OGH 5Ob581/84 (RS0008585)

OGH5Ob581/8418.9.1984

Rechtssatz

Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern.

Normen

AußStrG §229 ff
EheG §81 ff

5 Ob 581/84OGH18.09.1984

Veröff: JBl 1985,287 = EvBl 1985/57 S 276 = RZ 1985/21,85 = SZ 57/139

6 Ob 560/84OGH07.03.1985

Auch; nur: Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. (T1) Beisatz: Ein Verlust des Anspruches auf Aufteilung oder des Antragsrechtes tritt aus dem Grund, daß anläßlich der einverständlichen Scheidung keine Vereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche geschlossen wurde, oder daß die Geltendmachung dieses Anspruches gegen Treu und Glauben verstoße, nicht ein. (T2)

6 Ob 664/85OGH30.10.1985
1 Ob 596/87OGH26.05.1987

Veröff: SZ 60/95

6 Ob 582/90OGH12.07.1990

nur T1

1 Ob 568/92OGH24.04.1992

Auch; nur: Stellt sich nachträglich dennoch heraus, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig blieb und darüber keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, dann widerspräche es dem Zweck der gesetzlichen Aufteilungsordnung (§§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG), den betroffenen geschiedenen Ehegatten die Durchsetzung des restlichen und noch nicht durch Zeitablauf erloschenen Aufteilungsanspruches vor dem Außerstreitrichter nach eben dieser gesetzlichen Aufteilungsordnung zu verweigern. (T3) Veröff: SZ 65/65

10 Ob 507/93OGH06.12.1994

nur T3

7 Ob 99/98dOGH10.08.1998

nur T3

2 ob 73/99wOGH11.03.1999

nur T1

7 Ob 67/99zOGH30.03.1999

Vgl auch; nur T1

9 Ob 47/99yOGH30.06.1999

Vgl auch; nur: Die Einigung der Partner in einer zerrütteten Ehe über die wesentlichen Scheidungsfolgen ist zwar eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Ausspruch der einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG; sie hat nämlich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, daß nach der Scheidung Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen mit all ihren bekannten Mißlichkeiten vermieden werden. (T4)

5 Ob 239/01kOGH09.10.2001

Vgl auch

6 Ob 46/02mOGH14.03.2002

Auch

5 Ob 43/07wOGH08.05.2007

Dokumentnummer

JJR_19840918_OGH0002_0050OB00581_8400000_002

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