OGH 5Ob664/80 (RS0018668)

OGH5Ob664/8014.7.1981

Rechtssatz

Steht noch nicht fest, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandelungsanspruch, Preisminderungsanspruch oder Verbesserungsanspruch beziehungsweise Schadenersatzanspruch infolge Verzuges des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten) der Leistungsstörung entspringt, dann muss dem Gewährleistungsberechtigten beziehungsweise Garantieleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse zuerkannt werden.

Normen

ABGB §932 Abs1 I
ZPO §228 A1
ZPO §228 C1

5 Ob 664/80OGH14.07.1981

Veröff: EvBl 1982/32 S 103

6 Ob 525/90OGH22.02.1990

Auch

6 Ob 531/91OGH14.05.1992
6 Ob 616/93OGH28.04.1994
7 Ob 211/97yOGH23.07.1997

Vgl auch

4 Ob 332/97wOGH25.11.1997

Auch

1 Ob 166/98pOGH25.08.1998

Vgl auch

1 Ob 122/99vOGH29.06.1999

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Wandlung setzt ein Feststellungsinteresse nicht voraus. (T1)

6 Ob 28/02iOGH10.10.2002

Auch

5 Ob 231/02kOGH03.12.2002

Vgl auch

1 Ob 289/02kOGH01.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Ist der Schaden bereits eingetreten und steht dessen Höhe fest, so wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung ebensowenig begründet wie durch die ungeklärte Frage, ob der Beklagte für den Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB hafte. (T2)

1 Ob 302/03yOGH16.04.2004

Vgl aber; Beisatz: Bestreitet ein Werkunternehmer das Vorliegen von Mängeln, so besteht in der Regel kein rechtliches Interesse an der ganz allgemein begehrten Feststellung seiner Haftung für sämtliche durch die mangelhafte Planung und Herstellung verursachte Schäden. Vielmehr hat der Kläger in seinem Feststellungsbegehren konkrete Tatsachen (vorliegende Mängel beziehungsweise bereits vorhandene Ursachen für zukünftige Schäden) anzuführen. (T3)

3 Ob 227/05mOGH29.03.2006

Auch; Beisatz: Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluss der Verjährungsgefahr auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein eingetretener Schaden (noch) nicht bezifferbar ist. Die Rechtsprechung lässt solche Klagen auch deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischen beziehungsweise wirtschaftlichen Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz des Mangelschadens) mittels Leistungsklage geltend zu machen. Soweit soll daher über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden. (T4)

8 Ob 66/13hOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T4

4 Ob 193/14gOGH18.11.2014

Auch

6 Ob 81/15bOGH27.05.2015

Auch; Beisatz: Hingegen ist es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich von den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T5)<br/>

10 Ob 51/15wOGH02.09.2015

Auch

1 Ob 219/16mOGH31.01.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier richtete sich das (urspüngliche) Feststellungsbegehren auf zukünftige Schäden aus (in der Klage) entsprechend präzisierten Mängeln. (T6)<br/>

5 Ob 52/18kOGH15.05.2018
5 Ob 174/20dOGH25.03.2021
5 Ob 235/21aOGH20.01.2022
4 Ob 23/22vOGH23.02.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19810714_OGH0002_0050OB00664_8000000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)