Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef H***** der Verbrechen der Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB (I) und des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. am 15.Feber 1989 in Gries, Gemeinde Greifenburg, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er in der Lagerhalle der Firma M*****-GmbH mit offener Flamme einen Brand legte, wodurch ein Teil der gelagerten Waren zerstört bzw. beschädigt wurde und erhebliche Schäden am Gebäude und den Installationen auftraten;
II. in Gries, Gemeinde Greifenburg, und Klagenfurt mit dem vorsatz, sich bzw. die Firma M*****-GmbH unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Angestellte nachgenannter Versicherungsunternehmungen durch Täuschung über das Vorliegen eines Versicherungsfalles, nämlich durch Einreichen einer Schadensmeldung über den am 15.Feber 1989 von ihm selbst gelegten Brand, zur Zahlung von nachangeführten Versicherungsleistungen, somit zu Handlungen zu verleiten, welche die Versicherungsunternehmungen am Vermögen schädigen sollten, und zwar:
1. am 16.Feber 1989 Angestellte der ***** Versicherungs-AG zur Zahlung von 810.000 S;
2. am 17.Feber 1989 Angestellte der ***** Versicherungs-AG zur Zahlung von 611.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Beischaffung des (an die ***** Versicherungs-AG gerichteten) Versicherungsantrages im Original und des (Prämien-) Einzahlungsbeleges (vom 14.Februar 1989) zum Beweis, daß der Angeklagte weder einen Versicherungsvertrag (mit dem genannten Versicherungsunternehmen) abgeschlossen, noch einen Abbuchungsauftrag (zur Bezahlung der Versicherungsprämien) erteilt hat (S 59, 75/IV).
Zutreffend verweist das Schöffengericht in seinem die begehrte Beweisaufnahme ablehnenden Zwischenerkenntnis (S 89/IV) auf die Aussagen mehrerer Zeugen sowie die in Kopie vorliegenden Versicherungsurkunden (Beilagen ./1 in Bd. III), wonach der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma M*****-GmbH Ende 1988 mit der ***** Versicherungs-AG einen rechtsgültigen Versicherungsvertrag abgeschlossen und in diesem Zusammenhang auch einen Abbuchungsauftrag bei der R***** unterfertigt hat (siehe insb. die Aussage des Zeugen Hans M*****, S 90/III, 64 ff/IV). Angesichts dieser, der Verantwortung des Angeklagten entgegenstehenden Verfahrensergebnisse hätte es für die Beachtlichkeit der Beweisanträge konkreter Ausführungen bedurft, aus welchen Gründen bei Aufnahme der beantragten Beweise ein anderes als das bereits aktenkundige Ergebnis hätte erwartet werden können. Insbesondere läßt die auch ohne Zutun des Angeklagten erfolgte Prämieneinzahlung noch keineswegs auf seine (von ihm behauptete) Unkenntnis über das aufrechte Bestehen eines Versicherungsverhältnisses schließen.
Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden auch durch die Ablehnung seines Antrages auf Beiziehung eines zweiten Brandsachverständigen, der mit der mangelnden Objektivität des gerichtlich bestellten Sachverständigen Ing.Ernst B***** begründet wurde (S 88/IV), nicht beeinträchtigt. Das gegen den genannten Sachverständigen gerichtete Vorbringen zeigt nicht einmal Umstände auf, die als erhebliche Einwendungen im Sinne des § 120, letzter Satz, StPO anzusehen wären, die übrigens vor Erstattung des Gutachtens hätten erfolgen müssen, was aber hier nicht der Fall war (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1 und 2 zu § 120). Ungeachtet dessen ist dem bekämpften Zwischenerkenntnis (S 89/IV) beizupflichten, daß die Voraussetzungen der §§ 125, 126 Abs. 1 StPO für die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen nicht gegeben waren, weil der Beschwerdeführer keinen der in diesen Gesetzesstellen bezeichneten Mängel im Gutachten darzutun vermochte. Den Beschwerdeausführungen zuwider sind die darin gezogenen Schlüsse in bezug auf die Brandursache (insbesondere Ausschluß einer glühenden Zigarette als mögliche Zündquelle) folgerichtig und nachvollziehbar. Die vom Schöffensenat für die Abweisung des Beweisantrages gegebene Begründung reicht somit hin, um das Unterbleiben der Einholung eines weiteren Gutachtens zu rechtfertigen.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zunächst gegen das ihm für die Tatbegehung unterstellte, in der prekären Situation der Firma M*****-GmbH gelegene Motiv mit dem Einwand, das Erstgericht habe die gegenteiligen und ihn seiner Meinung nach entlastenden Angaben des mit der Sanierung des Unternehmens beauftragten Rechtsanwaltes Dr.Hanno B***** unerörtert gelassen. Dieser Zeuge habe nämlich den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf der Brandstiftung im Hinblick auf die erfolgreich verlaufene Unternehmenssanierung als völlig widersinnig und der Logik widersprechend bezeichnet.
Das Erstgericht hat diese Urteilsannahme auf das Gutachten des Buchsachverständigen DDr.Gerhard S***** (ON 95) gegründet, in dem nach eingehender Analyse der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft der Eintritt ihrer (auch für den Angeklagten erkennbaren) Zahlungsunfähigkeit mit Ende des Jahres 1988 festgestellt wurde (S 261/III). Die in der Beschwerde hervorgehobene optimistische Beurteilung durch den Zeugen Dr.B***** erweist sich hingegen als unzureichend fundierte Einschätzung der durch drohende Verluste infolge erlittener Umsatzeinbußen bestimmten Wirtschaftslage des schwer verschuldeten Unternehmens (S 69 ff/III, 49 ff/IV). Die von diesem Zeugen zur Entlastung des Angeklagten ins Treffen geführte Vinkulierung aller Versicherungsverträge im Tatzeitpunkt zu Gunsten der Gläubigerbank des Unternehmens (S 71/III; 51/IV) entspricht insoferne nicht den Tatsachen, als die gegenüber der ***** Versicherungs-AG geltend gemachten Ersatzansprüche erst am 22.Februar 1989 der R***** abgetreten wurden (S 423/III) und ohne Zession die erhoffte Versicherungssumme der Gesellschaft zugekommen wäre (S 57/IV).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht erbrachten die sich hauptsächlich in spekulativen Annahmen und Vermutungen ergehenden Angaben des Zeugen Dr.B***** keine erörterungsbedürftigen Hinweise in bezug auf die Frage der Täterschaft des Angeklagten als Brandleger, weshalb der Vorwurf unvollständiger Berücksichtigung eines Beweisergebnisses unbegründet ist.
Ebensowenig zielführend ist der Versuch des Beschwerdeführers eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe für die Annahme seines alleinigen Gelegenheitsverhältnisses zur Brandlegung mit dem Einwand der fehlenden Erörterung der Aussagen des Zeugen Horst Peter K***** darzutun. Die bekämpfte Feststellung erschloß das Erstgericht aus den für glaubwürdig erachteten Angaben der vor dem Brandausbruch am Betriebsgelände aufhältigen und den Angeklagten am Brandort zurücklassenden Werksarbeiter Josef K*****, Wilhelm B***** und Franz Josef A***** (US 7/8). Aus dem Umstand, daß Horst Peter K***** Betriebsschlüssel besaß und über deren Aufbewahrungsort divergierend aussagte, trachtet der Beschwerdeführer unter Vernachlässigung der den Zeugen eindeutig entlastenden Verfahrensergebnisse (S 177/V in ON 67; 39/IV), einen Tatverdacht gegen diesen abzuleiten. Das Erstgericht war jedoch bei vollständiger Erfassung aller entscheidungswesentlichen Beweismittel nicht gehalten, auf diese bloß hypothetischen und spekulativen Erwägungen zur Tatgelegenheit des Horst Peter K***** näher einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich aus dem Gutachten des Brandsachverständigen Ing.B***** für ihn günstigere Schlüsse in bezug auf die Brandursache zu ziehen sucht, indem er die Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen Peter D***** über die - für die Beurteilung der Brandentstehung bedeutsame - Farbe des von ihm wahrgenommenen Rauches (S 27, 109/IV) bezweifelt und vermeint, daß vorliegend als Zündquelle "eine weggeworfene Zigarette" anzunehmen gewesen wäre, läuft seine Argumentation auf eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus; insoweit ist die Mängelrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Dem einleitenden Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit. a), im Urteilsspruch (I) sei die Art der Verursachung der Feuersbrunst nicht angeführt, genügt es zu erwidern, daß in den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Enscheidungsgründen das Tatverhalten detailliert umschrieben wurde (US 5/6).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider reichen die im angefochtenen Urteil zu den Eigentumsverhältnissen getroffenen Feststellungen zur Beantwortung der für die Tatbeurteilung relevanten Frage aus, daß jene Sachen, an denen vom Angeklagten der Brandanschlag verübt wurde, jedenfalls nicht in seinem alleinigen Eigentum standen und daher für ihn fremd im Sinne des § 169 Abs. 1 StGB waren (SSt. 48/38; Leukauf-Steininger Komm.3 § 169 RN 3).
Es versagt aber auch die, eine Qualifikation der Tat als Brandstiftung an fremder Sache mit Einwilligung des Eigentümers (§ 169 Abs. 2, zweiter Fall, StGB) anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), der die rechtlich verfehlte Auffassung zugrunde liegt, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft zur Einwilligung in die Brandlegung befugt gewesen sei. Denn aus der dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer obliegenden Verpflichtung, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 Abs. 1 GmbHG), resultiert die mangelnde Berechtigung für eine derartige, die Gesellschaft schädigende Vorgangsweise. Zufolgedessen kann die in der Beschwerde relevierte Frage der Herbeiführung der im § 169 Abs. 2 StGB bezeichneten Gefahren auf sich beruhen.
In bezug auf den Schuldspruch wegen des versuchten Versicherungsbetruges (II) rügt der Angeklagte das Fehlen von zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Urteilsfeststellungen über seine auf Vermögensschädigung abzielenden Täuschungshandlungen. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß nicht erst die Erstattung einer formellen Schadensmeldung, in welcher der Versicherungsnehmer nähere Angaben über den vermutlichen Verlauf des Schadensfalles und die Schadenshöhe macht, entscheidend ist, sondern nur, welcher irreführende Erklärungswert seinem Gesamtverhalten nach der Verkehrsauffasung (§ 863 ABGB) zukommt (Kienapfel, BT II2 § 146 RN 44). Durch die Mitwirkung des Angeklagten an der Erhebung des Schadensfalles, insbesondere durch die Unterfertigung der Schadensanzeige und des Brandschadenerhebungsprotokolles (S 377, 391/III in ON 67) brachte er unzweifelhaft zum Ausdruck, daß das Feuer jedenfalls nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführt worden und auf eine Weise entstanden sei, welche einen Anspruch auf Schadensliquidierung durch den Versicherer begründe. Schon eine solche Handlungsweise stellt mit der unternommenen Täuschung des Versicherungsvertreters bereits eine dem Deliktstypus des § 146 StGB entsprechende Ausführungshandlung dar (ÖJZ-LSK 1984/123). Der Beschwerdeeinwand (Z 9 lit. a bzw. Z 10), das inkriminierte Verhalten des Angeklagten könne nur als straflose Vorbereitungshandlung, allenfalls als Vergehen eines Versicherungsmißbrauches nach dem § 151 StGB qualifiziert werden, versagt daher (SSt. 46/51).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend; als mildernd hingegen, daß der Betrug beim Versuch geblieben ist. Unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.April 1989, AZ 29 Vr 3.878/87, (16 Monate Freiheitsstrafe) verhängte es nach den §§ 28 Abs. 1, 169 Abs. 1 StGB eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Diesen Strafausspruch bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Berufung. Während der öffentliche Ankläger eine Erhöhung der Strafe beantragt, strebt der Angeklagte eine Herabsetzung sowie die bedingte Nachsicht derselben an.
Keine der beiden Berufungen ist begründet.
Die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte Höhe des beabsichtigten Schadens beim Betrugsversuch (rd 1,4 Mio S) vermag mit Rücksicht darauf, daß sie nicht einmal das Dreifache der Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB erreicht, keinen besonderen Erschwerungsgrund abzugeben. Auch der Umstand, daß der Angeklagte während eines laufenden Strafverfahrens (AZ 29 Vr 3.478/87 des Landesgerichtes Innsbruck) neuerlich straffällig geworden ist, zwingt zu keiner Erhöhung der Freiheitsstrafe, zumal mittlerweile eine weitere Verurteilung des Angeklagten bekanntgeworden ist (Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.April 1992, AZ 29 Vr 1.003/91, vier Monate Freiheitsstrafe wegen § 293 Abs. 2 StGB) und die ihr zugrunde liegende Straftat nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung (20.Juli 1990) schon im vorliegenden Verfahren hätte abgeurteilt werden können (§ 31 StGB).
Diese Konstellation bietet andererseits aber auch keinen Anlaß zu einer Herabsetzung des Strafausmaßes, ist doch nicht zu übersehen, daß dem Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von zwei Verbrechen mit Rücksicht darauf besondere Bedeutung zukommt, daß beide mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht sind. Dem Umstand, daß der Berufungswerber durch seine Straftat auch selbst wirtschaftlich schwer geschädigt worden ist, wurde vom Schöffengericht im Ergebnis ausreichend Rechnung getragen, ist doch im Hinblick auf seine außerordentliche Vorstrafenbelastung nur damit die Verhängung einer Zusatzstrafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafsatzes zu rechtfertigen.
Das durch vielfältige Wirtschaftsdelinquenz gekennzeichnete Vorleben des Angeklagten verbietet auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht.
Somit war beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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