OGH 14Os167/93

OGH14Os167/939.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 16.September 1993, GZ 11 d Vr 448/93-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht zum 8.Juni 1993 in Stockerau dem Roman K***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Herrenfahrrad im Wert von ca. 2.000 S, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zwei Schlösser, mit denen das Fahrrad gesichert war, aufzwickte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Als im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) offenbar unzureichend begründet rügt der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, wonach es sich bei dem bei ihm sichergestellten Herrenfahrrad um jenes des Roman K***** handelte. Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer indes lediglich den Versuch, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter - die auf Grund der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen K*****, der das Fahrrad auf Grund (dreier) charakteristischer Merkmale sogleich wiedererkannt hatte, zur Überzeugung gelangten, daß es sich dabei um ein und dasselbe Fahrrad handelte (US 3, 4, 8 f iVm S 7, 9, 21, 71) - mit dem Ziel zu bekämpfen, seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO werden damit nicht aufgezeigt. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO), in deren Rahmen nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse die Tatrichter zu Tatsachenfeststellungen berechtigen, wobei die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen keineswegs die einzig möglichen sein müssen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 21, 22, 26 ff zu § 258 und ENr. 148 ff zu § 281 Z 5).

Entgegen dem eine widersprüchliche Begründung behauptenden Beschwerdevorbringen können die Urteilsausführungen über die vom Angeklagten an dem in Rede stehenden Fahrrad vorgenommenen Veränderungen - wie das Montieren einer Lichtanlage, eines Seitenständers und von Packtaschen - und die Urteilsfeststellung, wonach der Zeuge K***** sein Fahrrad wiedererkannt hat, sehr wohl nebeneinander bestehen. Hat doch das Schöffengericht dabei nur seiner Verpflichtung entsprochen, die in der Hauptverhandlung auch insoweit aufgenommenen Beweise im Urteil einer Erörterung zu unterziehen; in Wahrheit wird bloß abermals die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, indem darzutun versucht wird, daß auch eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung der Tatfrage möglich gewesen wäre.

Die Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpfen sich im nochmaligen Hinweis auf die vom Angeklagten vorgenommenen Veränderungen am Fahrrad, woraus die Unmöglichkeit einer Identifizierung durch den Zeugen K***** abgeleitet wird; sie sind jedoch nicht geeignet, aus den Akten sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

Stichworte