OGH 4Ob3/80 (RS0060669)

OGH4Ob3/8019.2.1980

Rechtssatz

Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitnehmer den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann.

Normen

GewO 1859 §82 litf

4 Ob 3/80OGH19.02.1980
4 Ob 38/81OGH28.04.1981
4 Ob 17/83OGH22.02.1983

Veröff: Arb 10222

14 Ob 18/86OGH04.03.1986
14 Ob 75/86OGH03.06.1986
9 ObA 163/87OGH27.04.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = RdA 1990,273 (Knöfler)

9 ObA 94/88OGH01.06.1988

nur: Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte. (T1)

9 ObA 27/89OGH08.02.1989

Auch; Beisatz: Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muß sich entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. (Hier: Weigerung trotz wiederholter Ersuchen Arbeitgeber zurückzurufen). (T2)

9 ObA 46/94OGH16.03.1994

nur T1

9 ObA 196/94OGH28.09.1994

Auch; nur T1

9 ObA 34/95OGH26.04.1995

Auch; Beis wie T2

9 ObA 109/95OGH12.07.1995

Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

8 ObA 314/95OGH18.04.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Gerade in einem Fall, in welchem der Arbeitnehmer erkennbar einen nicht offenkundig willkürlichen und unbegründeten Rechtsstandpunkt einnimmt, kann vor dem Ausspruch der Entlassung wegen Pflichtverletzung eine Ermahnung nicht als entbehrliche Formalität angesehen werden. (T4)

8 ObA 2276/96fOGH17.10.1996

nur T1; Beis wie T3

8 ObA 21/97iOGH23.05.1997

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Ermahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Dienstnehmer sein pflichtwidriges Verhalten unter Umständen wiederholt, die auf seine neuerliche Willensbetätigung gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen, schließen läßt. (T5)

8 ObA 116/97kOGH12.06.1997

nur T1; Beisatz: Oder im Falle eines - vom Arbeitnehmer in Kenntnis dieses Umstandes gesetzten - außergewöhnlich gewichtigen Pflichtenverstoßes. (T6)

9 ObA 329/97sOGH26.11.1997
9 ObA 106/99zOGH16.06.1999

Auch

9 ObA 103/00pOGH31.05.2000

nur T1

8 ObA 17/01kOGH22.02.2001

nur T1; Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T7)

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

Vgl auch; Beis wie T6

9 ObA 71/02kOGH17.04.2002
9 ObA 116/02bOGH22.05.2002

nur T1; Beis wie T2

8 ObA 100/02tOGH16.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Ist die Notwendigkeit einer besonderen Schonung im Krankenstand und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig, so wäre eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität. Regelmäßig muss bei einem solchen offenkundigen Verhalten dem Arbeitnehmer die massive Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers ebenso bewusst sein wie der Umstand, dass der Arbeitgeber schon im Hinblick auf die mangelnde Kenntnis von diesem Verhalten zur Einmahnung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird. Sieht man das aus dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit abgeleitete Erfordernis der Ermahnung im Wesentlichen darin begründet, dass sonst nicht eindeutig ist, dass das Verhalten des Arbeitnehmers auf einer "bösen Absicht" beruht, so kann eben gerade in solchen gravierenden Fällen eine Ermahnung unterbleiben. Soll doch durch die Obliegenheit der Ermahnung auch nicht die Möglichkeit geboten werden, von vornherein zu wissen, dass derartige schwerwiegende Pflichtverstöße einmal begangen werden können, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. (T8)

8 ObA 82/02wOGH08.08.2002

Auch; nur T1

8 ObA 17/03pOGH24.04.2003
8 ObA 11/04gOGH26.02.2004

Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T9); Beisatz: Hier: Entlassung wegen Zuspätkommens-Ermahnungerforderlich. (T10)

9 ObA 6/07hOGH25.06.2007

Auch; Beisatz: Die Ermahnung ist allerdings weder Selbstzweck noch „sinnlose Formalität". (T11)

9 ObA 60/11fOGH26.05.2011

Auch; nur T1; Beis vgl auch T8; Beis wie T11

9 ObA 40/10pOGH22.10.2010

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muss sich entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, dass mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. (T12)

9 ObA 103/11dOGH25.10.2011

Auch

9 ObA 121/11aOGH27.02.2012

Vgl auch

8 ObA 1/12yOGH28.03.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19800219_OGH0002_0040OB00003_8000000_004