OGH 1Ob727/81 (RS0013635)

OGH1Ob727/816.11.1981

Rechtssatz

Eine Benützungsregelung zwischen Miteigentümern ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festlegung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung.

Normen

ABGB §833 D2

1 Ob 727/81OGH06.11.1981

Veröff: JBl 1982,599 = SZ 54/163 = MietSlg 33075(22)

8 Ob 583/86OGH18.09.1986
8 Ob 575/87OGH04.06.1987
1 Ob 556/87OGH25.08.1993
8 Ob 513/95OGH22.06.1995
10 Ob 1515/96OGH20.02.1996
1 Ob 2108/96yOGH26.07.1996
4 Ob 2227/96wOGH12.08.1996

Beisatz: Die gerichtliche Benützungsregelung unter Miteigentümern erfolgt im außerstreitigen Verfahren. (T1)

1 Ob 83/98gOGH25.08.1998

Vgl auch

9 Ob 336/98xOGH20.01.1999

Beisatz: Bei dem Begehren auf Benützungsregelung handelt es sich um eine antragsbedürftige Regelungsstreitigkeit, bei der das Gericht nicht einmal immer an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, sondern eine billige Lösung für alle Beteiligten finden soll. (T2); Beisatz: Die Benützungsregelung ist nämlich eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T3)

5 Ob 17/99gOGH09.02.1999

Vgl; Beis wie T3

9 Ob 82/01aOGH23.05.2001

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 19/03bOGH18.02.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch die (konstitutive) Festsetzung des von einem Miteigentümer für die Benützung der gemeinsamen Sache zu entrichtenden Entgelts obliegt, wenn sich die Miteigentümer in diesen Belangen nicht einigen, dem Außerstreitrichter. (T4)

9 Ob 22/03fOGH21.05.2003

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 29/04tOGH26.08.2004

Beisatz: Grundsätzlich entspricht es dem Sinn und Zweck einer Benützungsregelung, eine Benützungsregelung der gesamten Liegenschaft herbeizuführen. Es muss aber auch möglich sein - etwa bei Einigkeit über die Benützung eines Teils der Liegenschaft- eine gerichtliche Benützungsregelung über einen anderen bzw den übrigen Teil herbeizuführen. (T5)

5 Ob 222/14dOGH27.01.2015

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00727_8100000_004

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