Rechtssatz
Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Wahrung der Interessen erbserklärter Erben. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben.
5 Ob 515/87 | OGH | 17.03.1987 |
nur: Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. (T1)<br/>Beisatz: Materiell vertritt der Verlassenschaftskurator diejenigen, die sich als wahre Erben herausstellen werden. (T2) |
7 Ob 676/88 | OGH | 10.11.1988 |
nur T1; Beisatz: Die Verwaltung des Nachlasses hat er nach den für den Vormund geltenden Grundsätzen zu führen. (T3)<br/>Veröff: SZ 61/239 = EvBl 1989/81 S 304 = RZ 1190/15,44 |
4 Ob 501/92 | OGH | 28.01.1992 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Verlassenschaftskurator ist nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses. (T4) |
4 Ob 37/97p | OGH | 25.02.1997 |
Auch; nur T1; Beisatz: hier: Frage der Dereliktion einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft. (T5) |
1 Ob 341/99z | OGH | 25.05.2000 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den §§ 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. (T6)<br/>Veröff: SZ 73/87 |
4 Ob 231/02b | OGH | 05.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Umfang und Art der Tätigkeit des Verlassenschaftskurators hängen vom Bestellungsgrund ab. Der Verlassenschaftskurator kann daher beauftragt sein, die Nachlassaktiven zu veräußern; er ist aber keineswegs in jedem Fall dazu verpflichtet. (T7)<br/>Veröff: SZ 2002/147 |
3 Ob 49/05k | OGH | 24.08.2005 |
nur: Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben. (T8)<br/>Veröff: SZ 2005/114 |
4 Ob 236/13d | OGH | 17.02.2014 |
Beis wie T6; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet ipso iure mit Einsetzung des Verlassenschaftskurators. (T9) |
9 Ob 35/14h | OGH | 25.06.2014 |
Auch; nur: Der Geschäftskreis des Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. (T10)<br/>Beisatz: Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd § 173 Abs 1 AußStrG im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd § 810 Abs 1 ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen. (T11) |
2 Ob 45/15d | OGH | 09.09.2015 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/96 |
Dokumentnummer
JJR_19791114_OGH0002_0030OB00501_7900000_001
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