OGH 4Ob371/84 (RS0043518)

OGH4Ob371/8413.11.1984

Rechtssatz

Die zu § 2 UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten, beruht darauf, dass es dem Richter nach herrschender Lehre gestattet ist, seiner Entscheidung Erfahrungssätze ohne Beweisaufnahmen zugrundezulegen. Dies gilt nicht nur für (notorische) Erfahrungssätze des täglichen Lebens, die jedem Menschen bekannt sind, sondern auch für Erfahrungssätze, die auf einem Fachwissen des Richters beruhen. - "Blütenblattmarke"

Normen

UWG §2 C2a
ZPO §503 Z4 E4c23

4 Ob 371/84OGH13.11.1984

Veröff: RdW 1985,108 = GRURInt 1986,132 = ÖBl 1985,105

4 Ob 315/86OGH12.01.1988

Auch

4 Ob 355/86OGH13.09.1988

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1989,84

4 Ob 43/89OGH09.05.1989

Vgl auch; Beisatz: Daneben steht es aber auch den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T1)

4 Ob 14/89OGH09.05.1989

Auch; Veröff: MR 1989,141 = WBl 1989,278 = ÖBl 1989,141

4 Ob 132/89OGH07.11.1989

Beisatz: Auch nach der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Ansicht können die (Tatrichter) Richter jedenfalls dann ohne fremde Hilfe, also ohne Beweisaufnahme, feststellen, was der Verkehr denkt, wenn sie dem von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis angehören. (T2) <br/>Veröff: RdW 1990,114 = ÖBl 1990,176

4 Ob 96/94OGH19.09.1994

Beis wie T1

4 Ob 9/95OGH17.01.1995

nur: Zu § 2 UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten. (T3)

4 Ob 1007/95OGH31.01.1995

Vgl; nur T3

4 Ob 39/95OGH25.04.1995

Auch; nur T3; Beisatz: Wo hingegen dem Richter die erforderliche Erfahrung fehlt, sieht es die Rechtsprechung als notwendig an, dass zur Beurteilung der Frage, welche Wirkung eine bestimmte Werbung auf die interessierten Verkehrskreise hat, Beweise aufgenommen werden. (T4)

4 Ob 48/95OGH13.06.1995

Auch; nur: Zu § 2 UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten. (T5)<br/>Beis wie T4

4 Ob 51/95OGH13.06.1995

nur: Die zu § 2 UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten, beruht darauf, dass es dem Richter nach herrschender Lehre gestattet ist, seiner Entscheidung Erfahrungssätze ohne Beweisaufnahmen zugrundezulegen. (T6) Beis wie T1; Beisatz: Vorhandene Erfahrungssätze sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Beweis der Unrichtigkeit von Erfahrungssätzen ist grundsätzlich zulässig. (T7)

4 Ob 2124/96yOGH25.06.1996

nur T3

4 Ob 2192/96yOGH12.08.1996

nur T3; Beisatz: Was unter "führend" zu verstehen ist, kann auch dann aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens beurteilt werden, wenn sich die Aussage an Fachkreise (hier: Küchenfachhändler) richtet. Das Verständnis dieses Begriffes setzt keinerlei Fachkenntnisse voraus. (T8)

4 Ob 259/97kOGH09.09.1997

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Setzt das Verständnis eines Begriffes keinerlei Fachkenntnisse voraus, so ist seine Beurteilung auch dann eine Rechtsfrage, wenn sich die Aussage an Fachkreise richtet. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Referenzliste. (T10)

4 Ob 153/05mOGH08.11.2005

nur T3

8 Ob 44/09tOGH19.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Den Gerichten steht es zu, auch Erfahrungssätze im Rahmen ihres Fachwissens heranzuziehen. (T11)

17 Ob 15/11xOGH19.09.2011

Vgl auch; Beis wie T1

17 Ob 27/11mOGH12.06.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Beweis eines abweichenden Erfahrungsssatzes ist nur dann aufzunehmen, wenn die Lebenserfahrung keine sichere Beurteilung der Verkehrsauffassung gestattet. (T12)<br/>Bem: abweichend zu 17 Ob 16/10t und 17 Ob 15/11x (T13)

4 Ob 161/12yOGH28.11.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T12

4 Ob 134/15gOGH11.08.2015

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00371_8400000_009

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