OGH 4Ob2366/96m

OGH4Ob2366/96m17.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf K*****, vertreten durch Dr.Karl Pacher und Dr.Michael Pacher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dietmar K*****, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung und Entfernung (Revisionsinteresse S 60.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 3.Juli 1996, GZ 3 R 115/96w-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den familienrechtlichen Wohnverhältnissen und zur Wohnungsbittleihe. Ein Gegensatz zu MietSlg 42.060 besteht nicht. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dieser Entscheidung ausgeführt, weshalb es auf Grund der Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles eine bloße Bittleihe angenommen hat, die der Kläger jederzeit widerrufen konnte. Diese Vertragsauslegung verstößt auch dann nicht gegen die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn der Benützer der Räume mit Duldung des Hauseigentümers Investitionen für das ganze Haus in der Erwartung macht, er werde es einmal erben.

Ob aber hier aus der Übernahme bestimmter Aufwendungen doch auf die einvernehmliche Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses als einer bloßen Bittleihe geschlossen werden konnte, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhaltes, daß der Beklagte als Gegenleistung für die Benützung der Räume bestimmte Investitionen zu machen habe, ergibt sich nicht einmal aus der Aussage des Beklagten. Demnach hätte der Kläger zu ihm, seinem Sohn, nur gesagt, er brauche für das Wohnen nichts zu zahlen, weil er das Haus ohnedies bekommen werde und es herrichten müsse. Dies kann nur so verstanden werden, daß der Beklagte im eigenen Interesse, um im Haus wohnen zu können, Investitionen werde machen müssen. Von einer Rechtspflicht zu solchen Aufwendungen als "Entgelt" für das Wohnen kann dabei nicht die Rede sein.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kaufte der Beklagte eine Liegenschaft, die zugunsten des Klägers im Grundbuch einverleibt wurde (S. 85). Ganz abgesehen davon, daß der Beklagte hiedurch entgegen den Revisionsausführungen nicht "außerbücherlicher Eigentümer" der Liegenschaft werden konnte, hat dies für den Räumungsprozeß schon deshalb keine Bedeutung, weil damit ja nicht festgestellt wurde, der Beklagte habe die Liegenschaft gekauft, auf der sich die von ihm benützten Räume befinden.

Stichworte