OGH 14Os122/02

OGH14Os122/023.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Serkan Y***** wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Juli 2002, GZ 39 Hv 79/02w-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Serkan Y***** der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach § (§ 15), 202 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 17. Feber 2002 in Weißenbach Carmen H*****

(1) außer dem Fall des § 201 StGB mit Gewalt, indem er sich auf sie legte und sie festhielt, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich zumindest des intensiven Abgreifen ihrer nackten Brüste, (richtig [US 3, 7, 9]:) zu nötigen versucht und

(2) am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt, indem er sie in die Wangen biss, mit den Füßen gegen ihre Beine und ihren Unterleib trat und sie gegen Gesicht und Kopf schlug, welche Tätlichkeiten einen Nasenbeinbruch, Abschürfungen am Ellbogen beiderseits und am rechten Unterarm sowie Bissverletzungen im Gesicht zur Folge hatten.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gegen den Schuldspruch 1 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge geltend, das Schöffengericht hätte für den festgestellten Vorsatz des Angeklagten, durch Gewaltanwendung Carmen H***** zumindest zur Duldung intensiven Abgreifens ihrer Brüste zu veranlassen, keine oder nur offenbar unzureichende Gründe (Z 5 vierter Fall) angeführt. Denn die Tatrichter haben diese Feststellungen auf das konstatierte objektive Tatgeschehen, wie sie es hauptsächlich der Aussage der ihnen glaubwürdig erschienenen Zeugin Carmen H***** entnahmen, in Verbindung mit den eigenen Angaben des Angeklagten, der davon sprach, dass er mit der Genannten habe "schlafen" wollen, gestützt (US 8). Dass die von den Tatrichtern logisch und empirisch einwandfrei gezogene Schlussfolgerung nicht die einzig mögliche ist, vermag einen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht zu bewirken.

Mit seinen weiteren Ausführungen zu dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund bekämpft der Beschwerdeführer unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Soweit der Beschwerdeführer dabei auch vorbringt, die Zeugin habe keineswegs behauptet, dass der Angeklagte ihre Brust intensiv berührt habe, sondern bloß erklärt, dass es zu einem mehr oder weniger flüchtigen Berühren der nackten Haut im Bereich ihrer Brust gekommen sei, deckt sich dies auch mit den Urteilsgrundlagen (US 8).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in 390a StPO begründet.

Stichworte