OGH 1Ob702/84 (RS0013202)

OGH1Ob702/8416.1.1985

Rechtssatz

Ein Verwendungsanspruch ist zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz findet. Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener nicht rechtswidrig, wenn ihm dieser die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überlässt und jener von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit konkret Gebrauch macht. Solange es ein Miteigentümer daher unterlässt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung beziehungsweise Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgelts in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung JBl 1983,486 = MietSlg 34171).

Normen

ABGB §828
ABGB §839 B
ABGB §1041 C1

1 Ob 702/84OGH16.01.1985

Veröff: SZ 58/10 = JBl 1985,614 = MietSlg 37060 = MietSlg 37100(8)

2 Ob 678/85OGH18.02.1986

Veröff: NZ 1987,183

2 Ob 524/87OGH12.05.1987

nur: Solange es ein Miteigentümer daher unterlässt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung beziehungsweise Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgelts in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt. (T1) Veröff: SZ 60/83 = NZ 1988,223

1 Ob 587/88OGH07.09.1988
7 Ob 1509/90OGH22.03.1990
6 Ob 512/91OGH11.04.1991

nur T1

4 Ob 1518/92OGH18.02.1992

nur: Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener nicht rechtswidrig. (T2)

1 Ob 650/92OGH29.01.1993

nur: Wenn ihm dieser die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überlässt und jener von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit konkret Gebrauch macht. (T3)<br/>nur T2; Beisatz: Will der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte in Anspruch nehmen, kann er seinen Teilhaber nicht auf Herausgabe klagen, weil ihm dessen Eigentumsrecht gegenübersteht, wohl aber steht es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch einvernehmliche Regelung oder, wenn diese nicht erreichbar ist, durch Anrufung des Außerstreitrichters herbeizuführen. (T4)<br/>Veröff: EvBl 1993/186 S 772

1 Ob 556/93OGH25.08.1993

Auch; nur T2; nur T1; Beisatz: Jeder Miteigentümer kann bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen; sein Gebrauchsrecht bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Sache. (T5)

1 Ob 565/94OGH14.07.1994

Auch

6 Ob 1510/96OGH08.02.1996

nur T1

2 Ob 100/99sOGH02.08.2000

Vgl auch; Beis wie T5

5 Ob 61/06sOGH21.03.2006

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 3 Abs 4 WEG 2002. (T6)

1 Ob 180/08iOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Es besteht auch Judikatur, die einen Anspruch auf Benutzungsentgelt bejaht (vgl RIS-Justiz RS0013617). (T7)

2 Ob 248/08xOGH25.06.2009

Abweichend; nur T1; Bem: Siehe RS0013814 Beisätze T2 und T3. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/86

5 Ob 150/13iOGH17.12.2013

nur: Ein solcher Anspruch ist daher zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz findet. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0010OB00702_8400000_001