Normen
ABGB §1400 C
1 Ob 506/81 | OGH | 04.03.1981 |
Veröff: SZ 54/28 = RZ 1982/21 S 61 |
1 Ob 644/85 | OGH | 16.09.1985 |
nur: Ein Auftraggeber kann seinen Auftrag nur so lange widerrufen, als der überwiesene Betrag noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde. (T1) |
4 Ob 612/87 | OGH | 15.12.1987 |
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 |
4 Ob 506/88 | OGH | 12.01.1988 |
nur T1; Veröff: WBl 1988,128 |
1 Ob 615/92 | OGH | 07.10.1992 |
Auch; Veröff: SZ 65/127 |
1 Ob 580/94 | OGH | 25.10.1994 |
Auch; Beisatz: Nach Erteilung der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist ein Widerruf des Überweisungsauftrages grundsätzlich nicht mehr möglich. (T2) |
4 Ob 218/98g | OGH | 29.09.1998 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/158 |
10 Ob 226/00h | OGH | 14.11.2000 |
nur: Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. (T3); Beisatz: Die Zahlung des Schuldners gelangt mit der Gutschrift auf dem Girokonto des Gläubigers in dessen Vermögen. (T4) |
2 Ob 196/03t | OGH | 12.09.2003 |
nur T3; Beisatz: Dies gilt auch, wenn durch diesen Kontoeingang ein Debetsaldo abgedeckt wird. (T5); Beisatz: Darauf, dass ein Banktagesauszug einen Kontostand richtig wiedergibt, hat der Kunde einen Rechtsanspruch. (T6) |
2 Ob 20/03k | OGH | 15.04.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. Dieser kann auch durch Setzung von Akten im Rahmen der automatischen Datenverarbeitungsanlage zum Ausdruck kommen. Auf die individuellen technischen Möglichkeiten des Kunden, von dem Rechtsbindungswillen der Empfängerbank Kenntnis zu erlangen, kommt es nicht an. (T7); Veröff: SZ 2004/51 |
2 Ob 107/08m | OGH | 19.02.2009 |
Auch; nur T3; Beisatz: Die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers begründet ein abstraktes Schuldversprechen der Bank und ist als zugangsbedürftige Annahme der Anweisung zu verstehen. (T8); Veröff: SZ 2009/18 |
9 Ob 3/08v | OGH | 24.02.2009 |
Auch; nur T3; Beis wie T8 |
1 Ob 221/08v | OGH | 30.06.2009 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Die Wirksamkeit der Gutschrift setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos. (T9); Beisatz: Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit. (T10); Bem: Siehe dazu auch RS0125046. (T11) |
2 Ob 204/10d | OGH | 20.10.2011 |
Auch; nur T3; Auch Beis wie T7 nur: Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. (T12); Veröff: SZ 2011/127 |
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00506_8100000_001
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