OGH 2Ob555/84 (RS0070705)

OGH2Ob555/8422.5.1984

Rechtssatz

Ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand kann nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den anderen im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt.

Normen

MRG §30 Abs2 Z13

2 Ob 555/84OGH22.05.1984

Veröff: MietSlg XXXVI/20

1 Ob 707/87OGH20.01.1988
3 Ob 508/88OGH02.03.1988

Veröff: SZ 61/52 = MietSlg XL/11

2 Ob 562/88OGH12.07.1988
7 Ob 657/88OGH20.10.1988

Veröff: ImmZ 1989,153

8 Ob 609/90OGH12.07.1990

Beisatz: Hier: Es kann also nicht der Eigenbedarf schlechthin, sondern nur ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf als Endigungsgrund für das Mietverhältnis rechtswirksam vereinbart werden und dieser Fall muss sodann tatsächlich eingetreten sein. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1992/18 , 21

7 Ob 570/91OGH25.07.1991

Veröff: ImmZ 1991,388

7 Ob 576/91OGH25.07.1991
7 Ob 578/91OGH04.09.1991

Beisatz: Die Veräußerung des Bestandobjektes für sich allein ist kein wichtiger Umstand für die Kündigung. (T2)

6 Ob 576/91OGH12.09.1991
8 Ob 563/91OGH10.10.1991

Veröff: EvBl 1992/102 S 446 = JBl 1992,534

6 Ob 9/02wOGH12.09.2002

Auch; Beis wie T1

3 Ob 216/03sOGH17.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Welcher nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit. (T3)

2 Ob 79/03mOGH12.02.2004

Auch; Beisatz: Ein Erfordernis, bereits in den Mietvertrag aufzunehmen, dass der vereinbarte Kündigungsgrund, der ohnehin einem wichtigen Kündigungsgrund nahekommen muss, für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" ist, bzw, aus welchen Gründen dieser vereinbarte Kündigungsgrund "wichtig und bedeutsam" sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. (T4)

8 Ob 94/12zOGH04.03.2013

Auch; Beis wie T3

3 Ob 181/13hOGH28.11.2013

Beisatz: Hier: Beendigung eines Fruchtgenussrechts. (T5)

8 Ob 105/14wOGH30.10.2014

Auch; Beis wie T1

7 Ob 204/14xOGH26.11.2014
5 Ob 217/16xOGH20.07.2017

Auch

9 Ob 21/19gOGH15.05.2019

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beurteilung folgender in den Nutzungsvertrag aufgenommenen Klausel: „Das Mitglied verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben und auf Verlangen der Genossenschaft entsprechende Urkunden, wie Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen, vorzulegen. Sollte das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird dies ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbart […].“ (T6)

2 Ob 134/19yOGH27.02.2020

Beisatz: Kein besonders wichtiges Interesse der klagenden Partei am Tierhaltungsverbot. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19840522_OGH0002_0020OB00555_8400000_001