OGH 3Ob558/79 (RS0010450)

OGH3Ob558/7923.1.1980

Rechtssatz

Der Inhaber des Anderkontos ist der Bank gegenüber allein voll berechtigt - nicht bloß bevollmächtigt -. Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto.

Treuhand — Anderkonto

 

Normen

ABGB §358 III
ABGB §879 BIIm
ABGB §1002
ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1400 C
KWG 1979 §1 Abs2

3 Ob 558/79OGH23.01.1980

Veröff: EvBl 1980/162 S 488

1 Ob 515/92OGH29.01.1992

nur: Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto. (T1); Beisatz: Bei der Vollrechtstreuhand ist ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. (T2) Veröff: EvBl 1992/89 S 411 = ÖBA 1992,940

5 Ob 28/93OGH23.03.1993

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen; sie haftet daher auch nicht, wenn der Treuhänder bei Verfügungen über das Treuhandkonto gegen die Treuhandverpflichtung verstieße, es sei denn, die Bank setzte dabei ein deliktisches Verhalten. (T3) Veröff: ÖBA 1993,726 (Iro)

6 Ob 55/97zOGH12.03.1997

Beis wie T2

5 Ob 88/98xOGH29.09.1998

Vgl

9 Ob 131/99aOGH02.06.1999

Vgl auch; Beis wie T2

2 Ob 329/00xOGH21.12.2000

Auch; Beis wie T3

9 Ob 128/03vOGH25.02.2004

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wohl aber kann der Treugeber gegen den Treuhänder - also seinen Vertragspartner - vorgehen und in weiterer Folge dessen Forderung gegenüber der kontoführenden Bank verwerten. (T4)

7 Ob 8/05kOGH16.02.2005

Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. (T5); Beisatz: Hat die Bank Kenntnis von der treuhänderischen Bindung des Kontos erlangt, darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen, will sie nicht die Unwirksamkeit (§ 879 ABGB) und eventuell Schadenersatzansprüche nach § 1295 Abs 2 ABGB riskieren. (T6); Veröff: SZ 2005/15

7 Ob 211/05pOGH28.11.2005

Vgl auch; Beis wie T5

7 Ob 235/08xOGH05.11.2008

Auch; Beis wie T5

2 Ob 15/10kOGH08.07.2010

Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Beim Treuhandkonto besteht eine Rechtsbeziehung lediglich zwischen dem Treuhänder und der kontoführenden Bank. (T7)

6 Ob 78/12gOGH24.05.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Anderkonto mit Guthaben aus einer Spendenaktion. (T8)

6 Ob 130/21tOGH22.12.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19800123_OGH0002_0030OB00558_7900000_001

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