Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus deren Anlaß wird gemäß § 290 Abs 1 StPO dem Angeklagten Ernst R*** gemäß § 38 Abs 1 Z 2 StGB die Haft vom 16.Juli 1984, 0,00 Uhr, bis 10.August 1984, 24 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Ernst R*** nicht Folge gegeben.
Die Berufung des Angeklagten Rudolf M*** wird zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ernst R*** und Rudolf M*** neben anderen strafbaren Handlungen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, Ernst R*** als Beteiligter nach § 12 (letzter Fall) StGB (I des Urteilsspruches) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat M*** am 13.Juni 1984 in Wien beim Polizeikommissariat Favoriten die (bewußt unrichtige) Anzeige erstattet, sein PKW Alfa Romeo Giulietta im Werte von (angeblich) 130.000 S sei gestohlen worden und durch Schadensanmeldung an die B***-V*** am 14.Juni 1984 mit Bereicherungsvorsatz
versucht, Angestellte der Versicherung durch Täuschung über Tatsachen zum Ersatz des fingierten Schadens zu verleiten und die Versicherungsgesellschaft am Vermögen um 130.000 S zu schädigen. Ernst R*** hat am 13.Juni 1984 durch Verbringung des genannten PKWs (nach Deutschland), mit dem Vorsatz ihn später (in Spanien) zu verkaufen, zur strafbaren Handlung des Rudolf M*** beigetragen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil wird vom Angeklagten Ernst R*** mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und vom Angeklagten Rudolf M*** mit (nicht ausgeführter) Berufung bekämpft.
Die ziffernmäßig auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ernst R*** richtet sich nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter (I des Urteilsspruches). Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.
In der Mängelrüge wirft der Beschwerdeführer dem Urteil Unvollständigkeit wegen unterbliebener Erörterung der Aussage des als Zeugen vernommenen Schadensreferenten der
B***-V*** Richard G*** vor. Nach dessen, in der Beschwerdeschrift aktengetreu wiedergegebenen Aussage (S 110 f) hat der Angeklagte M*** nämlich der Versicherung lediglich eine Schadensmeldung erstattet und sie sodann von der Wiederauffindung seines Fahrzeuges verständigt. Er hat aber noch nichts zur Liquidierung des vorgetäuschten Schadens unternommen, sodaß für die Versicherung kein Anlaß bestand, tätig zu werden. Die Relevanz dieses Beweisergebnisses erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der Angeklagte M*** sohin nur Vorbereitungshandlungen gesetzt habe, die - wie er unter Übergehung des diesfalls anzunehmenden Vergehens des Versicherungsmißbrauches nach § 151 Abs 1 StGB vermeint - straflos wären.
Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht. Das - von ihm im Einvernehmen mit dem Angeklagten M*** als Fahrzeugeigentümer und Versicherungsnehmer
bewerkstelligte - Beiseiteschaffen des PKWs stellt für sich allein betrachtet allerdings bloß eine Vorbereitungshandlung für den Betrug zum Nachteil der Versicherung dar, die nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB tatbildlich ist. Wird aber nach Vortäuschung eines Versicherungsfalles der Versicherung eine (somit unrichtige) Schadensmeldung übermittelt, so ist dies zwar noch nicht die Ausführung der Tat, wohl aber eine ihr unmittelbar vorangehende Handlung und somit Versuch des Betruges (§ 15 Abs 2 StGB; vgl SSt 46/51 uva; Leukauf-Steininger StGB2 RN 6 f zu § 15, RN 49 zu § 146; Liebscher WK RN 6 zu § 151; Kienapfel BT II RN 250 zu § 146, RN 30 zu § 151). Auch wenn noch kein ausdrückliches Leistungsbegehren vom Versicherten gestellt wurde, geht die Anmeldung des Schadensfalles dem Leistungsbegehren, also der den Kernbereich des Tatbestandes bildenden Tathandlung, welche sodann erst die schädigende Verfügung eines solcherart über Tatsachen getäuschten Organs der Versicherung bewirken soll, wozu es aber wegen Aufdeckung der Manipulation nicht mehr kam, unmittelbar voran. Diesem (versuchten) Betrug gegenüber ist das Vergehen nach § 151 Abs 1 StGB zufolge der ausdrücklichen Vorschrift des letzten Halbsatzes dieser Gesetzesstelle subsidiär.
Das Erstgericht hat somit zu Recht versuchten Betrug angenommen, ohne daß für diese rechtliche Beurteilung der (nicht erörterte, weitere) Inhalt der Aussage des Zeugen G*** relevant gewesen wäre. Die Mängelrüge bezieht sich somit nicht auf eine entscheidende Tatsache im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes. Mit der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer zwar nicht den angerufenen, wohl aber den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend. Denn bei Zutreffen seiner Rechtsansicht hätte er das Vergehen des Versicherungsmißbrauches (§ 151 Abs 1 StGB) als Tatbeteiligter zu verantworten. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, die bloße Meldung des (fingierten) Diebstahls bei der Versicherung hätte den Schaden niemals herbeiführen können, weil es dazu eines weiteren Antrags des Versicherten bedurft hätte, das Verhalten des Beschwerdeführers könne daher noch nicht als Beteiligung am (versuchten) Betrug gewertet werden, trifft jedoch nicht zu. Wie bereits bei Behandlung der Mängelrüge ausgeführt, hat M*** durch die Meldung des fingierten Schadensfalles bei der Versicherung den Entschluß den Betrug auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der Rücktritt des M*** vom (unbeendeten) Versuch ist nicht freiwillig, sondern unter dem Eindruck der Tatsache erfolgt, daß das Auto von den Sicherheitsbehörden zustande gebracht wurde, eine dem Tatplan entsprechende Vollendung des Verbrechens also nicht mehr möglich war. Dem Erstgericht ist sohin bei der rechtlichen Beurteilung des Täterverhaltens als Beitrag zum Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 und 12 StGB kein Irrtum unterlaufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß das Urteil mit dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet ist, weil dem Angeklagten die aus dem Akt sich ergebende Vorhaft vom 16.Juli 1984, 0,00 Uhr, bis 10.August 1984, 24 Uhr, die er im Verfahren Zl. 2773 des Gerichtshofes in Valence (Frankreich) wegen einer am 15. Juli 1984 verübten Tat erlitten hat, gemäß § 38 StGB auf die Strafe nicht angerechnet wurde. Daß diese Haft auf die mit Urteil des Gerichtshofes von Valence bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe angerechnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 290 Abs 1 StPO dahin zu ergänzen, daß dem Angeklagten Ernst R*** gemäß § 38 Abs 1 Z 2 StGB die Haft im angeführten Umfang auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Angeklagte Rudolf M*** hat seine rechtzeitig angemeldete Berufung nicht ausgeführt. Da er in der Berufungsanmeldung die Punkte des Straferkenntnisses, durch die er sich beschwert erachtet, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Berufung gemäß § 294 Abs 4 StPO in Verbindung mit § 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen. Ernst R*** wurde nach §§ 147 Abs 3, 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten veurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd das reumütig abgelegte Geständnis, den bisherigen tadellosen Lebenswandel und den Umstand, daß der Betrug beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte Ernst R*** eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfaßt und zutreffend gewertet und auch das Überwiegen der Milderungsgründe ausreichend berücksichtigt. Denn es hat ohnehin nur eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt, die sich an der unteren Grenze des Strafrahmens von einem bis zehn Jahren (§ 177 Abs 3 StGB) bewegt. Mit Rücksicht auf die sorgfältige Planung des versuchten Verbrechens und dem somit keineswegs niedrigen Schuldgehalt der Tat, ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.
Der Berufung des Angeklagten Ernst R*** war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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