OGH 6Ob511/82 (RS0007203)

OGH6Ob511/8220.1.1982

Rechtssatz

Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen ist, dass sie ohne Bindung an ein geschlossenes System gesetzlich vorgenormter Exekutionsmittel unter der Beschränkung auf die nach der zu erhebenden tatsächlichen Sachlage gebotenen und erfolgversprechenden Maßnahmen ausschließlich zur Bewirkung eine mit den dem Leistungsbefehl zugrundeliegenden rechtlichen Interessen übereinstimmenden Lebenswirklichkeit vom Titelgericht auch ohne formellen Antrag unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit anzuordnen sind.

Normen

AußStrG §19
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1
AußStrG 2005 §79 Abs2
AußStrG 2005 §110 Abs2

6 Ob 511/82OGH20.01.1982

EvBl 1982/78 S 267

7 Ob 758/83OGH22.12.1983
3 Ob 110/88OGH07.09.1988

Auch

8 Ob 129/01fOGH25.06.2001

Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine solche Vollzugsmaßnahme zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu. (T1)

8 Ob 73/06bOGH03.08.2006

Beisatz: Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 110 Abs 2 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist es-ebenso wie jener im Sinn des § 19 AußStrG alt-dass sie zur Verwirklichung des Leistungsbefehles unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind. (T2)

3 Ob 174/06vOGH30.11.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ob es im Einzelfall wegen Vereitelung des Besuchsrechts erforderlich ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)

3 Ob 10/07bOGH31.01.2007

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG 2005. (T4)

3 Ob 86/07dOGH25.04.2007

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4

3 Ob 87/07aOGH25.04.2007

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4

6 Ob 68/09gOGH14.05.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Gemäß § 79 Abs 2, § 110 Abs 2 AußStrG sind Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, jedoch unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen (8 Ob 73/06b). Dabei kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. (T5); Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T6)

1 Ob 67/10zOGH01.06.2010

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 131/14iOGH17.09.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 219/20iOGH26.01.2021

Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19820120_OGH0002_0060OB00511_8200000_001