OGH 12Os93/79 (RS0087191)

OGH12Os93/7922.11.1979

Rechtssatz

Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs 2 FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz S 207). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - § 33 Abs 2 lit a FinStrG setzt Wissentlichkeit voraus, während nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingetreten. Die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG wird hingegen in der Regel bedeutend später bewirkt. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, sobald die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde, denn damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). Durch die vorsätzliche Verletzung der Abgabe von, dem Umsatzsteuergesetz (§ 21) entsprechenden Voranmeldungen liegt bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG vor, nicht aber gleichzeitig das der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG geht dem Bewirken der Abgabenverkürzung unmittelbar die Einreichung der Steuererklärung voraus (Sommergruber, das FinStrG S 80). Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bzw die mangelnde Versorgung des Steuerberaters mit Buchhaltungsunterlagen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen noch nicht als versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitungshandlung und keine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung im Sinne des § 13 Abs 2 FinStrG (siehe Fellner Kommentar zum FinStrG Anmerkung 10 zu §§ 13 und 14 FinStrG, Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 6 bis 11, 15, 16 zu § 15 StGB; EvBl 1975/282; SSt 46/51 ua).

Normen

FinStrG §13
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §33 Abs2 lita

12 Os 93/79OGH22.11.1979

Veröff: EvBl 1980/96 S 302 = SSt 50/71

13 Os 96/79OGH08.05.1980

nur: Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bzw die mangelnde Versorgung des Steuerberaters mit Buchhaltungsunterlagen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen noch nicht als versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitungshandlung und keine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung im Sinne des § 13 Abs 2 FinStrG (siehe Fellner Kommentar zum FinStrG Anmerkung 10 zu §§ 13 und 14 FinStrG, Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 6 bis 11, 15, 16 zu § 15 StGB; EvBl 1975/282; SSt 46/51 ua). (T1)

9 Os 141/80OGH02.12.1980

nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs 2 FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat. (T2)

12 Os 5/81OGH21.05.1981

Vgl auch

13 Os 16/81OGH18.03.1982

nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs 2 FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz S 207). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - § 33 Abs 2 lit a FinStrG setzt Wissentlichkeit voraus, während nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingetreten. Die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG wird hingegen in der Regel bedeutend später bewirkt. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, sobald die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde, denn damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). (T3) Veröff: SSt 53/10

9 Os 8/82OGH23.04.1982

Vgl auch; Beisatz: Zur Abgrenzung von § 33 Abs 1 FinStrG und § 33 Abs 2 lit a FinStrG. (T4)

10 Os 190/81OGH15.06.1982

nur T3

9 Os 182/82OGH21.12.1982

nur T3

9 Os 6/83OGH15.03.1983

Vgl auch; nur T2; nur T3

12 Os 76/83OGH15.09.1983

nur T2

13 Os 192/83OGH05.04.1984

nur T3

9 Os 30/85OGH04.09.1985

nur T3

12 Os 20/86OGH10.04.1986

Vgl auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist bereits vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht bis zu dem im Gesetz (§ 21 Abs 1 UStG 1972) vorgeschriebenen Fälligkeitstag entrichtet wird. (T5)

13 Os 90/86OGH31.07.1986

nur T3; Veröff: SSt 57/55

12 Os 121/87OGH19.11.1987

Vgl auch; nur T3; Beis wie T5

13 Os 59/88OGH08.09.1988

nur T1; nur T3; Veröff: SSt 59/63

12 Os 102/89OGH09.11.1989

nur T3

11 Os 23/90OGH21.03.1990

nur T3

14 Os 127/90OGH21.11.1991

Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: Scheinbare Realkonkurrenz bei Verkürzung der selben Umsatzsteuer. (T6) Veröff: JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = EvBl 1992/26 S 93

14 Os 59/93OGH22.06.1993

nur T2

15 Os 30/98OGH18.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, dessen Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut allein die Umsatzsteuervorauszahlung ist, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, ist mit der Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerbeträge bewirkt und damit die Abgabenhinterziehung vollendet, während § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (ua) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient; demnach kann durch eine nachträgliche Ablieferung des äquivalenten Umsatzsteueranteils die formelle Vollendung des Delikts weder verhindern noch hinausschieben oder vielleicht gar aufheben. (T7)

11 Os 71/98OGH25.08.1998

nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat. Durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingetreten. (T8); Beisatz: Ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung oder wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung (AbgÄG 1989 BGBl 1989/66). (T9); Beis wie T5

15 Os 87/98OGH01.10.1998

Auch; nur T1

14 Os 65/03OGH16.12.2003

Auch; nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. (T10)

13 Os 66/11xOGH25.08.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Die mit dem „Nichterfassen von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk“ angesprochene Verletzung von Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten (vgl § 124 BAO iVm §§ 189 f UGB) mag der Vorbereitung einer Abgabenhinterziehung dienen, ist als solche jedoch nicht Tatbestandselement des § 33 Abs 1 oder Abs 2 lit a FinStrG. (T11)

13 Os 114/13hOGH14.03.2014

Beis ähnlich wie T11

13 Os 8/15yOGH15.04.2015

Vgl

13 Os 42/15yOGH30.06.2015

Auch; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0120OS00093_7900000_001

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