Rechtssatz
Der Verteidiger kann für seinen Mandanten verbindliche Rechtsmittelerklärungen abgeben und somit auch angemeldete Rechtsmittel zurückziehen. Auch dann, wenn solche Rechtshandlungen gegen den Willen des Angeklagten erfolgen, erzeugen sie prozessuale Wirkungen, es sei denn, dem Gericht wäre schon bei Abgabe der prozessualen Erklärung des Verteidigers bekannt gewesen, daß zwischen ihm und dem Angeklagten in Bezug auf diese Erklärung kein Konsens besteht.
11 Os 1/79 | OGH | 16.01.1979 |
Veröff: EvBl 1979/164 S 442 |
10 Os 163/81 | OGH | 13.10.1981 |
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13 Os 173/82 | OGH | 16.12.1982 |
nur: Auch dann, wenn solche Rechtshandlungen gegen den Willen des Angeklagten erfolgen, erzeugen sie prozessuale Wirkungen, es sei denn, dem Gericht wäre schon bei Abgabe der prozessualen Erklärung des Verteidigers bekannt gewesen, daß zwischen ihm und dem Angeklagten in Bezug auf diese Erklärung kein Konsens besteht. (T1) Veröff: EvBl 1983/153 S 552 |
10 Os 155/83 | OGH | 08.11.1983 |
nur T1 |
12 Os 22/90 | OGH | 29.03.1990 |
Beisatz: Hier: Aktenkundiger Dissens. (T3) |
13 Os 87/91 | OGH | 04.09.1991 |
Vgl; Beisatz: Die Zurücknahme eines vom Verurteilten angemeldeten Rechtsmittels durch den bestellten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn die Zurücknahme ohne oder sogar gegen den Willen des Angeklagten erfolgt ist. (T4) Veröff: RZ 1992/42 S 100 |
12 Os 163/91 | OGH | 23.01.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündigung. (T5) |
13 Os 144/10s | OGH | 17.02.2011 |
Auch; Beisatz: § 57 Abs 2 zweiter Satz StPO, wonach bei widersprechenden (Rechtsmittel‑)Erklärungen des Beschuldigten und seines Verteidigers jene des Ersteren gilt, betrifft bloß den Fall, dass ein solcher Dissens dem Gericht bereits im Zeitpunkt der Erklärung des Verteidigers bekannt ist oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bekannt wird. (T6); Beisatz: Insoweit keine Änderung der Rechtslage. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0110OS00001_7900000_002
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