OGH 4Ob1007/95

OGH4Ob1007/9531.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 220.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10.November 1994, GZ 2 R 245/94-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat in erster Instanz zu den von der Klägerin vorgelegten Fotos darauf hingewiesen, daß "Landeck" auf jenen Abbildungen nicht aufscheint, auf denen "Kogoj" zu sehen ist. Es sei auf den Fotos nicht überall ersichtlich, daß es sich um Fahrzeuge der Beklagten handle. Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Funktaxis der Beklagten (ua) mit "Landeck-Taxi" im Zusammenhang mit der rot eingerandeten Telefonnummer 1718 beschriftet sind. In ihrer Berufungsbeantwortung hat die Beklagte einerseits ausgeführt, daß sich "Landeck" nicht oberhalb des Wortes "Taxi" befinde, sondern graphisch durch die Rufnummer 1718 getrennt sei, andererseits hat sie ihr Vorbringen wiederholt, wonach auf den Fotos nicht zu sehen sei, daß es sich um Fahrzeuge der Beklagten handle.

Das Rekursgericht hat sich mit diesen Ausführungen nicht befaßt. Dennoch liegt kein Verfahrenmangel vor, weil es nicht erheblich ist, ob aus der Beschriftung der Taxis zu ersehen ist, daß es sich um Fahrzeuge der Beklagten handelt. Die Beklagte hat nämlich nie ausdrücklich bestritten, daß sie ihre Fahrzeuge mit "City Taxi" und auch mit "Landeck Taxi" beschriftet hat. In ihrer Berufungsbeantwortung geht sie vielmehr auf die graphische Gestaltung ein, in der die Worte "Landeck Taxi" auf den Taxis angebracht sind, die auf den von der Klägerin vorgelegten Fotos abgebildet sind. Daß sie der Auffassung ist, die Beschriftung würde, weil "Landeck" und "Taxi" nicht nebeneinander, sondern übereinander und in verschiedener Größe und Art geschrieben sind, nicht als "Landeck Taxi" aufgefaßt, ist keine Tatfrage, sondern weil zur Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, eine Rechtsfrage.

Diese Rechtsfrage hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der stRsp, wonach der Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit maßgebend ist und der Ankündigende bei mehrdeutigen Angaben die für ihn ungünstigste

Auslgeung gegen sich gelten lassen muß (ua ecolex 1993, 760 = ÖBl

1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN),

gelöst. Ob die beanstandete Bezeichnung im vorliegenden Fall zur Irreführung geeignet ist, ist eine Frage, deren Lösung keine Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fragen in der Zukunft erwarten läßt, so daß ihr zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94 - Haushaltsgeräte-Werbefahrten; JBl 1986, 192). Auch die Frage, welche Vorstellung der Geschäftsverkehr mit einer geographischen Bezeichnung verbindet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (ÖBl 1982, 69 - Kirchberger Skiverleih uva).

Begehren und Spruch orientieren sich iS der stRsp (ua ÖBl 1991, 105 - Hunderwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille) am wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten; sie tragen der Tatsache Rechnung, daß durch die Wortverbindung ein zur Irreführung geeigneter Eindruck entsteht, ohne daß es darauf ankäme, wie die beiden Worte graphisch gestaltet sind.

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