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Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch Weiterbenützung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 182 Heft 3 v. 20.3.2003

§§ 273 ff, 863 und 1114 ABGB; § 569 ZPO:

OGH 30. 8. 2002, 3 Ob 308/01t (LG Feldkirch 18. 9. 2001, 3 R 262/01d; BG Bludenz 13. 6. 2001, 4 C 1167/00w)

Die Kl sind auf Grund Schenkungsvertrags auf den Todesfall vom 27. 4. 1990 je zur Hälfte bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus samt Garten (im Folgenden nur Haus). Die Geschenkgeberin unterfertigte am 20. 2. 1998 als Vermieterin einen schriftlichen Mietvertrag über das Haus mit dem Bekl als Mieter für die Dauer eines Jahres, beginnend am 1. 3. 1998. Mit Beschluss vom 23. 3. 1998 wurde die Mutter des Bekl gem § 238 Abs 2 AußStrG zur einstweiligen Sachwalterin für die Vermieterin mit dem Auftrag bestellt, folgende dringende Angelegenheiten zu besorgen: Abschlusses eines Mietvertrags betreffend das Wohnhaus .... Das zuständige BG genehmigte mit Beschluss vom 27. 3. 1998 den auch von der einstweiligen Sachwalterin und dem Bekl am 25. 3. 1998 unterfertigten Mietvertrag pflegschaftsbehördlich. Über das Auslaufen des Mietvertrags wurden mit dem Pflegschaftsgericht keine Gespräche geführt, auch nicht bei Überprüfung des Sachwalterberichts für das Jahr 1998 am 10. 2. 1999. Mit Beschluss vom 27. 7. 1998 wurde die Mutter des Bekl gem § 273 [richtig wobl „§ 238 Abs 2“. Red.] AußStrG zur einstweiligen Sachwalterin für die Vermieterin zur Besorgung von folgendem Kreis von Angelegenheiten bestellt: 1) Regelung der finanziellen Angelegenheiten; 2) Vertretung vor Ämtern und Behörden und bei rechtlichen Angelegenheiten. Der Bekl und die einstweilige Sachwalterin wussten nicht, dass die besachwalterte Vermieterin das Haus bereits 1990 den Kl auf den Todesfall geschenkt hatte; sie gingen vielmehr davon aus, dass das Haus im Besitz der Familie bleiben werde. Nach dem Tod der Vermieterin am 6. 2. 2000 wurde das Eigentumsrecht der Kl am 29. 5. 2000 bücherlich einverleibt.

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