OGH 3Ob501/79 (RS0007737)

OGH3Ob501/7914.11.1979

Rechtssatz

Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Wahrung der Interessen erbserklärter Erben. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben.

Normen

AußStrG §78 A
AußStrG §128
AußStrG §129

3 Ob 501/79OGH14.11.1979
5 Ob 515/87OGH17.03.1987

nur: Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. (T1)<br/>Beisatz: Materiell vertritt der Verlassenschaftskurator diejenigen, die sich als wahre Erben herausstellen werden. (T2)

7 Ob 676/88OGH10.11.1988

nur T1; Beisatz: Die Verwaltung des Nachlasses hat er nach den für den Vormund geltenden Grundsätzen zu führen. (T3)<br/>Veröff: SZ 61/239 = EvBl 1989/81 S 304 = RZ 1190/15,44

4 Ob 501/92OGH28.01.1992

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Verlassenschaftskurator ist nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses. (T4)

1 Ob 30/92OGH14.07.1992

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 65/108

1 Ob 609/93OGH21.12.1993

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4<br/>Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731

7 Ob 555/95OGH14.06.1995

Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 519/95OGH23.06.1995

Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 600/95OGH29.08.1995

Auch; Beis wie T4

4 Ob 37/97pOGH25.02.1997

Auch; nur T1; Beisatz: hier: Frage der Dereliktion einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft. (T5)

2 Ob 2283/96sOGH20.11.1997
6 Ob 41/99vOGH20.05.1999

Vgl auch; Beis ähnlich T2

1 Ob 341/99zOGH25.05.2000

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den §§ 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. (T6)<br/>Veröff: SZ 73/87

4 Ob 231/02bOGH05.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Umfang und Art der Tätigkeit des Verlassenschaftskurators hängen vom Bestellungsgrund ab. Der Verlassenschaftskurator kann daher beauftragt sein, die Nachlassaktiven zu veräußern; er ist aber keineswegs in jedem Fall dazu verpflichtet. (T7)<br/>Veröff: SZ 2002/147

9 Ob 28/03pOGH02.04.2003
2 Ob 39/03dOGH05.08.2004
3 Ob 49/05kOGH24.08.2005

nur: Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben. (T8)<br/>Veröff: SZ 2005/114

1 Ob 245/12dOGH21.11.2013

Auch; Beis wie T2

4 Ob 236/13dOGH17.02.2014

Beis wie T6; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet ipso iure mit Einsetzung des Verlassenschaftskurators. (T9)

9 Ob 35/14hOGH25.06.2014

Auch; nur: Der Geschäftskreis des Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. (T10)<br/>Beisatz: Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd § 173 Abs 1 AußStrG im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd § 810 Abs 1 ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen. (T11)

2 Ob 45/15dOGH09.09.2015

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/96

4 Ob 60/18dOGH19.04.2018

Auch

2 Ob 142/19zOGH29.06.2020

nur T1

2 Ob 158/21fOGH26.04.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19791114_OGH0002_0030OB00501_7900000_001

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