Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei sowie der Nebenintervenientin jeweils zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit jeweils S 21.888 (hierin S 3.648 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 4. 5. 1995 schlossen die Nebeninterventien als außerbücherliche Eigentümerin und Verkäuferin sowie die Eheleute Toma und Janja B***** als Käufer einen Kaufvertrag betreffend die Wohnung top 19 der Liegenschaft EZ 496 GB ***** mit der Grundstücksadresse ***** ab (Beilage III). Vertragserrichter war der Wiener Rechtsanwalt Dr. Franz W*****, bei dem der Kaufpreis als Treuhänder erlegt werden sollte. Die Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin sollte durch diesen erfolgen, sobald nach Einverleibung gemäß § 24a WEG der lastenfreie Eigentumserwerb gewährleistet war. Die Finanzierung des Kaufpreises an die Käufer erfolgte im Kreditwege über die klagende Partei (Beilage N).
In der Treuhandvereinbarung zwischen der klagenden Partei und Rechtsanwalt Dr. W***** vom 3. 4. 1995, von Letzterem vollinhaltlich angenommen am 20. 4. 1995, wurde festgehalten, dass die Klägerin den nunmehrigen Klagebetrag von S 688.000 als Treuhandbetrag überweisen werde; nach grundbücherlicher Sicherstellung durch Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes sei dieser an die Verkäuferin auszubezahlen. Die Käufer B***** erklärten sich am 3. 4. 1995 mit der Treuhandvereinbarung ebenfalls vollinhaltlich einverstanden und erteilten durch ihre Unterschrift ihre Zustimmung (Beilagen D und Q). Hinweise auf die Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientreuhandaktionen (abgeschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen [Beilage P]), welche nach ihrer Einleitungspräambel "gemeinsam mit der im Einzelfall abzuschließenden Treuhandvereinbarung die Rechtsgrundlage für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Treuhänder" bilden, finden sich in dieser Treuhandvereinbarung nicht. Dass deren Geltung anderweitig zwischen Dr. W***** und der beklagten Partei besprochen worden wäre, steht nicht fest.
Am 24. 4. 1995 (Valuta 25. 4. 1995) wurde der Klagsbetrag von den Auftraggebern Toma und Janja B***** auf das von Dr. W***** genannte Konto Nr 427028600 bei der beklagten Partei mit dem Verwendungszweck "Treuhandbetrag B*****, Wohnungskauf, M*****straße 24/top 19" überwiesen (Beilage E). Es handelte sich hiebei um das von ihm primär verwendete Kanzleikonto, auf welchem er im Wesentlichen seine Umsätze durchführte, und welches er regelmäßig auch für Treuhandabwicklungen verwendete. Dem Filialleiter der kontoführenden Stelle war aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung bereits vor dem Zeitpunkt der gegenständlichen Überweisung bekannt, dass die Kontobewegungen regelmäßig auch Fremdgelder (wie etwa Treuhanderläge) umfassten, welche aufgrund der Vermischung mit den sonstigen Kanzleiumsätzen und der jeweils vorgenommenen kontokorrentmäßigen Behandlung regelmäßig auch zur Verringerung von Debetsalden führten. Die beklagte Partei traf trotzdem keinerlei Vorkehrungen, um beim Einlangen von Treuhandgeldern zum Zeitpunkt von Minusständen diese Beträge auf gesonderte Konten zwecks Nachvollziehbarkeit der treuhandgemäßen Verwendung umzubuchen, sondern zog sie - wie auch andere Eingänge - jeweils zur Verringerung des Debets heran. Demgemäß verringerte sich auch im gegenständlichen Überweisungsfall durch kontokorrentmäßige Verrechnung durch die beklagte Partei zunächst der damals bereits vorhandene Minussaldo auf diesem Konto von rund S 1,127.000 auf rund S 440.000. Anhand weiterer Kontobewegungen ergab sich am 4. 5. 1995 auf diesem Konto zunächst sogar ein positiver Kontostand von rund S 1,3 Mio, in weiterer Folge durch Abhebungen und Überweisungen jedoch ("bis dato", gemeint Schluss der Verhandlung erster Instanz) wiederum ein Negativsaldo.
Tatsächlich hat Dr. W***** den vereinbarten Treuhandauftrag nicht erfüllt, der Treuhanderlag ist von ihm aufgrund seiner Vermögenssituation nicht mehr zurückzuerhalten.
Mit Telefax vom 17. 5. 1995 verständigte die klagende Partei die beklagte Partei davon, dass der Genannte seit 16. 5. 1995 verschollen, weshalb bis zur Klärung des Sachverhaltes keine Auszahlungen aus dem Treuhandbetrag vorgenommen mögen (Beilage F). Mit weiterem Schreiben vom 22. 5. 1995 forderte die klagende Partei den Vertreter der beklagten Partei zur "Rückabwicklung des Geschäftsfalles" samt Rücküberweisung des Treuhandbetrages auf (Beilage H). Die Parteien des Kaufvertrages vom 4. 5. 1995 haben ihre (Rückzahlungs-)Ansprüche gegen die beklagte Partei an die klagende Partei abgetreten.
Mit der am 10. 12. 1997 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Überweisungsbetrages von S 688.000 samt 7,5 % Zinsen seit 24. 4. 1995. Das Verhalten der beklagten Partei, in unzulässiger Weise offene Negativsalden des Dr. W***** mit eingehenden Treuhandgeldern aufzurechnen, obwohl sie gemäß § 40 Abs 2 BWG von der Treuhandeigenschaft dieses Kontos gewusst habe, widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben und der kaufmännischen Sorgfaltspflicht. Die Vorgangsweise der beklagten Partei habe auch gegen §§ 40 ff BWG verstoßen, welche Bestimmungen nicht nur Schutzgesetze (im Sinne des § 1311 ABGB) gegen Geldwäsche darstellten, sondern alllgemein gegen die Vermischung von Fremdgeld und Eigendispositionen schützen sollten.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ua ein, dass die klagende Partei, da zwischen den Streitteilen kein Rechtsverhältnis bestehe, nicht aktiv klagelegitimiert sei. Beim gegenständlichen Konto habe es sich auch nicht um ein Treuhand-, sondern laufendes Kontokorrentkonto gehandelt. Soweit sich der Klageanspruch auf eine Abtretung von Ansprüchen seitens der Eheleute B***** an die Klägerin stütze, wurde überdies Verjährung eingewendet.
Die Verkäuferin der Liegenschaftsanteile trat mit Schriftsatz vom 25. 2. 1998 dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei bei, welche ihrerseits die Aufrechnung (Verrechnung bzw Gutbuchung) des klagegegenständlichen Betrages auf dem Kreditkonto nach den §§ 1, 2 ff AnfO anfocht, weil die Beklagte durch einen überschuldeten Kunden Befriedigung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie in Benachteiligungsabsicht erhalten habe.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei (im zweiten Rechtsgang) zur Zahlung von S 688.000 samt 5 % Zinsen seit 24. 4. 1995; das Zinsenmehrbegehren wurde - rechtskräftig - abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beklagte Partei zu beachten gehabt hätte, dass Dr. W***** regelmäßig Treuhand-Transaktionen über sein Konto getätigt habe, sodass auch unter Berücksichtigung des am Erlagschein aufscheinenden Verwendungszweckes der Treuhandgeldcharakter für die gegenständliche Überweisung offengelegen habe. Dass die Abdeckung eines Kontominusstandes des Treuhänders mit Treuhandgeldern jeglicher Treuhandvereinbarung zuwiderlaufe, sei offensichtlich; die beklagte Partei hätte auch treuhandwidrige Verfügungen des Treuhänders nicht zulassen dürfen, umso mehr jedoch nicht selbst den Treuhanderlag entgegen der treuhänderischen Bindung zur Verringerung des Debetsaldos verwenden dürfen.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass das gegenständliche Konto zwar nicht als Treuhandkonto geführt worden sei, es jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht darauf ankomme, weil der Beklagten die Vermischung von Eigen- mit Fremdgeld keineswegs als seltene Ausnahme, sondern als durchaus übliche Gepflogenheit der Kontogebarung bewusst gewesen sei; das Sicherungsinteresse der Bank gegenüber den Treuhändern müsse gegenüber dem Interesse des Treugebers zurückstehen, wenn die Bank unzulässigerweise Fremd- und Eigengeld des Treuhänders vermische. Sie habe Verfügungen des Treuhänders, die der treuhänderischen Bindung offensichtlich zuwiderliefen, nicht zuzulassen. Soweit die beklagte Partei (weiterhin) davon ausgehe, von der treuhänderischen Bindung insbesondere des streitgegenständlichen Kontoeinganges nichts gewusst zu haben, stelle sie ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig dar. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verpflichtungen der Bank bei einem verdeckten Treuhandkonto nicht bestehe.
Gegen dieses Urteil (im Rechtsmittel mehrfach unrichtig als "Beschluss" bezeichnet) richtet sich die unrichtig als "Rekurs" bezeichnete Revision der beklagten Partei. Beantragt wird die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat einen Antrag auf "Zurückweisung des Revisionsrekurses" (weil die Klägerin ein Rechtsmittel eingebracht habe, das vom Oberlandesgericht gar nicht zugelassen worden sei), in eventu "Rekursbeantwortung" erstattet, die Nebenintervenientin ebenfalls eine "Rekursbeantwortung".
Da sich sohin sämtliche Parteien in ihren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittelschriftsätzen mit den Bezeichnungen derselben vergriffen haben, ist hiezu gleich vorweg festzuhalten, dass gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels und von Gründen eines solchen unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die beklagte Partei wendet sich ganz offensichtlich gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 30. 8. 2000, ihr Rechtsmittel ist daher als Revision (§ 502 Abs 1 ZPO), die Gegenschriften sind als Revisionsbeantwortungen (§ 507a ZPO) zu verstehen und zu behandeln. Eine Zurückweisung des Rechtsmittels der beklagten Partei im Sinne des primären Antrages der klagenden Partei in ihrer (im Übrigen selbst unrichtig bezeichneten) Rechtsmittelgegenschrift kommt daher nicht in Frage.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass in der Revision weder die von der beklagten Partei - im Verfahren erster Instanz - eingewendete fehlende Aktivlegitimation der Klägerin noch die Verjährungseinrede releviert werden. Darauf braucht daher der Oberste Gerichtshof nicht mehr einzugehen, weil dieser an eine Beschränkung der Einwendungen und damit Rechtsgründe durch einen Rechtsmittelwerber gebunden ist (EvBl 1985/154; 4 Ob 1085/94; 3 Ob 52/98p; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503).
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Unstrittig ist, dass das von Dr. W***** bei der beklagten Partei eingerichtete Überweisungskonto für den gegenständlichen Treuhanderlag ein nicht als Treuhandkonto (mit dieser oder einer sinngemäß gleichen Bezeichnung wie "Sonderkonto", "Fremdkonto" odgl: Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/152; ÖBA 1992, 940/350) deklariertes Geschäfts-(Kanzlei-)konto war, über welches er allein verfügungsberechtigt war und im Wesentlichen sämtliche Geldtransaktionen (einschließlich jener betreffend Fremd- und damit auch Treuhandgelder) durchführte (durchführen ließ). Nur wenn einer Bank nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber zwar kein sogenanntes offenes Vollmachtstreuhandkonto (ÖBA 1993, 726/403; RIS-Justiz RS0010436), sondern wegen dieser fehlenden Offenlegung des (Mit-)Verwendungszweckes nur ein sogenanntes Eigenkonto vor; das bedeutet aber nicht, dass dieses verdeckte Treuhandkonto nicht auch ihr gegenüber Wirkungen der Treuhandschaft äußert (Iro aaO Rz 4/153).
Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist eine Bank an sich nicht verpflichtet, einen Treuhänder (als Kontoinhaber) zu überwachen; sie haftet daher auch nicht, wenn der Treuhänder bei Verfügungen über das Treuhandkonto gegen die Treuhandverpflichtung verstößt, es sei denn, sie setzte dabei ihrerseits ein deliktisches Verhalten (ÖBA 1993, 726/403).
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen war nun der beklagten Partei (in der Person des ihr wissensmäßig zuzurechnenden Filialleiters) bereits vor der gegenständlichen Überweisung bekannt, dass dieses Konto regelmäßig auch Fremdgeldbewegungen (speziell auch Treuhanderlägen) diente. In einem solchen Fall des Wissens über den Treuhandcharakter des Kontos müssen aber Pfandrechte oder die Geltendmachung der Aufrechnung durch die Bank mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder (und Kontoinhaber) schon an § 879 ABGB scheitern (Iro, aaO Rz 4/159). Soweit die Revisionswerberin dieses Wissen in ihrem Rechtsmittel weiterhin in Abrede stellt, geht sie erneut (wie schon in ihrer Berufung) nicht vom festgestellten, sondern einem Wunschsachverhalt aus und stellt damit ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig dar.
Zwar bedeutete ein Debetsaldo auf dem in Rede stehenden Konto primär eine Verpflichtung des Kontoinhabers Dr. W***** gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut zur Abdeckung desselben, die Einzahler von Fremd(Treuhand)geldern waren jedoch aufgrund des gegebenen jahrelangen Wissensstandes der beklagten Partei, dass es sich bei diesem Konto eben nicht nur um ein ausschließliches Eigenkonto handelte, in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Bank und Kontoinhaber einzubeziehen, hat doch die Beklagte dadurch, dass sie den Treuhandeingang in ausschließlicher Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen zur Befriedigung der eigenen Kreditforderung (aus dem damals im Minus befindlichen Konto) verwendete, den Einzahlern (Treugebern) einen Schaden in eben dieser Höhe verursacht, den sie jedenfalls nach Schadenersatzgrundsätzen zu ersetzen hat (ÖBA 1997, 304/616). Nach den Feststellungen trat ja der Verlust des Geldes (und damit der Schaden) gerade deshalb ein, weil das Kanzleikonto des Treugebers damals beträchtlich im Debet war und der überwiesene Treuhandbetrag daher debetabsenkend verbucht wurde. Die Überweisung des Treuhandbetrages (Kaufpreises) auf ein (offengelegtes) Treuhandkonto hätte eine Inanspruchnahme dieses Betrages zum Ausgleich der Kontoüberziehung - und damit auch für strafrechtlich relevante Gestionen des Treuhänders zu Lasten seiner Treugeber - (wohl) unmöglich gemacht; dass es sich bloß um ein verdecktes Treuhandkonto handelt, vermag hieran im Ergebnis deshalb nichts zu ändern, weil der beklagten Partei ja bekannt war, dass Eingänge (derartigen Umfanges) regelmäßig Fremdgelder waren, was insbesondere auch für die gegenständliche Überweisung zutraf.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagte der Klägerin für den Verlust einzustehen hat, ist daher nicht zu beanstanden und bedarf nur insoweit einer Korrektur, als die Angabe des Verwendungszweckes im Überweisungsauftrag ("Treuhandbetrag B*****") allein hiefür noch nicht ausgereicht hätte, weil es sich hiebei in aller Regel (Gegenteiliges wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen) bloß um für das Verhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger, nicht aber auch zwischen Letzterem und der Bank bedeutsame Hinweise handelt (vgl Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 338 sowie Koziol in Avancini/Iro/Koziol, aaO Rz 6/33). Da die Beklagte jedoch auch ungeachtet dieses beim konkret durchgeführten Überweisungsfall noch besonders deklarierten Treuhandcharakters von der regelmäßigen Vermischung der Eigengelder mit solchen aus Treuhandgeschäften, also Fremdgeldern ihres Kontoinhabers Dr. W***** wusste, durfte sie auch nicht mehr zur Abdeckung dessen Debetsaldo aufrechnen - es sei denn, sie hätte konkret gewusst, dass ein bestimmter Eingang nicht Treuhandgeld gewesen wäre. Ein derartiges Wissen kann ihr jedoch für den verfahrensgegenständlichen Überweisungsfall nicht unterstellt werden; das Risiko des Nichtwissens muss daher der Bank zugerechnet werden. Da sie auch eine konkrete Prüfung des Geldcharakters (als Eigen- oder Fremdgeld) unterließ, war ihre dennoch ungeprüft vorgenommene Aufrechnung sohin sittenwidrig und im Verhältnis zur Klägerin somit wirkungslos. Darauf, dass es zum Schadensfall auch bei im Sinne des Vorgesagten ordnungsgemäßer Vorgangsweise gekommen wäre (Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens: siehe hiezu Koziol, Haftpflichtrecht I3 123 FN 274 und Rz 8/60 ff), hat sich die beklagte Partei nicht einmal berufen. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang - abschließend - noch argumentiert, dass ja der Kontoinhaber selbst über das gegenständliche Konto verfügt und sein Guthaben durch diverse Abhebungen und Umbuchungen wiederum in das Minus geführt habe, wird übersehen, dass nach den Feststellungen im Zeitpunkt der Überweisung (samt Aufrechnung) im April 1995 das Konto bereits im Minus und ein positiver Guthabensstand erst im Mai (kurzfristig) gegeben war.
Die Beklagte hat daher für den den Eheleuten B***** entstandenen und der Klägerin abgetretenen Schaden einzustehen, wobei die Höhe der Klagsforderung schon in der Klagebeantwortung unstrittig geblieben ist. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der von der Nebenintervenientin verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht allerdings nicht zu, weil deren Rechtsanwalt weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Personen gegenüberstand (§ 15 RATG; 3 Ob 263/00y).
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