OGH 1Ob83/98g

OGH1Ob83/98g25.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Josef L*****, wider die Antragsgegnerin Mag. Andrea T*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wegen Benützungsregelung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 2. Dezember 1997, GZ 1 R 215/97d-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Den beiden von der Revisionsrekurswerberin zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts zitierten Entscheidungen 1 Ob 702/84 und 6 Ob 512/91 liegen jeweils anders gelagerte Sachverhalte zugrunde, weil einerseits ausdrücklich vorgebracht worden war, daß eine Vereinbarung über die Benützung nicht bestehe, und andererseits darüber abgesprochen wurde, daß ohne entsprechende Übereinkunft für die Vergangenheit kein Benützungsentgelt begehrt werden könne. Im hier zu entscheidenden Verfahren steht demgegenüber außer Streit, daß die derzeitige tatsächliche Nutzung der Willensübereinstimmung der Parteien entspricht (AS 72 und 89). Damit haben die Parteien eine faktische Gebrauchsregelung außer Streit gestellt, die entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nach ihrem klaren Wortlaut nicht auch die von der Antragsgegnerin behauptete Unentgeltlichkeit der den Miteigentumsanteil übersteigenden Nutzung beinhaltet.

Die gerichtliche Benützungsregelung unter Miteigentümern umfaßt - falls erforderlich - auch die Festsetzung einer Entgeltleistung für eine den Miteigentumsanteil übersteigende Benützung (SZ 54/163; MietSlg. 39.056; 4 Ob 2227/96w u.a.). Der Antrag des Antragstellers, der als Einzelrechtsnachfolger nicht an allfällige frühere Vereinbarungen gebunden ist (NZ 1980, 5; SZ 54/163; 1 Ob 2342/96k; 5 Ob 47/97s; u.a.), ist daher nur so zu verstehen, daß er eine Benützungsregelung unter Beibehaltung der bisher einvernehmlich ausgeübten faktischen Nutzung, jedoch unter Festsetzung eines der überproportionalen Nutzung durch die Antragsgegnerin entsprechenden Benützungsentgelts anstrebt. Es wäre Sache der Antragsgegnerin gewesen, die Möglichkeit einer den Miteigentumsanteilen genau entsprechenden Benützungsregelung zu behaupten und ihre Bereitschaft zu einer entsprechenden Regelung zu bekunden.

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