1 Ob 685/84 | OGH | 16.01.1985 |
Veröff: RdW 1985,243 = SZ 58/6 |
1 Ob 563/85 | OGH | 10.07.1985 |
Veröff: JBl 1986,317 (Huber) = SZ 58/122 |
7 Ob 30/86 | OGH | 04.06.1987 |
Auch; Veröff: VersRdSch 1989,25 = RdW 1988,89 |
1 Ob 575/90 | OGH | 28.11.1990 |
Veröff: SZ 63/211 |
5 Ob 530/93 | OGH | 28.03.1995 |
Vgl auch |
4 Ob 568/95 | OGH | 21.11.1995 |
4 Ob 2278/96w | OGH | 12.11.1996 |
Auch; Beis wie T1 nur: Der Hauptfrachtführer ist - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. (T2) |
4 Ob 2336/96z | OGH | 26.11.1996 |
Gegenteilig; Beisatz: Der Hauptfrachtführer ist - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Dieser Schaden ist ein Drittschaden, solange der Hauptfrachtführer seinem Auftraggeber den Schaden nicht ersetzt hat und daher, mangels eines eigenen Schadens, auch nicht Regreß nehmen kann. (T1) Veröff: SZ 69/266 |
4 Ob 24/97a | OGH | 25.11.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Das Recht des Hauptfrachtführers zur Drittschadensliquidierung ist auch auf jeden folgenden Unterfrachtführer anzuwenden, weil jeder nachfolgende Unterfrachtführer seinerseits mit späteren Unterfrachtführern einen Frachtvertrag abschließt. In einer Kette aufeinanderfolgender (Unter-)Frachtführer ist daher jeder nachfolgende Unterfrachtführer aus demselben Grund berechtigt, von seinem unmittelbar nachfolgenden Unterfrachtführer Schadenersatz zu verlangen. Dieses Recht zur Schadensliquidierung, das nicht mit dem Regreßanspruch identisch ist, kann daher auch schon vor Zahlung an einen Vormann abgetreten werden. (T3) Veröff: SZ 70/247 |
7 Ob 203/98y | OGH | 14.07.1999 |
Vgl auch |
2 Ob 75/99i | OGH | 20.06.2000 |
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Der Hauptfrachtführer kann seinen Unterfrachtführer auf Schadenersatz wegen Transportschäden klagen, auch wenn er selbst noch keinen Schadenersatz an seinen Auftraggeber geleistet hat; der Hauptfrachtführer wird zur Drittschadensliquidation gegenüber seinem Unterfrachtführer berechtigt. Er handelt dabei im Interesse des Auftraggebers und macht den seinem Auftraggeber erwachsenen Schaden geltend. (T4) |
10 Ob 81/00k | OGH | 05.12.2000 |
Auch |
1 Ob 292/01z | OGH | 22.03.2002 |
Gegenteilig; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0010OB00685_8400000_001
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