OGH 2Ob20/03k

OGH2Ob20/03k15.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank *****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen EUR 60.239,04 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. November 2002, GZ 4 R 231/02f-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. Juli 2002, GZ 5 Cg 101/02m-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.819,62 (darin enthalten EUR 303,27 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die M***** Gesellschaft mbH (in der Folge M***** GmbH) unterhielt sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten ein Konto. Das bei der Beklagten geführten Konto trug die Nummer 10285393014. Die M***** GmbH stand mit der D***** GmbH (in der Folge D***** GmbH) in Geschäftsbeziehung, die bei der Klägerin das Girokonto Nummer 131-143451 unterhielt. Die M***** GmbH hatte gegen die D***** GmbH diverse Forderungen. Eine nicht mehr näher feststellbare Person, die bei der D***** GmbH als Herr M***** bekannt war, ersuchte die D***** GmbH, man möge die offenen Forderungen auf das Konto der M***** GmbH bei der Klägerin überweisen. Eine Mitarbeiterin der D***** GmbH überwies den Betrag jedoch auf ein Konto der M***** GmbH bei der Beklagten, weil dieses Konto und nicht jenes bei der Klägerin auf einer Rechnung angeführt war, die der D***** GmbH übergeben worden war. Diese erteilte der Klägerin für den 9. 8. 2001 im Wege des Elektronic-Banking den Auftrag, von ihrem den genannten Konto S 828.907,20 (entspricht dem Klagsbetrag) auf das bei der Beklagten für die M***** GmbH geführte Konto zu überweisen. "Wegen des falschen Kontos (beklagte Partei statt klagende Partei) und offenbar auch, weil ein falscher Betrag angewiesen wurde" rief eine Mitarbeiterin der D***** GmbH einen Mitarbeiter der Klägerin an und stornierte den Auftrag telefonisch. Dieser Mitarbeiter nahm die Stornierung als möglich entgegen.

Der ursprüngliche Überweisungsauftrag der D***** GmbH war zur Weiterleitung an die Beklagte über das allgemeine Rechenzentrum Wien durch das Rechenzentrum der Klägerin für den 9. 8. 2001 vorgesehen. Das Rechenzentrum der Klägerin wurde von deren Mitarbeiter mittels Telefax über die erfolgte Stornierung verständigt. Dabei gab der Mitarbeiter irrtümlich eine Ziffer der Empfängerkontonummer der M***** GmbH unrichtig an, sodass die Eingabe der Stornierung in das EDV-System mit der unrichtigen Ziffer erfolgte. Bei ordnungsgemäßer Eingabe der Stornierung hätte das EDV-System die Stornierung automatisch erkannt, weshalb der Überweisungsauftrag nicht weiter geleitet worden wäre. Auf Grund des Fehlers des Mitarbeiters der Klägerin kam es jedoch nicht zu dieser Stornierung. Vielmehr wurde am 9. 8. 2001 der Überweisungsauftrag durch die Klägerin an das allgemeine Rechenzentrum in Wien weiter geleitet. Von dort wurden die Daten am darauf folgenden Tag um 6.30 Uhr (gesammelt mit anderen Daten) an die jeweiligen Empfängerbanken weiter geleitet. Die Daten des konkreten Überweisungsauftrages trafen um 6.38 Uhr bei der Beklagten ein.

Mit Einlangen des strittigen Betrages bei der Beklagten um 6.38 Uhr schien dieser Betrag im sogenannten Dispositionssaldo auf. Dieser Saldo setzt sich zusammen aus dem Buchsaldo des Vortages, den weiteren getätigten Einzahlungen und elektronisch durchgeführten Gutschriften, die im Laufe des Tages verbucht werden, vermindert um die Beträge, die dem Konto abgebucht werden. Der Dispositionssaldo verändert sich also entsprechend Eingängen und Ausgängen laufend. Sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten wird einem Kunden auf Anfrage nicht der Buchsaldo des Vortages als disponibel genannt, sondern der Dispositionssaldo. Bei der Klägerin und auch bei der Beklagten wird dem jeweiligen Kunden auf Anfrage mitgeteilt, dass sie über den im Dispositionssaldo aufscheinenden Betrag und nicht über den Buchsaldo (des Vortages) verfügen können. Sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten können somit Kunden über Gutschriften, die lediglich im Dispositionssaldo aufscheinen, verfügen. Die Buchung der einzelnen Veränderungen auf dem Konto erfolgt erst abends im Zuge des so genannten Batchlaufes. Im Zuge der Verbuchung, die wegen technischer Ursachen erst nach 16.00 Uhr erfolgt, werden unter anderem die Kontoauszugsnummer und die Wertstellung auf dem Konto des Kunden ergänzt. Die Disposition im Dispositionssaldo erfolgt demnach "realtime", während die Verbuchung erst im Laufe des Batchlaufes in der Nacht erfolgt.

Bei einer routinemäßigen Kontrollabfrage des Kontos der D***** GmbH in den Morgenstunden des 10. 8. 2001 (allerdings erst nach 6.38 Uhr) durch eine Mitarbeiterin der Klägerin wurde festgestellt, dass die Stornierung nicht gegriffen hatte, weshalb diese Mitarbeiterin um 9.16 Uhr dieses Tages mit einer Mitarbeiterin der Beklagten Kontakt aufnahm und dieser mitteilte, dass die fragliche Stornierung nicht gegriffen habe, weshalb diese händisch vorzunehmen sei. Am 10. 8. 2001 um 11.26 Uhr wurde darüber hinaus die Geschäftsleitung der Beklagten von der Klägerin mittels Telefax von der irrtümlich fehlgeschlagenen Stornierung informiert und ersucht, den irrtümlich überwiesenen Betrag an die Klägerin zurückzuleiten.

Noch am 9. 8. 2001 hatte die D***** GmbH bei der Klägerin einen weiteren Auftrag zur Überweisung eines Betrages von S 865.230,92 auf das Konto der M***** GmbH bei der Klägerin erteilt. Dieser Betrag wurde dort auch gut gebucht. Die Beklagte weigerte sich, den irrtümlich angewiesenen Betrag zu refundieren, weshalb die Klägerin der D***** GmbH diesen Betrag ersetzte. Weder hatte sich ein Mitarbeiter der M***** GmbH bzw ihrer Geschäftsleitung bei der Beklagten nach dem Eingang der Zahlung, die im Dispositionssaldo aufschien, erkundigt, noch wurde von der M***** GmbH der Dispositionssaldo im Wege des Elektronic-Banking abgefragt.

Die M***** GmbH führte bei der Beklagten weitere Konten, auf denen am 10. 8. 2001 ein erheblicher Debetsaldo ausgewiesen war. Die Beklagte rechnete mit Forderungen der M***** GmbH auf Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages mit einer Forderung gegen M***** GmbH auf. Mit Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. 8. 2001 und vom 31. 12. 2001 wurden Anträge, das Konkursvermögen über das Vermögen der M***** GmbH zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

Bei der Klägerin können Eingänge und Ausgänge auf einem Konto, die lediglich im Dispositionssaldo aufscheinen, noch so storniert werden, dass sie im Rahmen des Batchlaufes nicht verbucht werden. Bei der Beklagten ist dies auch möglich, allerdings nur dann, wenn hinsichtlich des entsprechenden Kontos eine Sperre verhängt wird. Dies bedeutet, dass während dieser Sperre auf dem Konto überhaupt keine Eingänge und Ausgänge verbucht werden. Dies führt dazu, dass die Eingänge des entsprechenden Tages im Batchlauf nicht zu einer Verbuchung auf dem Konto führen. Alle Buchungen des gesperrten Kontos werden in einem solchen Fall auf ein Differenzkonto umgeleitet. Es entspricht auch den Gepflogenheiten der Beklagten, irrtümlich überwiesene Gelder an die Ausgangsbank zurück zu überweisen.

Die Beklagte hat sich nicht danach erkundigt, ob die M***** GmbH mit der Rücküberweisung des Betrages an die Klägerin einverstanden ist.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 60.239,04. Die Beklagte sei zu dem damals noch möglichen und zulässigen Widerruf des Überweisungsauftrages der D***** GmbH gegenüber verpflichtet gewesen. Der bei der Stornierung des Überweisungsauftrages unterlaufene Irrtum sei rechtzeitig aufgeklärt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Überweisung noch nicht dem Konto der M***** GmbH gut gebucht gewesen, sondern sei nur im Dispositionssaldo aufgeschienen, über den der Kunde und damit auch die M***** GmbH generell nicht informiert werde und auch im konkreten Fall nicht informiert worden sei. Der Dispositionssaldo diene nicht dazu, dem Kunden Verfügungen über das Konto zu ermöglichen. Dieser solle vielmehr dem Kundenbetreuer der kontoführenden Bank Informationen über die weitere Entwicklung des Kontos geben. Die M***** GmbH hätte zum Zeitpunkt des Einlangens des Widerrufs bei der Beklagten noch keinen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Betrages gehabt, weil dieser dem Konto noch nicht gut geschrieben worden sei. Die Gutbuchung sei vielmehr erst mit Wertstellung vom 13. 8. 2001, worüber die M***** GmbH auch informiert worden sei, vorgenommen worden. Bis zur Gutbuchung des Betrages auf dem Konto der M***** GmbH wäre ein Widerruf des Überweisungsauftrages zulässig und die Beklagte verpflichtet gewesen, den Widerruf zu beachten. Die Beklagte habe aber den gut gebuchten Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen gegenüber der M***** GmbH verwendet, weshalb sie im Hinblick auf die Vermögenssituation dieses Unternehmens bereichert sei. Die Klägerin sei dadurch geschädigt worden. Der zwischen der Beklagten und der M***** GmbH abgeschlossene Kontokorrentkreditvertrag sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen könnten Gutschriften infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderer auf Seite der Kreditunternehmung liegenden Gründen durch einfache Buchung rückgängig gemacht werden. Auch aus diesem Grund wäre die Beklagte berechtigt gewesen, den Widerruf vorzunehmen.

Die M***** GmbH hätte bis zum Zeitpunkt des ersten Anrufes der Klägerin bei der Beklagten am 10. 8. 2001 keine Kenntnis von der Überweisung der D***** GmbH erlangt. Sie hätte auch nicht die technischen Möglichkeiten gehabt, selbständig den Dispositionssaldo von diesem Konto abzufragen. Die Beklagte hätte daher die Buchung einseitig widerrufen können. Darüber hinaus hätte die Beklagte ohne besonderen Aufwand das Einverständnis der M***** GmbH zur Stornierung der Überweisung einholen können. Die M***** GmbH wäre mit dieser Stornierung einverstanden gewesen. Die Beklagte habe den Versuch, das Einverständnis der M***** GmbH einzuholen, nicht unternommen. Die Stornierung hätte sogar dem ausdrücklichen Willen der M***** GmbH entsprochen, weil diese die D***** GmbH angewiesen habe, die Überweisung nicht auf das strittige, sondern auf ein anderes Konto vorzunehmen. Eine rechtswirksame Zession der Forderung an die Beklagte sei nicht erfolgt.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass ab dem Zeitpunkt der Buchung des von der Klägerin an die Beklagte übermittelten Datenträgers (10. 8. 2001, 6.38 Uhr) der Überweisungsbetrag dem Konto der M***** GmbH gut geschrieben worden sei, wodurch dieser in das Vermögen des Kontoinhabers gelangt sei. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche wären daher zwischen der Klägerin und der M***** GmbH vorzunehmen. Dies sei auch deshalb der Fall, weil die Beklagte die Zahlung der D***** GmbH im Namen und auf Rechnung der M***** GmbH entgegengenommen habe. Die Ausführungen der Klägerin zum Dispositionssaldo seien unrichtig. Ab der Disposition um 6.38 Uhr des 10. 8. 2001 hätte der Kunde die Gutschrift auf dem Konto zB im Wege des Internet-Banking feststellen können. Die Wertstellung habe mit dieser Frage nichts zu tun. Ebenso sei nicht von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die M***** GmbH von der Gutschrift tatsächlich Kenntnis erlangt habe. Ab der Gutschreibung des Betrages sei der Beklagten eine Verfügung zu Lasten der M***** GmbH nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte sei zur Einholung der Zustimmung zum Storno gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet gewesen. Der D***** GmbH sei durch die Erstüberweisung kein Schaden entstanden, weil sie mit dieser Überweisung eine fällige Schuld der M***** GmbH getilgt habe. Soweit der Beklagten ein Verschulden angelastet werden könnte, treffe das überwiegende Mitverschulden wegen der Fehlüberweisung die Klägerin. Der D***** GmbH sei eine Rechnung zur Überweisung übergeben worden, auf der ausschließlich die Kontonummer der Beklagten aufgedruckt gewesen sei. Es sei daher ein rechtswirksamer Auftrag zur Überweisung des streitgegenständlichen Betrages erteilt worden. Alleinige Geschäftsführerin der M***** GmbH sei Elisabeth M*****, während ein "Herr M*****" zur Vertretung nicht befugt sei.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Empfänger nach Gutschrift eines überwiesenen Betrages auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank erlange. Da beide Parteien dem Aufscheinen eines Betrages im Dispositionssaldo die Bedeutung beilegten, dass der Kunde über die entsprechenden Beträge bereits verfügen könne, reiche das Aufscheinen an der Gutschrift im Dispositionssaldo zum Eigentumsübergang an den überwiesenen Beträgen aus. Ab diesem Zeitpunkt sei daher die Beklagte gegenüber der M***** GmbH nicht mehr zu einem Widerruf berechtigt gewesen; allenfalls sei derjenige bereichert, der Inhaber des Kontos sei. Dies gelte auch dann, wenn der Kontoinhaber mit dem überwiesenen Betrag seine Schulden bei der Bank abgedeckt habe oder wenn eine entsprechende Verrechnung vorgenommen worden sei. Eine Rechtspflicht, sich bei der M***** GmbH bezüglich eines allfälligen Einverständnisses zur Rücküberweisung zu erkundigen, habe für die Beklagte nicht bestanden. Sie sei daher berechtigt gewesen, mit ihren eigenen Forderungen gegen jene der M***** GmbH auf Auszahlung des überwiesenen Betrages aufzurechnen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erörterte rechtlich, der Girovertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem sich die Bank verpflichte, Verfügungen des Kunden im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung auszuführen. Die Giroanweisung unterscheide sich von der gewöhnlichen Anweisung im Sinne des § 1400 ABGB dadurch, dass dem Angewiesenen nicht eine tatsächliche Leistung, sondern nur die Verpflichtung zu einer solchen Leistung aufgetragen werde. Der Anweisungsempfänger erhalte nicht unmittelbar Zahlung, sondern eine Geldforderung an seine Empfangsbank. Die Anweisung erlösche durch Widerruf. Ein Widerruf des Anweisenden gegenüber dem Angewiesenen sei nicht mehr möglich, wenn dieser geleistet oder angenommen habe, weil damit eine abstrakte Verbindlichkeit gegenüber dem Empfänger bereits begründet worden sei, die nicht mehr durch Widerruf rückgängig gemacht werden könne. Zahle der Angewiesene trotz wirksamen Widerrufs, erfolge die Leistung nicht mehr auf Rechnung des Anweisenden. Sei zulässigerweise widerrufen worden und habe der Angewiesene dennoch von der Anweisung Gebrauch gemacht, hafte er dafür dem Anweisenden. Ein Leistungsausgleich wegen irrtümlicher Zahlung habe zwischen den am Leistungsverhältnis beteiligten Personen zu erfolgen. Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden sei, entstünden Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erhalte im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Die Zahlung des Schuldners gelange mit der Gutschrift auf dem Girokonto des Gläubigers in dessen Vermögen, weshalb nur dieser und nicht die Bank bereichert sein könne. Dies gelte auch dann, wenn der Kontoinhaber mit dem überwiesenen Betrag seine Schulden bei der Bank abdecke oder die Bank auf Grund ihrer Vertragsbeziehung zum Kontoinhaber zu einer entsprechenden den Kontoinhaber belastenden gleichzeitigen Buchung des eingegangenen Betrages durch kontokorrentmäßige Verrechnung mit einer eigenen Forderung berechtigt gewesen sei. Die österreichische Judikatur und Lehre habe sich mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einer Gutschrift auf einem Konto auszugehen sei, noch nicht auseinandergesetzt. Nach der zu BGHZ 103, 143 = NJW 1988, 1320 veröffentlichten Entscheidung des BGH komme bei der außerbetrieblichen Überweisung zwischen dem Auftraggeber und der Empfangsbank keine unmittelbare vertragliche Beziehung zustande. Der Auftraggeber könne aber die Überweisung gegenüber seiner Bank als Auftragnehmerin widerrufen. Der Widerruf sei die Weisung an den Beauftragten, den Auftrag nicht durchzuführen. Dieser könne und müsse den Widerruf an die Empfangsbank unmittelbar weiterleiten. Nach der deutschen Lehre und Rechtsprechung stelle sich die Gutschrift als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank gegenüber dem Kunden dar. Der Begünstigte erwerbe mit der Gutschrift einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des überwiesenen Betrages. Die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten sei nicht erforderlich. Dieser brauche von der Gutschrift auch keine Kenntnis zu erlangen. Der Überweisungsempfänger erhalte beim manuellen Buchungsverfahren einen solchen Anspruch im Augenblick der Buchung der Gutschrift, weil sich darin der Rechtsbindungswille der Bank manifestiere. Die Frage werde bei der elektronischen Datenverarbeitung laut BGH (aaO) auch in deutscher Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantwortet. Der BGH habe unter Hinweis auf Canaris, Bankvertragrecht2 Rz 420 ausgeführt, dass die Ansicht, die bereits die Eingabe von Belegen in die Datenverarbeitung genügen lasse, nicht hinreichend berücksichtige, dass eine Geldüberweisung der Barzahlung hinsichtlich der Erfüllung nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden könne, wenn jene dem Verfügungsbereich des Gläubigers (Überweisungsempfängers) so nahe gerückt sei, dass dieser das Buchgeld wie bares Geld verwerten könne. Diese Möglichkeit sei ihm regelmäßig dann nicht eröffnet, wenn sich die Buchungsdaten lediglich in dem Rechenzentrum befinden und weder dem Überweisungsempfänger noch der kontoführenden Stelle zugänglich seien. Anderes müsse gelten, wenn der Empfänger mit dem Willen der Bank unmittelbaren Zugriff auf den Datenbestand der Bank erlange, zB im Wege eines Kontoauszugsdruckers. In diesem Falle wäre der maßgebliche Zeitpunkt derjenige, der mit "Abrufpräsenz" bezeichnet werde. Dieser bestehe, wenn für einen Kunden zB bei fernmündlicher Anfrage nach einem Zahlungseingang aus der EDV eine solche Antwort ermittelt werden könne. Dieser Zeitpunkt lasse sich ohne Schwierigkeiten feststellen, weil in den Rechenzentren der Kreditinstitute alle Vorgänge uhrzeitgenau festgehalten würden. Es komme daher zusammengefasst auf den Zeitpunkt an, in dem nach dem Willen der Bank, der in einen entsprechenden Organisationsakt zum Ausdruck komme, die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt würden. Auch nach Canaris (in Bankvertragsrecht3 I Rz 490) komme die Manifestation des Bindungswillens auch dadurch zum Ausdruck, dass dem Überweisungsempfänger auf Anfrage der Eingang des Geldes bestätigt und ihm die Verfügung darüber überlassen werde. Sofern die sogenannte Disposition erst nach diesem Zeitpunkt stattfinde, dh sofern erst danach die Voraussetzungen für die Vornahme einer Gutschrift - wie vor allem das Vorliegen von Deckung und die Übereinstimmung des Namens von Überweisungsempfänger und Kontoinhaber - geprüft würden, sei der Zeitpunkt der Disposition maßgeblich, da dann nach den Umständen des Falles erst jetzt die Endgültigkeit des Bindungswillens feststehe. Entsprechendes solle gelten, wenn zwar noch kein Buchungsbeleg bei der zuständigen Filiale vorhanden sei, die Bank aber dem Kunden auf Anfrage Mitteilung über den Eingang und die Verfügbarkeit des Geldes machen würde (zB soweit sie den Eingang mit Hilfe ihrer EDV-Anlage ermitteln könne und eine Nachdisposition nicht stattfinde). Dies gelte allerdings nur ab dem Zeitpunkt der Bankdienstzeit, weil erst von da an die Bank dem Überweisungsempfänger die betreffende Mitteilung machen und gegebenenfalls verfügen lassen würde. Nicht entscheidend sei hingegen der für die Zinsenberechnung maßgebliche Zeitpunkt der Wertstellung, der die Möglichkeit des Kunden zu Verfügungen über den Überweisungsbetrag nicht berühre. Sailer (Münchner Kommentar3, Schuldrecht, Besonderer Teil II Rz 82 zu § 675 BGB) äußere sich ähnlich und weiters dahin, dass es für das Wirksamwerden der Gutschrift definitionsgemäß und sachgerecht auf den Zeitpunkt der Präsenz ankomme, also auf die Bereitstellung der Daten mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden, nicht aber auf den tatsächlichen Abruf. Diese Auffassung werde im Wesentlichen auch in Palandt (Bürgerliches Gesetzbuch58 Rn 5 zu § 665) vertreten. Die österreichische Gesetzeslage stehe der Übernahme dieser Ansichten nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall habe die Firma M***** zu jenem Zeitpunkt, als der erste hier maßgebliche Anruf der Klägerin bei der Beklagten am 10. 8. 2001 um 9.16 Uhr erfolgte, bereits über den gut geschriebenen Betrag verfügen können. Die Überweisung auf einen Dispositionssaldo stelle daher eine Gutschrift auf dem Konto dar. Nicht maßgeblich sei, ob die Firma M***** von der Buchung auf dem Dispositionssaldo Kenntnis erlangt habe. Ebenfalls sei nicht entscheidend, ob diese Firma die technischen Möglichkeiten zur Abfrage des Kontos gehabt habe, weil es ihr möglich gewesen wäre, entweder telefonisch oder durch eine persönliche Vorsprache von der Gutschrift Kenntnis zu erlangen.

Punkt 8. Abs 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, wonach die Kreditunternehmung ohne entsprechenden Auftrag eine Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig machen könne, komme nicht zum Tragen, weil hier keine Gutschrift vorgelegen sei, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen der Kreditunternehmung (hier der Beklagten) liegenden Gründen vorgenommen worden sei. Ebensowenig ergebe sich aus Punkt Z 40 Abs 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Verpflichtung, die hier für die Stornierung maßgeblich gewesen wäre. Eine Verpflichtung der Beklagten, mit ihren Kunden das Einverständnis über eine Rücküberweisung zu suchen und klarzustellen, habe nicht bestanden. Sie sei daher berechtigt gewesen, mit ihren eigenen Forderungen gegen jene der Firma M***** auf Auszahlung des überwiesenen Betrages aufzurechnen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung darüber bestehe, ab welchem maßgeblichen Zeitpunkt eine Gutschrift zustande komme und wirksam werde.

Die klagende Partei führt in ihrer Revision - zusammengefasst - aus, zum Tatbestand der rein faktischen Buchung der Überweisung müsse ein zusätzliches Element hinzukommen, um von einer unwiderruflichen Gutschrift sprechen zu können. Dieses zusätzliche Element könne im Erstellen eines Kontoauszuges, im Versenden bzw Bereithalten desselben, in der vorbehaltslosen Bekanntgabe der Buchung, im Einräumen des unmittelbaren Zugriffes auf den Datenbestand oder ähnlichen vergleichbaren Akten bestehen. Ohne ein zusätzliches Element liege keine unwiderrufliche Gutschrift vor. Zum Zeitpunkt, als die Klägerin die Überweisung bei der Beklagten telefonisch und schriftlich widerrufen habe, sei noch keines dieser Kriterien für eine unwiderrufliche Gutschrift erfüllt gewesen. Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Willenserklärung der M***** GmbH gegenüber abgegeben. Mangels einer solchen Willenserklärung sei die M***** GmbH noch nicht im Besitz eines abstrakten Schuldversprechens gewesen, weshalb sie keinen Anspruch auf den Überweisungsbetrag habe erheben können. Zum Zeitpunkt des Widerrufes der Überweisung sei weder ein Kontoauszug erstellt worden, noch ein solcher versandt, noch ein solcher für die M***** GmbH zur Abholung bereit gestellt gewesen. Selbst ein allenfalls benützter Kontoauszugsdruck hätte noch keinen Kontoauszug mit der strittigen Überweisung erstellt. Die M***** GmbH habe über keinerlei Möglichkeiten des direkten Zugriffes auf den Datenbestand der Beklagten verfügt. Internet-Banking bzw Elektronic-Banking sei für sie nicht eingerichtet gewesen. Von einem mit Wissen und Willen der Bank bestehenden Datenzugriff der M***** GmbH könne nicht gesprochen werden. Die beklagte Partei habe sich bis zum Zeitpunkt des strittigen Widerrufes passiv verhalten und ihrerseits noch keinerlei Aktivitäten zur Effektuierung der Überweisung gesetzt. Diese sei automatisiert dem Dispositionssaldo des Kontos der M***** GmbH zugeordnet worden. Einem solchen passiven Verhalten könne kein Willenserklärungsinhalt auf Abgabe eines abstrakten Schuldversprechens beigemessen werden.

Die beklagte Partei beantragte die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hatte jüngst die Frage zu prüfen, mit welchem Zeitpunkt das durch eine Gutschrift abgegebene Schuldversprechen einer Bank wirksam wird (2 Ob 95/02p = ecolex 2002, 741 [Helmich] = EvBlatt 2002/184 = JBl 2003, 180 = ÖBA 2003, 304 = ZIK 2002, 165). Dabei wurde festgehalten, dass nach F. Bydlinksi (in Klang IV/22, 334) und nach der Rechtsprechung (RS0003249; SZ 54/28) die Verbindlichkeit gegenüber dem Kontoinhaber mit dem internen Buchungsvorgang entsteht. Festgehalten wurde auch, dass Koziol (in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 662) es für sachgerechter hält, die Verpflichtung als Willenserklärung zu verstehen und ihre Wirksamkeit vom Zugang in den Machtbereich des Empfängers abhängig zu machen. Graf, (Rechtsfragen des Telebanking 51 ff) und Janisch (Online-Banking, 73) nehmen unter Verweis auf Canaris (Bankvertragsrecht I3 Rz 419 ff) an, dass die abstrakte Verpflichtungserklärung der Bank zwar als Willenserklärung zu deuten ist, die Parteien jedoch im Vorhinein konkludent auf deren Zugang verzichtet haben. Diese nicht zugangsbedürftige Willenserklärung gelte zu jenem Zeitpunkt als abgegeben, wenn die Bank einen Akt gesetzt habe, der nach außen hin einen Bindungswillen erkennen lasse. Der Zugang sei dann anzunehmen, wenn die Gutschrift in einem elektronischen Medium gespeichert worden sei und vom Empfänger jederzeit abgerufen werden könne.

Helmich (Entscheidungsbesprechung zu 2 Ob 95/02p in ecolex 2002/272) vertritt die noch weitergehende Ansicht, dass die Gutschrift bereits im Zeitpunkt der Eingabe der Daten aus den Belegen zustande kommt. Danach entstünde die Verpflichtung der Bank zu einem noch etwas früheren Zeitpunkt als nach der anfangs referierten Meinung F. Bydlinski's.

In der deutschen Lehre ist nachstehender Meinungsstand zu finden:

Nach Canaris (Bankvertragsrecht3 Rz 422) genügt die Eintragung in die Kontokarte des Überweisungsempfängers bei der für den Verkehr mit ihm zuständigen Stelle bzw die Einordnung eines entsprechenden Beleges in die Unterlagen dieser Stelle, weil darin bereits die Manifestation des Bindungswillen liegt, sofern die Bank in einem solchen Fall die Gutschrift auch schon vor Absendung bzw Bereitstellung des entsprechenden Auszuges als endgültig behandelt, insbesondere dem Überweisungsempfänger auf Anfrage den Eingang des Geldes bestätigt und ihn ohne weiteres darüber verfügen lässt. Gleiches gelte, wenn zwar noch kein Buchungsbeleg bei der zuständigen Filiale vorhanden sei, die Bank aber dem Kunden auf Anfrage Mitteilung über den Eingang und die Verfügbarkeit des Geldes machen würde zB, weil sie den Eingang mit Hilfe ihrer EDV-Anlage ermitteln könne und eine Nachdisposition nicht stattfinde.

Möschel (AcP 186, 187 ff) vertritt die Ansicht, dass die sog. "Abrufpräsenz" immer dann gegeben ist, wenn für einen Kunden aus der EDV-Anlage eine Antwort (über den Kontostand) gegeben werden kann, was nicht von der Einhaltung üblicher Bankdienstzeiten abhänge. Da Rechenanlagen vielfach, wenn nicht gar regelmäßig auch nachts arbeiten, vermöge die Abrufpräsenz auch zu solchen Zeiten zu entstehen (Möschel aaO, 204). Sailer (Münchner Kommentar z BGB3 Rn 82 zu § 675) führt aus, für das Wirksamwerden der Gutschrift komme es definitionsgemäß und sachgerecht auf den Zeitpunkt dieser Präsenz, also die Bereitstellung der Daten mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden an, nicht aber auf den tatsächlichen Abruf, weil mit dieser Bereitstellung der Daten Abgabe und Zugang des Angebotes der Bank gegeben seien.

Schimanski (in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch I § 47 Rz 30) vertritt im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 103, 143) die Meinung, für den Zeitpunkt der Gutschrift sei generell jener Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltslosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Dieser Wille müsse in einem entsprechenden Organisationsakt zum Ausdruck kommen. In den Fällen der Zugriffsmöglichkeit des Kunden auf den Datenbestand der Bank, der auch unmittelbar - etwa durch Kontoauszugsdrucker oder BTX gegeben sein könne, werde deshalb auf die sogenannte Abrufpräsenz abgestellt, weshalb dieser Zeitpunkt für jede EDV-Gutschrift geltend solle.

Der erkennende Senat teilt die von der überwiegenden Lehre und vom BGH vertretene Ansicht: Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. Dieser kann auch durch Setzung von Akten im Rahmen der automatischen Datenverarbeitungsanlage zum Ausdruck kommen. Auf die individuellen technischen Möglichkeiten des Kunden, von dem Rechtsbindungswillen der Empfängerbank Kenntnis zu erlangen, kommt es nicht an. Die Unwiderruflichkeit einer Gutschrift ist daher dann gegeben, wenn der jeweilige Kontostand vom Kunden - auf welchem Wege auch immer - in Erfahrung gebracht werden könnte und der Kunde über das eingelangte Geld verfügen hätte können.

Nach den Feststellungen wäre der M***** GmbH schon über elektronische Anfrage am 9. 8. 2001, 6.38 Uhr mitgeteilt worden, dass sie über den zu diesem Zeitpunkt bereits im Dispositionssaldo aufscheinenden Betrag hätte verfügen können. Damit trat daher im vorliegenden Fall die Unwiderruflichkeit der Gutschrift ein. Auf die von Hellmich oben referierte Rechtsansicht, die Gutschrift komme bereits im Zeitpunkt der Eingabe der Daten aus den Belegen zustande, muss daher nicht weiter eingegangen werden.

Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Widerrufsmöglichkeit irrtümlich erteilter Gutschriften kommt die klagende Partei in ihrer Revision nicht mehr zurück, weshalb sich Äußerungen dazu erübrigen.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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