Rechtssatz
Eine Benützungsregelung zwischen Miteigentümern ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festlegung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung.
4 Ob 2227/96w | OGH | 12.08.1996 |
Beisatz: Die gerichtliche Benützungsregelung unter Miteigentümern erfolgt im außerstreitigen Verfahren. (T1) |
9 Ob 336/98x | OGH | 20.01.1999 |
Beisatz: Bei dem Begehren auf Benützungsregelung handelt es sich um eine antragsbedürftige Regelungsstreitigkeit, bei der das Gericht nicht einmal immer an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, sondern eine billige Lösung für alle Beteiligten finden soll. (T2); Beisatz: Die Benützungsregelung ist nämlich eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T3) |
4 Ob 19/03b | OGH | 18.02.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch die (konstitutive) Festsetzung des von einem Miteigentümer für die Benützung der gemeinsamen Sache zu entrichtenden Entgelts obliegt, wenn sich die Miteigentümer in diesen Belangen nicht einigen, dem Außerstreitrichter. (T4) |
3 Ob 29/04t | OGH | 26.08.2004 |
Beisatz: Grundsätzlich entspricht es dem Sinn und Zweck einer Benützungsregelung, eine Benützungsregelung der gesamten Liegenschaft herbeizuführen. Es muss aber auch möglich sein - etwa bei Einigkeit über die Benützung eines Teils der Liegenschaft- eine gerichtliche Benützungsregelung über einen anderen bzw den übrigen Teil herbeizuführen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00727_8100000_004
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