Rechtssatz
Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes dafür, dass ein Miteigentümer einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützt als der Quote seines Miteigentums entspricht, kann nur für die Zukunft erfolgen (so schon SZ 12/39 = JBl 1930,282; MietSlg 6935, 16043 ua).
1 Ob 115/72 | OGH | 05.07.1972 |
Veröff: MietSlg 24067 |
1 Ob 199/72 | OGH | 04.10.1972 |
Veröff: MietSlg 24066 |
1 Ob 59/73 | OGH | 04.04.1973 |
Veröff: MietSlg 25046 = MietSlg 25063 |
3 Ob 631/81 | OGH | 11.11.1981 |
Beisatz: In der Rechtsansicht, ein Benützungsentgelt könne nicht für die Vergangenheit gefordert werden, liegt keine offenbare Gesetzwidrigkeit. (T1) Veröff: MietSlg 33698 |
6 Ob 679/82 | OGH | 15.12.1982 |
Vgl aber; Veröff: JBl 1983,486 = MietSlg 34006 |
7 Ob 1509/90 | OGH | 22.03.1990 |
Beisatz: Der bloße Widerspruch eines Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen allein schafft weder einen Anspruch auf Benützungsentgelt noch einen Verwendungsanspruch. (T2) Veröff: RZ 1993/55 S 172 |
10 Ob 1515/96 | OGH | 20.02.1996 |
Beisatz: Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer von den anderen (mit-)benützenden Miteigentümern für die Zukunft die Zahlung eines solchen anteiligen Benützungsentgelts fordern. (T3) |
1 Ob 2179/96i | OGH | 26.07.1996 |
Auch; Beisatz: Benützungsentgelt für die nach der Antragstellung gelegenen Zeiträume. (T4) |
4 Ob 2227/96w | OGH | 12.08.1996 |
Beis wie T4; Beisatz: Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes für vergangene - also vor dem Antragstag liegende - Zeiträume kommt im Außerstreitverfahren nicht in Frage; sie ist unzulässig und bewirkt Nichtigkeit des darüber abgeführten Verfahrens. (T5) |
1 Ob 180/08i | OGH | 16.12.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Es besteht auch Judikatur, die einen Anspruch auf Benutzungsentgelt bejaht (vgl RIS-Justiz RS0013617). (T6) |
6 Ob 49/21f | OGH | 15.04.2021 |
Beisatz: Der Widerspruch ist als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen. Sein Inhalt besteht darin, dass ein Miteigentümer sein Nichteinverständnis mit der gegenwärtigen Nutzung artikuliert. Der Widerspruch kann dabei ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. (T7)<br/>Beisatz: Bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als Widerspruch zu beurteilen ist, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, sodass die Revision nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig wäre. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19720705_OGH0002_0010OB00115_7200000_006
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