OGH 4Ob4/84 (RS0065597)

OGH4Ob4/8424.1.1984

Rechtssatz

Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).

Normen

KO §110

4 Ob 4/84OGH24.01.1984
8 Ob 597/89OGH15.06.1989
8 Ob 1009/92OGH21.05.1992
9 Ob 901/93OGH14.04.1993
8 Ob 16/94OGH09.02.1995

Veröff: SZ 68/28

8 Ob 31/95OGH29.02.1996
8 Ob 153/98bOGH26.11.1998

Beisatz: § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/200

8 Ob 269/98mOGH10.12.1998

Beisatz: Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T2)

8 Ob 174/98sOGH11.02.1999
8 Ob 330/99hOGH27.01.2000
8 Ob 217/99sOGH24.02.2000

Auch; Beis ähnlich T1

8 Ob 310/99tOGH08.06.2000

Beis wie T1

8 Ob 288/99gOGH08.06.2000

Beis wie T1

8 Ob 267/01zOGH07.03.2002

Beis wie T2 nur: Alle Änderungen in der Prüfungsklage sind unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden. (T3) <br/>Beisatz: Eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens ist zulässig (Hier: Änderung eines Begehrens auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht auf Feststellung der im Konkurs dafür angemeldeten Geldforderung im Prüfungsprozess. (T4)

8 Ob 296/01iOGH18.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde, gestützt werden. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/51

8 Ob 169/02iOGH17.10.2002

Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T6)

8 Ob 215/02dOGH17.10.2002
8 Ob 62/03fOGH26.06.2003

Beisatz: Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. (T7)

8 Ob 173/02bOGH22.05.2003
8 ObA 116/03xOGH16.07.2004

Veröff: SZ 2004/107

8 Ob 25/04sOGH26.08.2004

Beis ähnlich wie T7

9 ObA 1/05wOGH02.02.2005
7 Ob 53/11mOGH29.06.2011
3 Ob 229/15wOGH16.12.2015

Auch; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist. (T8)

7 Ob 6/16gOGH16.03.2016

Beis wie T2

3 Ob 197/16sOGH23.11.2016

Auch; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist nach Konkursaufhebung nicht anwendbar. (T9)

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

Vgl auch

9 Ob 81/17bOGH25.04.2018

Vgl auch

6 Ob 212/18xOGH27.02.2019

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19840124_OGH0002_0040OB00004_8400000_004

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