Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat weder ein aliud noch ein minus zugesprochen. Es hat nur verdeutlicht, worauf das Begehren der Klägerin nach dem Vorbringen ohnedies gerichtet ist. Die Klägerin hat behauptet, daß die Werbeaussage der Beklagten, sie habe ihre Position als führende Küchenmarke weiter ausbauen können, unrichtig sei, weil sie die Beklagte an Marktanteil und Umsatz übertreffe. Daß die Werbeaussage der Beklagten auch deshalb nicht zutreffe, weil der Beklagten in Qualität, Design etc. keine führende Stellung zukomme, hat die Klägerin nicht behauptet. Mit "Spitzenstellung" in ihrem Sicherungsantrag hat die Klägerin daher offenkundig eine den Umsatz und den Marktanteil betreffende Spitzenstellung gemeint; das hat das Rekursgericht durch den in den Spruch aufgenommenen Zusatz (nur) verdeutlicht.
Richtig ist, daß der Gesamteindruck einer Werbeaussage maßgebend ist (stRsp ua ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN). Wenn aber Aussagen blickfangartig hervorgehoben sind, dann müssen diese Aussagen auch für sich allein genommen richtig sein (stRsp ua ÖBl 1995, 34 - TÜV II). Mit dieser Rechtsprechung stimmt die angefochtene Entscheidung überein. Maßgebend ist der weiß umrandete und damit blickfangartig hervorgehobene Teil des Werbeprospektes. Darin wird behauptet, ewe habe seine Position als führende Küchenmarke weiter ausbauen können, ohne daß diese Aussage in irgendeiner Weise eingeschränkt oder näher erklärt würde.
Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist aber immer dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitäts-Zeitung mwN). Was unter "führend" zu verstehen ist, kann auch dann aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens beurteilt werden, wenn sich die Aussage an Fachkreise (hier: Küchenfachhändler) richtet. Das Verständnis dieses Begriffes setzt keinerlei Fachkenntnisse voraus. Daß das Rekursgericht die Wirkung der beanstandeten Werbeaussage als Rechtsfrage beurteilt hat, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung.
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