OGH 1Ob506/81 (RS0032949)

OGH1Ob506/814.3.1981

Rechtssatz

Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Dies bedeutet aber auch, dass spätestens mit der Buchung auf das Konto der Überweisende einerseits seine Verbindlichkeit erfüllt, aber auch Verfügungsmöglichkeiten über den Betrag verliert. Ein Auftraggeber kann also seinen Auftrag nur so lange widerrufen, als der überwiesene Betrag noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde.

Normen

ABGB §1400 C

1 Ob 506/81OGH04.03.1981

Veröff: SZ 54/28 = RZ 1982/21 S 61

1 Ob 644/85OGH16.09.1985

nur: Ein Auftraggeber kann seinen Auftrag nur so lange widerrufen, als der überwiesene Betrag noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde. (T1)

4 Ob 612/87OGH15.12.1987

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86

4 Ob 506/88OGH12.01.1988

nur T1; Veröff: WBl 1988,128

1 Ob 615/92OGH07.10.1992

Auch; Veröff: SZ 65/127

1 Ob 580/94OGH25.10.1994

Auch; Beisatz: Nach Erteilung der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist ein Widerruf des Überweisungsauftrages grundsätzlich nicht mehr möglich. (T2)

4 Ob 218/98gOGH29.09.1998

Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/158

10 Ob 226/00hOGH14.11.2000

nur: Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. (T3); Beisatz: Die Zahlung des Schuldners gelangt mit der Gutschrift auf dem Girokonto des Gläubigers in dessen Vermögen. (T4)

2 Ob 196/03tOGH12.09.2003

nur T3; Beisatz: Dies gilt auch, wenn durch diesen Kontoeingang ein Debetsaldo abgedeckt wird. (T5); Beisatz: Darauf, dass ein Banktagesauszug einen Kontostand richtig wiedergibt, hat der Kunde einen Rechtsanspruch. (T6)

2 Ob 20/03kOGH15.04.2004

Vgl aber; Beisatz: Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. Dieser kann auch durch Setzung von Akten im Rahmen der automatischen Datenverarbeitungsanlage zum Ausdruck kommen. Auf die individuellen technischen Möglichkeiten des Kunden, von dem Rechtsbindungswillen der Empfängerbank Kenntnis zu erlangen, kommt es nicht an. (T7); Veröff: SZ 2004/51

2 Ob 107/08mOGH19.02.2009

Auch; nur T3; Beisatz: Die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers begründet ein abstraktes Schuldversprechen der Bank und ist als zugangsbedürftige Annahme der Anweisung zu verstehen. (T8); Veröff: SZ 2009/18

9 Ob 3/08vOGH24.02.2009

Auch; nur T3; Beis wie T8

1 Ob 221/08vOGH30.06.2009

Vgl auch; nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Die Wirksamkeit der Gutschrift setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos. (T9); Beisatz: Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit. (T10); Bem: Siehe dazu auch RS0125046. (T11)

2 Ob 204/10dOGH20.10.2011

Auch; nur T3; Auch Beis wie T7 nur: Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. (T12); Veröff: SZ 2011/127

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00506_8100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)