OGH 1Ob685/84 (RS0033092)

OGH1Ob685/8416.1.1985

Rechtssatz

Ein Frachtführer kann Regreßansprüche gegen einen Unterfrachtführer nur stellen, wenn er den Schaden dem Verfügungsberechtigten bzw, wenn er selbst bereits im Regreßwege in Anspruch genommen wurde, dem ihm gegenüber Regreßberechtigten ersetzt hat.

Normen

ABGB §1313
CMR Art37
HGB §432

1 Ob 685/84OGH16.01.1985

Veröff: RdW 1985,243 = SZ 58/6

1 Ob 563/85OGH10.07.1985

Veröff: JBl 1986,317 (Huber) = SZ 58/122

7 Ob 30/86OGH04.06.1987

Auch; Veröff: VersRdSch 1989,25 = RdW 1988,89

1 Ob 575/90OGH28.11.1990

Veröff: SZ 63/211

5 Ob 530/93OGH28.03.1995

Vgl auch

4 Ob 568/95OGH21.11.1995
4 Ob 2278/96wOGH12.11.1996

Auch; Beis wie T1 nur: Der Hauptfrachtführer ist - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. (T2)

4 Ob 2336/96zOGH26.11.1996

Gegenteilig; Beisatz: Der Hauptfrachtführer ist - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Dieser Schaden ist ein Drittschaden, solange der Hauptfrachtführer seinem Auftraggeber den Schaden nicht ersetzt hat und daher, mangels eines eigenen Schadens, auch nicht Regreß nehmen kann. (T1) Veröff: SZ 69/266

4 Ob 24/97aOGH25.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Das Recht des Hauptfrachtführers zur Drittschadensliquidierung ist auch auf jeden folgenden Unterfrachtführer anzuwenden, weil jeder nachfolgende Unterfrachtführer seinerseits mit späteren Unterfrachtführern einen Frachtvertrag abschließt. In einer Kette aufeinanderfolgender (Unter-)Frachtführer ist daher jeder nachfolgende Unterfrachtführer aus demselben Grund berechtigt, von seinem unmittelbar nachfolgenden Unterfrachtführer Schadenersatz zu verlangen. Dieses Recht zur Schadensliquidierung, das nicht mit dem Regreßanspruch identisch ist, kann daher auch schon vor Zahlung an einen Vormann abgetreten werden. (T3) Veröff: SZ 70/247

7 Ob 203/98yOGH14.07.1999

Vgl auch

2 Ob 75/99iOGH20.06.2000

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Der Hauptfrachtführer kann seinen Unterfrachtführer auf Schadenersatz wegen Transportschäden klagen, auch wenn er selbst noch keinen Schadenersatz an seinen Auftraggeber geleistet hat; der Hauptfrachtführer wird zur Drittschadensliquidation gegenüber seinem Unterfrachtführer berechtigt. Er handelt dabei im Interesse des Auftraggebers und macht den seinem Auftraggeber erwachsenen Schaden geltend. (T4)

10 Ob 81/00kOGH05.12.2000

Auch

1 Ob 292/01zOGH22.03.2002

Gegenteilig; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0010OB00685_8400000_001