OGH 3Ob108/85 (RS0000769)

OGH3Ob108/8516.10.1985

Rechtssatz

Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. Das Bewilligungsgericht hat sich, auch wenn es Titelgericht war, streng an den Wortlaut des Beschlusses über die gerichtliche Aufkündigung zu halten.

Auto

 

Normen

EO §7 Abs1 BdIIC
EO §349 E
ZPO §562 B

3 Ob 108/85OGH16.10.1985
5 Ob 548/93OGH12.10.1993

nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkungen und Plänen dargetan werden muss, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels. (T1) Beisatz: Es genügt auch nicht ein Verweis auf die Umschreibung im Mietvertrag, doch kann die Bestimmtheit des Räumungsbegehrens durch eine Planzeichnung hergestellt werden, wenn diese in das Begehren und in das stattgebende Urteil einbezogen wird. (T2)

5 Ob 549/95OGH28.11.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unbestimmtheit der Aufkündigung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage". (T3)

7 Ob 88/97kOGH25.06.1997

nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind. (T4)

6 Ob 206/97fOGH15.01.1998

nur: Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. (T5)

1 Ob 217/98pOGH23.02.1999

nur T5; Veröff: SZ 72/26

2 Ob 360/99aOGH13.01.2000

Auch; nur T4

1 Ob 284/99tOGH14.01.2000

Auch; nur T5; Veröff: SZ 73/6

9 Ob 47/10tOGH28.07.2010

Auch

3 Ob 90/14bOGH21.08.2014
1 Ob 133/14mOGH22.10.2014

Vgl auch; nur T5

3 Ob 75/17aOGH04.07.2017

Auch

3 Ob 231/18vOGH23.01.2019

Auch

4 Ob 60/19fOGH28.05.2019

Beis wie T2

3 Ob 36/20wOGH08.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19851016_OGH0002_0030OB00108_8500000_001

Stichworte