OGH 6Ob680/81 (RS0008564)

OGH6Ob680/8116.9.1981

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Ansprüchen eines vormaligen Ehegatten gegen den anderen wird durch § 235 Abs 1 AußStrG nur dann in das Außerstreitverfahren gewiesen, wenn der Anspruch einen Bestandteil jener Vermögensmasse betrifft, die im konkreten Fall einer noch ausstehenden oder doch noch möglichen nachehelichen Aufteilung unterliegt.

Normen

AußStrG §235 Abs1

6 Ob 680/81OGH16.09.1981

Veröff: SZ 54/126 = EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = MietSlg 33710(18)

6 Ob 842/81OGH23.12.1981

Beisatz: Ist eine rechtsgestaltende Anordnung im Aufteilungsverfahren noch möglich, ist jeder Rechtsstreit davon bedroht, dass sein Ergebnis umgestoßen und überholt wird. (T1)

2 Ob 593/94OGH22.12.1994
2 Ob 1514/95OGH06.04.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage eines geschiedenen Ehegatten den anderen auf Räumung der Ehewohnung, die gemäß § 81 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört, fällt unter § 235 Abs 1 AußStrG. (T2)

7 Ob 2199/96zOGH30.07.1996

Auch; Veröff: SZ 69/174

4 Ob 263/00fOGH14.11.2000

Auch

1 Ob 155/08pOGH16.09.2008

Auch

1 Ob 177/09zOGH13.10.2009

Auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T3)

8 Ob 91/12hOGH27.06.2013

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 26/15bOGH03.03.2015

Vgl auch

6 Ob 34/18wOGH28.03.2018

Vgl; Beisatz: Räumungsansprüche sind nicht nur dann in das außerstreitige Aufteilungsverfahren verwiesen, wenn sie die Ehewohnung betreffen, sondern auch dann, wenn sie eine sonstige Wohnung betreffen, sofern diese als eheliche Ersparnisse zur ehelichen Errungenschaft, also zum Ehevermögen, gehört. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_003

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