OGH 6Ob527/79 (RS0020507)

OGH6Ob527/7930.5.1979

Rechtssatz

Auch wenn der Hauseigentümer durch Jahrzehnte duldet, daß sein Kind mit Ehegatten im Haus lebt, Investitionen vornimmt oder auch verschiedene Arbeiten leistet, setzt das durchaus nicht zwingend eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Hausbenützung voraus, sondern ist auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustands denkbar.

Normen

ABGB §1090 IIc

6 Ob 527/79OGH30.05.1979

Veröff: EFSlg 33718

1 Ob 635/81OGH15.07.1981

Veröff: MietSlg 33009

5 Ob 501/83OGH18.10.1983

Veröff: MietSlg 35007

4 Ob 614/89OGH05.12.1989
1 Ob 689/89OGH02.05.1990
7 Ob 616/90OGH27.09.1990
4 Ob 2366/96mOGH17.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Benützer der Räume mit Duldung des Hauseigentümers Investitionen für das ganze Haus in der Erwartung macht, er werde es einmal erben. (T1)

7 Ob 283/99iOGH23.02.2000

Vgl aber; Beisatz: Hier: Wurde dem Antragsgegner von den Eigentümern "erlaubt" das Haus zu bauen und es war "geplant", dass die Streitteile darin wohnen sollten. Dies stellt im Hinblick auf den Umfang der Investitionen und die eindeutige Zielrichtung der Vereinbarung, ein Recht zur "Wohnversorgung" einzuräumen, keinen Fall einer sich nur im Rahmen einer ungeregelten, sich nur aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Benützungsmöglichkeit dar, bei der eine vertragliche Rechtsgrundlage nicht vorausgesetzt wird. (T2)

3 Ob 71/01iOGH30.01.2002

Auch; Beisatz: Ob durch derartige Investitionen das Maß der üblichen familiären Bestandspflicht überschritten wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3)

9 Ob 43/03vOGH07.05.2003

Beisatz: Im Zweifelsfall kann gerade nicht die Absicht auf Einräumung eines (dauerhaften) Wohnungsbenützungsrechts angenommen werden, da §863 Abs1 ABGB nur einem ganz eindeutigen und unzweifelhaften Verhalten rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beimisst und dabei den Ausschluss jeglichen Zweifels fordert. (T4)

9 Ob 116/04fOGH17.11.2004

Vgl auch

10 Ob 64/05tOGH13.06.2005

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 172/10sOGH15.12.2010

Beis ähnlich wie T1

1 Ob 84/11aOGH24.05.2011

Auch

7 Ob 107/17mOGH05.07.2017

Vgl auch

3 Ob 32/20gOGH08.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19790530_OGH0002_0060OB00527_7900000_001

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