OGH 1Ob674/83 (RS0011226)

OGH1Ob674/8331.8.1983

Rechtssatz

Nur deutliche Besitzausübung durch einen nicht verbücherten Käufer einer Liegenschaft kann einen auf Fahrlässigkeit gestützten, auf Übergabe des Eigentums gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den zweiten Käufer, der bücherlicher Eigentümer wurde, zur Folge haben; diese Voraussetzung ist bei einer nicht genutzten Liegenschaft nicht gegeben.

Normen

ABGB §431
ABGB §440
ABGB §1295 IIf7e
ABGB §1323 A

1 Ob 674/83OGH31.08.1983

Veröff: SZ 56/125

2 Ob 538/83OGH13.12.1983

Auch; Beisatz: Bloße Erklärung der Gemeinde gegenüber können nicht als konkrete Besitzerwerbs- oder Ausübungshandlungen auf dem strittigen Grundstück gelten. (T1)

2 Ob 541/84OGH02.07.1985

Auch

8 Ob 533/87OGH11.06.1987

Veröff: NZ 1988,98 (Anmerkung von Hofmeister)

7 Ob 602/89OGH27.04.1989

Vgl auch; nur: Nur deutliche Besitzausübung durch einen nicht verbücherten Käufer einer Liegenschaft kann einen auf Fahrlässigkeit gestützten, auf Übergabe des Eigentums gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den zweiten Käufer, der bücherlicher Eigentümer wurde, zur Folge haben. (T2); Beisatz: Hier: Bei der Doppelveräußerung besteht eine schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Pflicht zur Naturalrestitution) unter der Voraussetzung, dass der Zweiterwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat bzw eine arglistige Kollusion zwischen dem Zweiterwerber und dem Verkäufer vorliegt, und darüber hinaus im Falle eines durch den Besitz verstärkten Forderungsrechtes des Ersterwerbers auch schon dann, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T3) Veröff: JBl 1989,780 = SZ 62/80

7 Ob 558/90OGH12.07.1990

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch des Erstkäufers nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft gegenüber dem Zweiterwerber, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich "sozial-typisch" erkennbar war. (T4)

1 Ob 671/90OGH24.10.1990

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Gilt auch gegen jeden weiteren Erwerber. (T5) Veröff: EvBl 1991/43 S 203 = SZ 63/186

9 Ob 1733/91OGH29.05.1991

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3

8 Ob 612/91OGH18.10.1991

Vgl auch

4 Ob 1572/95OGH23.05.1995

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 537/95OGH27.07.1995

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

7 Ob 225/03vOGH29.09.2004

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Durch die grundbücherliche Vormerkung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers zum Zeitpunkt des Abschlusses des (Zweit-) Kaufvertrages und der Rechtfertigung dieser Vormerkung zum Zeitpunkt der Einverleibung sind die obligatorischen Forderungsrechte des Ersterwerbers in ihrer deutlichen "sozialtypischen" Erkennbarkeit für den (Zweit-)Käufer zumindest in gleicher Weise verstärkt wie auch sonst durch physischen Besitz. (T6)

6 Ob 169/07gOGH13.09.2007

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T7)

4 Ob 198/08hOGH15.12.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T6

1 Ob 99/09dOGH06.07.2009

Ähnlich; Beisatz: Hier: Kollision zwischen einem Bestandrecht an der gesamten Liegenschaft und einem zuvor durch Nutzungsvertrag eingeräumten Recht auf jederzeitigen freien Zutritt zu Mobilfunksendeanlagen am Dach.(T8); Beisatz: Sozialtypische Erkennbarkeit des Zutrittsrechts bejaht. (T9)

4 Ob 192/15mOGH17.11.2015

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 238/19gOGH28.01.2020

Beisatz: Kaufoption nicht „sozialtypisch“ für einen Pachtvertrag. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00674_8300000_001

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