OGH 12Os110/84 (RS0097797)

OGH12Os110/8413.9.1984

Rechtssatz

Wohl entscheidet die Dienstbehörde allein, ob der Gegenstand der Vernehmung ein solcher ist, dass ein hierüber abgelegtes Zeugnis die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzen würde; dem Gericht steht jedoch das Recht zur Prüfung zu, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 151 Z 2 StPO in Frage kommen können (SSt 41/75).

Normen

BDG §46
StPO §78
StPO §151 Z2
StPO §155 Abs2

12 Os 110/84OGH13.09.1984

Veröff: 55/60

12 Os 154/84OGH19.12.1985

Beisatz: Was zufolge § 84 StPO als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre, kann nicht zugleich der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht unterliegen. (T1) Veröff: EvBl 1986/135 S 536 = SSt 56/101 = JBl 1986,532 (dort ähnlich 11 Os 154/84; zustimmend Liebscher)

12 Os 117/90OGH08.11.1990

Vgl auch

11 Os 168/93OGH14.12.1993

Vgl auch; Beis wie T1

14 Os 60/94OGH21.06.1994

Vgl auch; Beisatz: Nicht alle Angelegenheiten, die einem Beamten amtlich bekannt geworden sind, sind auch Gegenstand eines gegenüber dem Strafgericht zu wahrenden Amtsgeheimnisses. (T2)

12 Os 125/98OGH29.10.1998

Vgl auch; Beis wie T1

11 Os 138/00OGH12.12.2000

Vgl auch; Beis wie T1

15 Os 19/03OGH06.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht und nicht die Dienstbehörde eines Beamten hat zu beurteilen, ob dessen bevorstehende Zeugenvernehmung Umstände betrifft, die prinzipiell nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, weil sie der Beamte als Organ im Dienste der Strafjustiz dem Gericht mitteilen muss (§ 24 letzter Satz StPO) oder hinsichtlich derer gemäß § 84 StPO Anzeigepflicht besteht. Erst nach Verneinung des Vorliegens im Sinn dieser Bestimmungen mitteilungspflichtiger Umstände durch das Gericht obliegt die von ihm zu beantragende Entscheidung darüber, ob die begehrte Information tatsächlich dem Amtsgeheimnis unterliegt und ob eine Entbindung des Beamten erfolgt, dessen Dienstbehörde (§ 46 Abs 4 B-DG). (T3)

11 Os 108/07bOGH01.04.2008

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

11 Os 51/13dOGH11.03.2014

Dokumentnummer

JJR_19840913_OGH0002_0120OS00110_8400000_003

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