüche trotz des im § 2 Abs 3 AHG angeordneten Haftungsausschlusses (zu diesem insbesondere SZ 66/97 mwN) nicht vollständig ausgeschlossen, wenn in dieser Rechtssache ein österreichisches Höchstgericht entschied, weil dessen Erkenntnisse gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur soweit decken, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme, soweit jedoch dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden (1 Ob 2234/96b; 1 Ob 12/95; JBl 1995, 794; SZ 59/93 uva; Schragel, AHG2 Rz 198).

Das muß aber auch dann gelten, wenn der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung vorliegt bzw geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Soweit das Revisionsgericht zu den im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu den von Amts wegen geprüften Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechts Stellung nimmt, kann deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels zwar immer nur als Erwägung dahin verstanden werden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen abhängt, so daß das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist (1 Ob 2234/96b; 1 Ob 12/95), doch sind Amtshaftungsansprüche, die der Kläger auf Umstände stützt, die der Oberste Gerichtshof im Zuge seiner zur Erledigung des Rechtsmittels im Anlaßverfahren jedenfalls erforderlichen, wenngleich nur eingeschränkten Sachbeurteilung überprüft und als nicht stichhältig befunden hat, dennoch aus dem Grunde des § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen, weil es sonst auch in diesem Umfang mittelbar zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der oberstgerichtlichen Entscheidung käme.

Im Anlaßverfahren wies das Revisionsgericht - wie erwähnt - die außerordentliche Revision des Klägers (dort Beklagten) mit der Begründung zurück, daß eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege, obwohl der Kläger dort ausdrücklich geltend gemacht hatte, der Zinsenzuspruch dürfe - da der Schadendeckungsfonds bereits durch den Ausspruch über den Hauptsachenbetrag ausgeschöpft sei - über die gesetzlichen Prozeßzinsen nicht hinausgehen, dem Gericht zweiter Instanz sei deshalb insoweit ein Gedanken- oder Rechenfehler unterlaufen. Die vom Kläger schon im Anlaßverfahren ausdrücklich gerügte und nunmehr als unvertretbare und deshalb Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers begründende Entscheidung deren Organs geltend gemachte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren wäre - mag sie auch nicht zu grundlegenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs Anlaß geboten haben - vom Revisionsgericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit jedenfalls zu korrigieren gewesen, zumal es nicht bloß im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im öffentlichen Interesse geboten erscheint, unvertretbare Fehlentscheidungen zu verhindern (vgl dazu auch Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3 mwN). Weist der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche (bzw auch eine ordentliche) Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines auch für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungs- bzw krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung der Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat es bei seiner Entscheidung über die (hier außerordentliche) Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte.

Wird der Amtshaftungsanspruch - wie hier - auf eine unrichtige Entscheidung des Organs gestützt, so setzt seine Berechtigung voraus, daß die dieser Entscheidung zugrundegelegte Rechtsauffassung unvertretbar ist; nur dann ist das Organverhalten als schuldhaft im Sinne des § 1 Abs 1 AHG zu beurteilen (vgl dazu Schragel aaO Rz 147 mwN). Gerade auf eine solche unvertretbare Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz im Anlaßverfahren beruft sich auch der Kläger im Amtshaftungsstreit ausdrücklich. Würden die Amtshaftungsgerichte die behauptete Unvertretbarkeit - als eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Amtshaftungsbegehrens - bejahen, so käme eine solche Annahme in der Tat der Nachprüfung der oberstgerichtlichen Entscheidung im Anlaßverfahren auf deren Rechtmäßigkeit gleich, die den Amtshaftungsgerichten indes mit Rücksicht auf den im § 2 Abs 3 AHG angeordneten Haftungsausschluß verwehrt bleibt, der eine solche Überprüfung gerade hintanhalten will. Das trifft aber auf die vom Kläger in dessen Revision relevierte Rechtsfrage danach zu, ob der Zuspruch von 4 % übersteigenden Zinsen auf einer unvertretbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren beruhe, so daß die Klärung dieser Fragen zwangsläufig auf eine Nachprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Anlaßverfahren hinausliefe.

Daraus folgt aber für das Amtshaftungsverfahren, daß die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Anlaßverfahren durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die außerordentliche Revision gedeckt ist, so daß aus dieser die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche aus dem Grunde des § 2 Abs 3 AHG nicht erfolgreich abgeleitet werden können.

Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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