OGH 11Os1/79 (RS0097995)

OGH11Os1/7916.1.1979

Rechtssatz

Der Verteidiger kann für seinen Mandanten verbindliche Rechtsmittelerklärungen abgeben und somit auch angemeldete Rechtsmittel zurückziehen. Auch dann, wenn solche Rechtshandlungen gegen den Willen des Angeklagten erfolgen, erzeugen sie prozessuale Wirkungen, es sei denn, dem Gericht wäre schon bei Abgabe der prozessualen Erklärung des Verteidigers bekannt gewesen, daß zwischen ihm und dem Angeklagten in Bezug auf diese Erklärung kein Konsens besteht.

Normen

StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3
StPO §44
StPO §57 Abs2 zweiter Satz B
StPO §282 B
StPO §285a

11 Os 1/79OGH16.01.1979

Veröff: EvBl 1979/164 S 442

12 Os 24/79OGH22.03.1979
10 Os 163/81OGH13.10.1981
13 Os 173/82OGH16.12.1982

nur: Auch dann, wenn solche Rechtshandlungen gegen den Willen des Angeklagten erfolgen, erzeugen sie prozessuale Wirkungen, es sei denn, dem Gericht wäre schon bei Abgabe der prozessualen Erklärung des Verteidigers bekannt gewesen, daß zwischen ihm und dem Angeklagten in Bezug auf diese Erklärung kein Konsens besteht. (T1) Veröff: EvBl 1983/153 S 552

9 Os 170/82OGH15.03.1983

Vgl auch

10 Os 155/83OGH08.11.1983

nur T1

9 Os 8/86OGH22.01.1986

Vgl auch

10 Os 76/85OGH30.06.1986

Vgl auch

13 Os 14/89OGH09.02.1989

Vgl auch; Beisatz: Sei es auch der gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellte Verteidiger. (T2)

12 Os 22/90OGH29.03.1990

Beisatz: Hier: Aktenkundiger Dissens. (T3)

13 Os 87/91OGH04.09.1991

Vgl; Beisatz: Die Zurücknahme eines vom Verurteilten angemeldeten Rechtsmittels durch den bestellten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn die Zurücknahme ohne oder sogar gegen den Willen des Angeklagten erfolgt ist. (T4) Veröff: RZ 1992/42 S 100

12 Os 163/91OGH23.01.1992

Vgl auch; Beisatz: Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündigung. (T5)

14 Os 146/95OGH03.10.1995
13 Os 124/96OGH18.09.1996

Vgl auch

13 Os 144/10sOGH17.02.2011

Auch; Beisatz: § 57 Abs 2 zweiter Satz StPO, wonach bei widersprechenden (Rechtsmittel‑)Erklärungen des Beschuldigten und seines Verteidigers jene des Ersteren gilt, betrifft bloß den Fall, dass ein solcher Dissens dem Gericht bereits im Zeitpunkt der Erklärung des Verteidigers bekannt ist oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bekannt wird. (T6); Beisatz: Insoweit keine Änderung der Rechtslage. (T7)

12 Os 158/13xOGH06.03.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790116_OGH0002_0110OS00001_7900000_002

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