OGH 1Ob221/08v (RS0125046)

OGH1Ob221/08v30.6.2009

Rechtssatz

Die Inkassobank, welche für den Scheckeinreicher bei der bezogenen Bank einen Scheck einlöste, jedoch dieser in der Folge wegen des Fehlens einer gültigen Anweisung des Ausstellers (etwa wegen Fälschung) den Gegenwert des Schecks wieder zurückzuerstatten hatte, ist zur entsprechenden Belastung des Kontos des Einreichers berechtigt. Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit.

Normen

ABGB §1431 D
ABB Z41
AGBKr Z41

1 Ob 221/08vOGH30.06.2009

Dokumentnummer

JJR_20090630_OGH0002_0010OB00221_08V0000_001