OGH 1Ob145/73; 6Ob646/78; 1Ob754/78; 7Ob687/81; 6Ob679/82; 2Ob559/83; 1Ob617/85; 5Ob5/92; 1Ob2179/96i; 5Ob106/03d; 2Ob29/06p; 1Ob180/08i; 2Ob248/08x; 8Ob127/11a; 7Ob86/13t; 5Ob19/14a; 4Ob73/18s; 4Ob221/17d; 7Ob48/18m; 2Ob102/18s; 5Ob155/22p; 9Ob51/23z (RS0013617)

OGH1Ob145/73; 6Ob646/78; 1Ob754/78; 7Ob687/81; 6Ob679/82; 2Ob559/83; 1Ob617/85; 5Ob5/92; 1Ob2179/96i; 5Ob106/03d; 2Ob29/06p; 1Ob180/08i; 2Ob248/08x; 8Ob127/11a; 7Ob86/13t; 5Ob19/14a; 4Ob73/18s; 4Ob221/17d; 7Ob48/18m; 2Ob102/18s; 5Ob155/22p; 9Ob51/23z23.11.2023

Rechtssatz

Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. Für die "persönliche Benützung" wesentlich ist nur, dass der Miteigentümer den Anteil ausschließlich auf Grund seines Miteigentums und nicht aus einem anderen Titel für seine Zwecke verwendet beziehungsweise zur Benützung zur Verfügung gestellt erhalten hat; ob er selbst dauernd oder zeitweise in den Räumen wohnt, sie durch andere Personen ohne eigenen Rechtstitel benützen oder auch freistehen lässt, ist unerheblich.

Normen

ABGB §833 D2
ABGB §834
ABGB §839 B
JN §1 DVe1
ABGB §839

1 Ob 145/73OGH05.09.1973

Veröff: MietSlg 25059(21)

6 Ob 646/78OGH22.06.1978

nur: Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. (T1)

1 Ob 754/78OGH06.12.1978

nur T1

7 Ob 687/81OGH05.11.1981

nur T1; Veröff: MietSlg 35077

6 Ob 679/82OGH15.12.1982

Auch; Veröff: JBl 1983,486 = MietSlg 34006

2 Ob 559/83OGH20.09.1983

nur T1

1 Ob 617/85OGH13.11.1985

nur T1; Veröff: SZ 58/170

5 Ob 5/92OGH18.02.1992

nur T1

1 Ob 2179/96iOGH26.07.1996

nur T1

5 Ob 106/03dOGH07.10.2003

Vgl auch; nur T1

2 Ob 29/06pOGH14.06.2007

nur T1

1 Ob 180/08iOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen wurde ein Anspruch auf Benutzungsentgelt für die Vergangenheit zwischen Miteigentümern, wenn die Sache von einem Miteigentümer alleine oder in einem seine Miteigentumsquote übersteigenden Ausmaß benutzt wird verneint (vgl RIS-Justiz RS0013202, RS0013814, RS0087211, RS0013185). (T2)

2 Ob 248/08xOGH25.06.2009

Vgl; Beisatz: Für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer kann ein Miteigentümer ab Zugang seines ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung durch den anderen ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen. (T3)<br/>Beisatz: Zu weit ginge es hingegen, ein Benützungsentgelt ab der übermäßigen Nutzung zuzubilligen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/86

8 Ob 127/11aOGH20.01.2012

nur T1; Beisatz: Diese Regelung ist aber dispositiv; abweichende Vereinbarungen sind ohne weiteres möglich und können auch konkludent getroffen werden. (T5)<br/>Beisatz: Ob zwischen Miteigentümern eine schlüssig vereinbarte Benützungsregelung besteht, betrifft eine nicht revisible Frage des jeweiligen Einzelfalls. (T6)

7 Ob 86/13tOGH19.06.2013
5 Ob 19/14aOGH25.07.2014

Auch

4 Ob 73/18sOGH19.04.2018

Vgl auch

4 Ob 221/17dOGH29.05.2018

Auch

7 Ob 48/18mOGH20.06.2018

Auch

2 Ob 102/18sOGH29.11.2018

Beis wie T3; Beisatz: Die für den Bereicherungsausgleich unter Miteigentümern geltenden Grundsätze kommen daher auch dann zur Anwendung, wenn nach der Einantwortung ein Bereicherungsanspruch aufgrund einer im Verhältnis zur Erbquote überproportionalen Nutzung der nachlasszugehörigen Liegenschaft während des Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen ist. (T7)

5 Ob 155/22pOGH18.04.2023

nur T1

9 Ob 51/23zOGH23.11.2023

nur T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19730905_OGH0002_0010OB00145_7300000_001

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