Rechtssatz
Daß die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert (Mayerhofer-Rieder, Nr 22 zu § 258 StPO).
12 Os 117/81 | OGH | 20.08.1981 |
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13 Os 146/84 | OGH | 20.09.1984 |
Beisatz: Dies widerspräche geradezu dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. (T1) |
13 Os 10/95 | OGH | 24.01.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Eine denkschlüssige Begründung genügt den formalen Anforderungen an die Urteilsgründe, die keineswegs erfordern, daß die beweiswürdigend getroffene Schlußfolgerung auch logisch zwingend ist. (T2) |
14 Os 58/03 | OGH | 18.11.2003 |
Auch; Beisatz: Dass allenfalls auf vorhandenen Beweisgrundlagen auch andere Schlussfolgerungen den Denkgesetzen entsprechen könnten, vermag der freien Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter keinen Abbruch zu tun und einen - bei dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund allein relevanten - Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht zu bewirken. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19810820_OGH0002_0120OS00117_8100000_001
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