Normen
12 Os 83/85 | OGH | 22.08.1985 |
Veröff: JBl 1986,241 |
13 Os 128/66 | OGH | 09.10.1986 |
Vgl auch; nur: Der objektive Maßstab des Durchschnittsmenschen kann auch bei geistesschwachen, aber noch zurechnungsfähigen Tätern zur Anwendung gelangen, weil er nicht auf ein intellektuelles Durchschnittsniveau, sondern auf durchschnittliche Rechtstreue (Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten) der Maßfigur abstellt; für unter dem charakterlichen Niveau der Maßfigur liegende Charaktereigenschaften, die den Affektdurchbruch herbeigeführt oder gefördert haben, haftet sohin auch der geistig primitive Täter. (T1) Beisatz: Dieser objektiv-normative Maßstab lässt keinen Raum für eine Gesetzesauslegung, wonach der gegenüber § 75 StGB privilegierende Tatbestand des § 76 StGB einem verstandesschwachen oder unintelligenten Täter im größeren Umfang zugute kommen könne als einem Durchschnittsmenschen. (T2) |
15 Os 127/87 | OGH | 29.09.1987 |
Veröff: JBl 1988,330 |
15 Os 21/89 | OGH | 07.03.1989 |
nur: Demnach kommt es auf den rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation an. (T3) |
11 Os 50/89 | OGH | 06.06.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Schlechte Charaktereigenschaften sind jedenfalls zu abstrahieren; die Maßfigur muss bei aller sonstiger Annäherung an den Täter ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch sein. (T4) |
11 Os 9/90 | OGH | 21.03.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit eines Affektes ist ein objektiver Maßstab anzulegen, dabei jedoch die geistige und körperliche Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation zu berücksichtigen. (T5) |
14 Os 61/90 | OGH | 11.09.1990 |
nur T3 |
13 Os 7/93 | OGH | 10.03.1993 |
Vgl auch; nur T1 |
13 Os 125/94 | OGH | 14.09.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Individualisierter, jedoch in rechtsethischer Hinsicht objektiv-normativer Maßstab. (T6) |
12 Os 104/94 | OGH | 22.09.1994 |
nur: Individualisierter objektiver Maßstab. (T7) |
11 Os 4/00 | OGH | 16.05.2000 |
Auch; Beisatz: Hat sich der Angeklagte, der sich in einer heftigen, durch seine Adoleszenzkrise und durch die Konfrontation mit homosexuellen Handlungen ausgelösten Gemütsbewegung befand, zu einem Mord hinreißen lassen, war dieser bei Anwendung eines hiefür erforderlichen objektiv-normativen Maßstabes nicht allgemein begreiflich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auch ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue und mit vergleichbaren sozio-psycho-physischen Eigenschaften sich vorstellen könnte, er wäre in der Lage des Täters beim gegebenen Anlass samt seiner Vorgeschichte in eine derart heftige Gemütsbewegung geraten. Jugendliche (wie hier der Angeklagte) sind demnach an der Vergleichsfigur eines an sich rechtstreuen Jugendlichen, der unter ähnlichen Umständen aufgewachsen ist, zu messen. (T8) Beisatz: Einen Jugendlichen mit Sexual- (und Drogen-)erfahrung konnte es anlässlich einer ihm anfangs durchaus genehmen homosexuellen Begegnung kaum bestürzen, dass sein Partner gleichartige Sexualpraktiken, die er soeben selbst vorgenommen hat, auch von ihm fordert. (T9) |
13 Os 51/04 | OGH | 16.06.2004 |
Vgl; Beis wie T8; nur: Allgemein begreiflich nur dann, wenn auch ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue und mit vergleichbaren sozio-psycho-physischen Eigenschaften sich vorstellen könnte, er wäre in der Lage des Täters beim gegebenen Anlass samt seiner Vorgeschichte in eine derart heftige Gemütsbewegung geraten. Jugendliche (wie hier der Angeklagte) sind demnach an der Vergleichsfigur eines an sich rechtstreuen Jugendlichen, der unter ähnlichen Umständen aufgewachsen ist, zu messen. (T10) |
14 Os 149/04 | OGH | 05.04.2005 |
Vgl; Beisatz: Die heftige Gemütsbewegung muss auch aus der Sicht eines durchschnittlich rechtstreuen Menschen mit vergleichbaren sozio-physischen Eigenschaften unter Anlegung eines objektiv-normativen Maßstabes, der auch die soziale Stellung, den Lebenskreis und eine leichte Erregbarkeit des Angeklagten umfassen kann, verständlich sein. (T11) |
14 Os 75/07x | OGH | 31.07.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Maßfigur muss sich dem individuellen Täter hinsichtlich sozialer Stellung, Lebenskreis, Beruf, Bildung, Herkunft usw möglichst annähern. (T12) |
12 Os 67/14s | OGH | 28.08.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Begreiflichkeit einer zur Tat führenden Gemütsbewegung ist unter der gebotenen Abwägung eines objektiv‑normativen Maßstabs aus der Sicht eines durchschnittlich rechtstreuen Menschen mit vergleichbaren sozio-physischen Eigenschaften zu beurteilen. § 76 StGB erfasst nur solche Gemütsbewegungen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen ‑ als objektiver Maßstab ‑ in dem Sinn verständlich sind, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die Maßfigur ist ein rechtstreuer Mensch von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Tatsituation. Diese Maßfigur muss sich dem individuellen Täter möglichst annähern, ihm also hinsichtlich sozialer Stellung, Lebenskreis, Alltag, Gesundheit, Beruf, Bildung, Herkunft usw gleich gedacht werden. (T13) |
14 Os 33/22t | OGH | 31.05.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19850822_OGH0002_0120OS00083_8500000_002
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