OGH 9Ob131/99a

OGH9Ob131/99a2.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Brigitte M. A. Weirather, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei Roman R***** sen., Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Thomas Treichl und Mag. Martin Krumschnabel, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 564.658,39 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Dezember 1998, GZ 4 R 260/98m-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht kam zufolge Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die Eröffnung eines offenen Vollrechtstreuhandkontos zustandekam und führte davon ausgehend zutreffend aus, daß aus einem Vollrechtstreuhandkonto ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet ist (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/157; ÖBA 1993/403; EvBl 1992/89; JBl 1986, 647; EvBl 1980/162 ua). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies ist nicht der Fall; von einer auffallenden Fehlbeurteilung kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776).

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