Pkt 8 Abs 4 AGBKr 1979; § 862a ABGB:
OGH 6. 5. 2002, 2 Ob 95/02p (HG Wien 4. 12. 2001, 1 R 438/01k; BGHs Wien 21. 8. 2001, 7 C 1142/99p)
Mit Beschluss des HG Wien vom 26. 11. 1997 (Anschlag an der Gerichtstafel am selben Tag) wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und die Kl zum Masseverwalter bestellt. Sie begehrt die Zahlung von S 76.585,40 und brachte dazu vor, die bekl Partei habe der späteren Gemeinschuldnerin ua einen Kredit über S 500.000,- eingeräumt. Das Kreditkonto Nr 619223605 habe am Tage der Konkurseröffnung am 26. 11. 1997 einen Minussaldo von S 76.585,40 aufgewiesen. Nach der Konkurseröffnung seien dem Konto der Gemeinschuldnerin verschiedene Beträge gutgeschrieben bzw von diesem abgebucht worden und zwar laut Auszug Nr 293 Valuta 27. 11. 1997, Scheckerlag-Eingang vorbehalten S 229.792,80, laut Auszug Nr 293 Valuta 28. 11. 1997, Scheckerlag-Eingang vorbehalten S 229.792,- und laut Auszug Nr 294 Valuta 27. 11. 1997 Zahlung von S 17.497,97. Insgesamt seien Gutschriften im Ausmaß von S 255.683,73 zu Gunsten der Gemeinschuldnerin erfolgt, wobei die bekl Partei lediglich S 179.097,97 an die Kl weitergeleitet habe. Den Differenzbetrag in der Höhe des Klagsbetrages, der dem Minussaldo am Tage der Konkurseröffnung entspreche, habe die bekl Partei mit den nach Konkurseröffnung erfolgten Zahlungen aufgerechnet und zu ihren Gunsten einbehalten. Die Gutschriften mit Valuta 27. bzw 28. 11. 1997 seien nach Konkurseröffnung erfolgt, weshalb die von der bekl Partei vorgenommene Aufrechnung unzulässig sei. Die mit Valuta 27. und 28. 11. erfolgten Einbuchungen seien jeweils mit dem Hinweis erfolgt, dass der Eingang vorbehalten sei. Die Gemeinschuldnerin hätte über den valutamäßig am 27. 11. 1997 gutgebuchten Betrag vor diesem Tage nicht verfügen können, andernfalls wäre von der bekl Partei ein Kredit zur Auszahlung gebracht worden. Unter Berücksichtigung des Hinweises „Eingang vorbehalten“ sei davon auszugehen, dass die Wirkung der Gutschrift aufschiebend bedingt sei. Es sei nicht vereinbart worden, dass Telebanking die Übermittlung der schriftlichen Bankauszüge ersetze. Wegen der bekannten Fehlerhaftigkeit des Telebanking sei zwischen den Streitteilen schlüssig vereinbart worden, dass der Zugang der auf Papier ausgestellten Bankauszüge nach wie vor maßgeblich sei. Die Gutschrift über S 229.792,80 sei bei der bekl Partei gar nicht eingelangt und daher keine Deckung für diesen Betrag vorhanden gewesen. Das Treuhandvermögen des Empfängers, in diesem Fall der bekl Partei, sei erst dann vorhanden, wenn die Gutschrift tatsächlich zu Gunsten der Empfängerbank durchgeführt worden sei und der gutzuschreibende Betrag bei der Empfangsbank auch eingelangt sei. Die bekl Partei sei erst am 25. 11. 1997 Gläubigerin der Gemeinschuldnerin gewesen, sie sei daher in Kenntnis deren Zahlungsunfähigkeit gewesen, weshalb auch eine Aufrechnung nach den Bestimmungen der KO nicht zulässig gewesen sei, weil am 25. 11. 1997 eine Barabhebung von S 100.000,- erfolgt sei und das Konto an diesem Betrag [gemeint: Tag] einen Minussaldo von S 75.585,40 aufgewiesen habe und noch am gleichen Tag S 1.000,- abgebucht worden seien, sodass an diesem Tag die Forderung der Bank in der Höhe von S 76.585,40 als fällige Forderung im Kontokorrentverhältnis bestanden habe. Die bekl Partei sei bereits vor dem 25. 11. 1997 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin gewesen, weil diese zuvor im Ausgleich und immer wieder zahlungsunfähig gewesen sei.