Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht kam zufolge Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die Eröffnung eines offenen Vollrechtstreuhandkontos zustandekam und führte davon ausgehend zutreffend aus, daß aus einem Vollrechtstreuhandkonto ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet ist (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/157; ÖBA 1993/403; EvBl 1992/89; JBl 1986, 647; EvBl 1980/162 ua). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies ist nicht der Fall; von einer auffallenden Fehlbeurteilung kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776).
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