OGH 11Os106/84 (RS0090467)

OGH11Os106/8419.9.1984

Rechtssatz

Die Übermittlung einer inhaltlich unrichtigen Schadensanzeige an eine Versicherungsanstalt mit dem Ziel, solcherart durch Täuschung über Tatsachen eine Versicherungsleistung zu erlangen, ist bereits eine deliktstypische Ausführungshandlung (und damit Versuch), auch wenn zur Deliktsvollendung noch weitere Ausführungshandlungen notwendig gewesen wären.

Normen

StGB §15 B3
StGB §146 D

11 Os 106/84OGH19.09.1984
10 Os 93/85OGH10.09.1985

Vgl auch; Beisatz: Täuschung schon vor der Erstattung einer formellen Schadensmeldung durch Übergabe einer (überhöhten) Aufstellung angeblich gestohlener Ware an den Schadensreferenten. (T1)

12 Os 65/87OGH03.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Übermittlung der unrichtigen Schadensmeldung an die Versicherung ist (jedenfalls) eine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung, auch wenn noch kein ausdrückliches Leistungsbegehren gestellt wurde. (T2)

14 Os 33/88OGH20.04.1988

Vgl auch

12 Os 117/89OGH16.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Dabei kommt es indes nicht auf eine schriftliche Schadensmeldung, sondern entscheidend darauf an, welcher irreführende Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers nach der Verkehrsauffassung (§ 863 ABGB) zukommt. (T3)

14 Os 74/91OGH05.11.1991

Vgl auch; Beisatz: Anmeldung des fingierten Schadensfalls bedeutet schon den Beginn der betrügerischen Täuschung des zu schädigenden Versicherers, demnach strafbaren Versuch infolge Eintritt ins Ausführungsstadium; dies auch dann, wenn das zur Effektuierung des Versicherungsanspruchs notwendige Leistungsbegehren noch nicht gestellt wurde. (T4)

12 Os 136/91OGH19.12.1991

Vgl auch

13 Os 33/92OGH17.06.1992

Vgl; Beis wie T3

14 Os 70/02OGH15.10.2002

Vgl auch

14 Os 60/14aOGH12.08.2014

Ähnlich; Beisatz: Hier: Einbringen einer Klage unter wahrheitswidriger Berufung auf eine Provisionsvereinbarung und Vorlage eines gefälschten Dienstvertrags. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0110OS00106_8400000_001

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