Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche umfassenden) Urteil wurde Max K***** (richtig:) der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2 iVm Abs 5 Z 2 und 3 (§ 161 Abs 1) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er als Geschäftsführer der G***** GmbH (im Folgenden kurz: G*****) in Z***** und M***** grob fahrlässig dadurch, dass er langfristig Darlehen an die Firma R***** Handels GmbH (im Folgenden kurz: R*****) gewährte, sohin ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb der Firma gehörte, abschloss und nicht betriebsnotwendige Fahrzeuge anschaffte, sohin übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der G***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, kridaträchtig gehandelt und dadurch
1) von August 1994 bis 31. Dezember 1995 die Zahlungsunfähigkeit der G*****, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, herbeigeführt sowie
2) von 1. Juli 1996 bis 12. März 1997 in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt und geschmälert.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zu Unrecht erblickt die Mängelrüge zunächst eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Urteilsgründe darin, dass das Erstgericht Beweisergebnisse, wonach die Fremdmittel der kreditierenden Banken zur Gänze besichert gewesen seien, ferner den zwischen 1. Juli 1996 und 28. Februar 1997 um rund 2,800.000 S gestiegene Verbindlichkeiten ein durch Errichtung von vier fast fertigen Häusern im Zeitwert von je 2,71 Mio S angewachsenes Vermögen gegenübergestanden sei, in seinen Beweiserwägungen unerörtert gelassen habe. Denn für die im vorliegenden Fall entscheidende - von der Beschwerde in diesem Zusammenhang selbst nicht einmal in Abrede gestellte - Tatsache eingetretener Zahlungsunfähigkeit (und nicht Überschuldung) der Kapitalgesellschaft kommt den angeführten Umständen keine Erheblichkeit zu, weil ihnen die Eignung fehlt, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung von ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen maßgebend zu verändern (dazu näher Ratz WK-StPO § 281 Rz 409).
Zahlungsunfähigkeit liegt nämlich dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen (Kirchbacher/Presslauer, WK2 Rz 60 mwN). Ihr Vorliegen bei der G***** zum Jahresende 1995 sowie ihre subjektive Erkennbarkeit für den Angeklagten ab 1. Juli 1996 stützten die Erkenntnisrichter logisch und empirisch einwandfrei insbesondere auf das eingeholte Gutachten des Buchsachverständigen Dr. Wolfgang H*****, welches auf den Buchhaltungsunterlagen der G***** und der sich daraus ergebenden Wirtschafts- und Liquiditätslage mit den festgestellten Veränderungen im Nettoumlaufvermögen basiert (US 8, 13; s S 57/III), ferner auf die laufend eingebrachten Exekutionsanträge, die mehrfachen, wenn auch wieder zurückgezogenen Anträge auf Konkurseröffnung und auf ein intabuliertes exekutives Pfandrecht (US 8 f). Einer zusätzlichen Feststellung und Erörterung einzelner Rechnungs- und Bilanzposten bedurfte es angesichts des gesetzlichen Gebotes zu gedrängter Urteilsbegründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ebensowenig wie einer urteilsmäßigen Erörterung unerheblicher Details aus der Einlassung des Angeklagten oder aus den Aussagen von Zeugen und Sachverständigen.
Solcherart erfolglos kritisiert die Beschwerde auch die unterbliebene Auseinandersetzung des Urteils mit der vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten (ON 80) angedeuteten bloßen Möglichkeit, wonach "die Insolvenz der G***** ........ durch preisgünstigen und zügigen Abverkauf der Bauprojekte schließlich hätte vermieden werden können", wozu sie es verabsäumt, einen nicht ersichtlichen Erheblichkeitszusammenhang zu enscheidungswesentlichen Feststellungen konkret darzutun.
Was den (auf der schon dargestellten Begründungsbasis festgestellten) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sowie die daran anschließende Schmälerung der Gläubigerbefriedigung betrifft, bedurfte es - der Mängelrüge zuwider - auch keiner zusätzlichen urteilsmäßigen Erörterung der An- und Verkäufe der einzelnen Kraftfahrzeuge und ihrer buchhalterischen Erfassung bzw ihrer steuerrechtlichen Abschreibung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen bekämpft der Beschwerdeführer bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Soweit er (weiterhin unter Z 5 zweiter Fall) die An- und Verkäufe bzw das Leasing von Kraftfahrzeugen als erhebliche Umstände in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal eines außergewöhnlich gewagten Geschäftes erörtert haben will, verkennt er außerdem, dass ihm - aus dem Gesamtzusammenhang von Urteilsspruch und Gründen eindeutig ersichtlich - der Ankauf der nicht betriebsnotwendigen Kraftfahrzeuge und der Abschluss eines Leasingvertrages nicht als außergewöhnlich gewagtes Geschäft, sondern als unverhältnismäßiger, zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der G***** in auffallendem Widerspruch stehender Aufwand angelastet wurde (US 1 f, 15 f). Entgegen einem weiteren Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) konnten die Umstände, dass der Angeklagte den am 31. August 1995 um 190.000 S erworbenen PKW Mercedes 350 SL ein Jahr nach dem Ankauf - d. h. nach zwischenzeitig eingetretener Zahlungsunfähigkeit - um 300.000 S wieder verkauft und den mit einen monatlichen Aufwand von 11.244 S geleasten Jeep Grand Cherokee einem Baupolier als Lohnbestandteil zur Verfügung gestellt habe (BS 4f), auch im Bezug auf die entscheidende Tatsache, dass der Angeklagte durch die Anschaffung von nicht betriebsnotwendigen Fahrzeugen für die G***** übermäßigen, mit ihren Vermögensverhältnissen oder ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb (§ 159 Abs 5 Z 3 StGB), unerörtert bleiben. Handelt es sich doch bei diesen isoliert aus dem Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Entwicklung der G***** hervorgehobenen Umständen um unerhebliche und ohnehin im Gutachten des beigezogenen Buchachverständigen berücksichtigte Details.
Der Beschwerdeführer übergeht mit seinem Vorbringen (teilweise auch unter der Z 5a) die auf diese Expertise in Verbindung mit der ersichtlichen Wirtschaftsentwicklung und einzelnen (teils luxuriösen) Fahrzeugtypen formell einwandfrei gestützten Feststellungen, wonach er für den Betrieb des (wirtschaftlich schwachen) Unternehmens über die beiden angeführten PKW hinaus mehrere nicht betriebsnotwendige Fahrzeuge, darunter auch Motorräder angeschafft hatte (s insbesondere US 10f, 15f), wobei ein Teil der Fahrzeuge ursprünglich im persönlichen Eigentum des Angeklagten gestanden war und dieser sie in die Gesellschaft lediglich deshalb eingebracht hatte, um sie dem drohenden exekutiven Zugriff seiner persönlichen Gläubiger zu entziehen (US 12).
Dass allenfalls auf vorhandenen Beweisgrundlagen auch andere Schlussfolgerungen, etwa die vom Beschwerdeführer eingewendete, er habe mit den Fahrzeugen Handel treiben wollen, den Denkgesetzen entsprechen könnten, vermag der freien Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter keinen Abbruch zu tun und einen - bei dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund allein relevanten - Begründungsmangel des Anspruchs über entscheidende Tatsachen nicht zu bewirken. Die Beschwerde verabsäumt es im Besonderen auch anzuführen, inwiefern die Überlassung des mit einem im Urteil ausdrücklich festgestellten (US 11) Leasingaufwand von monatlich 11.244 S verbundenen Jeep Grand Cherokee an einen Baupolier als Lohnbestandteil den Charakter dieser Fahrzeuganschaffung als übermäßigen Aufwand beseitigen sollte. Insoweit sie die unterbliebene Erörterung einer isoliert zitierten Passage aus dem Ergänzungsgutachten (richtig: ON 50) kritisiert, wonach als "auslösender Faktor für die Insolvenz" der G***** "jedenfalls der Wegfall der Finanzierungsbereitschaft durch die kreditgewährende Bank anzusehen" (S 381/III und S 61/IV) gewesen sei, und daraus eine unzureichende bzw widersprüchliche Begründung der mit Ende 1995 festgestellten objektiven Zahlungsfähigkeit ableitet, lässt sie den gebotenen Gesamtzusammenhang des schriftlichen (ON 25/I) und ergänzten (ON 50/III) Sachverständigengutachtens sowie dessen mündliche Erläuterungen in der Hauptverhandlung (S 55 ff/IV) außer Acht. Danach war bereits zum 31. Dezember 1995 keine Deckung der fälligen Verbindlichkeiten durch kurzfristig realisierbares Vermögen gegeben (S 181/I), die (entscheidungswesentliche) objektive Zahlungsunfähigkeit mit diesem Zeitpunkt daher eingetreten (S 65 f/IV; s US 8) und diese für den Beschwerdeführer nach mehrfachen Anträgen auf Konkurseröffnung, der Vielzahl der ab Februar 1996 eingebrachten Exekutionsanträge und an Hand der tagfertigten Buchhaltung spätestens Mitte 1996 erkennbar (S 181 ff/I, 379/III, 57, 61, 63 und 66/ jeweils IV; s US 13). Der Wegfall der Finanzierungsbereitschaft der Banken hinwider war lediglich für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens (S 66 f/IV) ausschlaggebend (S 61/IV).
Dem unter den Aspekten der "Unvollständigkeit", "Widersprüchlichkeit" und "unzureichenden Begründung" erhobenen Vorwurf zuwider bezogen die Erkenntnistrichter die Analyse der Wirtschaftstreuhänderkanzlei Havranek, Fuchs und Bodendorfer sehr wohl in ihre Erwägungen mit ein (US 14) und begründeten - ausgehend vom festgestellten, bar eingezahlten Stammkapital von 500.000 S sowie der überwiegenden Fremdfinanzierung (US 6 f) - mit dem Hinweis auf das Sachverständigengutachten und auf den aus der Analyse der Wirtschaftstreuhänder ersichtlichen Finanzbedarf die Annahme eines seit Ende 1995 negativen Nettoumlaufvermögens (US 8) und damit die zum selben Zeitpunkt eingetretene objektive Zahlungsfähigkeit ausreichend. Soweit sie einen Widerspruch dieser Feststellung mit jener, dass die Kanzlei Havranek, Fuchs und Bodendorfer im Jänner 1997 eine positive Fortbestandsprognose erstellt habe (US 8), behauptet, macht sie den Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 dritter Fall nicht prozessordnungsgemäß geltend, sondern bekämpft unzulässigerweise in Wahrheit bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung.
In seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer erneut seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und den Eintritt der objektiven und subjektiven Zahlungsunfähigkeit in Frage zu stellen. Bei Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich jedoch für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert zunächst die Beurteilung der inkriminierten Darlehensgewährung im Sinne des § 159 Abs 5 Z 2 StGB als außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Sie übergeht dabei - die Auslassung des Wortes "außergewöhnlich" auf US 15 zweiter Absatz ist iVm dem vorangegangenen Satz ersichtlich bloß ein Schreibfehler - nicht nur die ausdrückliche Urteilskonstatierung, dass der gewöhnliche Wirtschaftsbetrieb der sich primär mit der Instandsetzung und Errichtung von Gebäuden beschäftigenden G***** nicht die Gewährung von Krediten umfasst und Bankgeschäfte vom Betriebsgegenstand ausdrücklich ausgenommen sind (US 6), sondern auch die Feststellung völlig unbesicherter, bis 31. Dezember 2003, sohin über 8 Jahre laufender Darlehensgewährung an die beträchtlich überschuldete R***** bei gleichzeitig geringer eigener Eigenkapitalausstattung und angespannter Liquiditätslage (US 15). Solcherart erweist sie sich mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Warum eine durch die Betriebsberatungskanzlei der G***** selbst (!) sowie der R***** (!) vorgenommene Überprüfung der Darlehensgewährung der G***** an die R***** einer Beurteilung als außergewöhnlich gewagtes Geschäft entgegenstehen sollte, unterlässt der Beschwerdeführer rechtlich zu fundieren.
Mit ihren Einwänden gegen die inkriminierte Anschaffung (auch) nicht betriebsnotwendiger Fahrzeuge unter dem Hinweis, dass sämtliche PKWs und Motorräder über dem Buchwert verkauft worden seien und der Handel mit Waren aller Art zum Gesellschaftszweck der G***** gehörte, übergeht die Rechtsrüge die eindeutige Feststellung, dass die Fahrzeuge zum Fuhrpark des Unternehmens und zur Verwendung in diesem bzw zum Gebrauch durch den Angeklagten oder einen Baupolier angeschafft (US 10 f), aber nicht für den Handel mit ihnen angekauft bzw geleast wurden.
Soweit der Rechtsmittelwerber darüber hinaus Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst und den bloßen Gebrauch der verba legalia rügt, setzt er sich über die Konstatierungen hinweg, wonach ihm die angespannte wirtschaftliche Situation der G***** bewusst war und er dieser einen Freiraum gegenüber den finanzierenden Banken verschaffen wollte (US 12), für ihn die Zahlungsunfähigkeit aus der tagfertigen Buchhaltung und der Vielzahl der ab Februar 1996 eingebrachten Exekutionsanträge spätestens Mitte 1996 erkennbar war, er seine Geschäftspolitik dennoch nicht änderte, sondern den defizitären Betrieb vielmehr sorglos durch weitere Kosten belastete (US 13). Zudem waren der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch die ungewöhnlichen, auffallend sorgfaltswidrigen Verhaltensweisen sowie eine Gläubigerbenachteiligung (von vornherein) nicht nur möglich, sondern geradezu wahrscheinlich (US 16).
Das weitere Vorbringen in der Rechtsrüge bekämpft dem Inhalt nach bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung. Unter Hinweis auf die im Jänner 1997 erstellte positive Fortbestehensprognose bestreitet der Rechtsmittelwerber so wie in der Tatsachenrüge (Z 5a) erneut die Vorhersehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft bereits Mitte 1996. Er negiert damit einmal mehr die hiezu getroffenen Feststellungen und bringt daher die Rechtsrüge auch insoweit nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung.
Ebenfalls als prozessordnungswidrig erweist sich der Beschwerdehinweis auf die Urteilsfeststellung zum Freispruch laut I.2. des Urteilssatzes (US 3 iVm 17), wonach Zweifel verblieben sind, ob sich der Angeklagte bei Gewährung der Darlehen der wirtschaftlichen Situation der R***** und der Uneinbringlichkeit der Darlehen tatsächlich bewusst war. Die Beschwerde verabsäumt es nämlich darzulegen, inwiefern ein solches Wissen für den erhobenen Vorwurf nach § 159 StGB, wofür auf der subjektiven Tatseite grobe Fahrlässigkeit genügt, erforderlich sein sollte.
Eine Gläubigerschädigung durch unterbliebene vollständige Bezahlung von Bank- und Lieferantenschulden ist unmissverständlich festgestellt (US 2 iVm US 7 und 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)