OGH 14Os146/95

OGH14Os146/953.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg Ernst S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2.März 1995, GZ 20 p Vr 10.737/94-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Geschworenengerichtes vom 2. März 1995 unmittelbar nach dessen Verkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Nach Urteilszustellung führte sein Verteidiger Dr. T***** am 13.April 1995 jedoch nur die Berufung aus und zog die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zurück (ON 95).

Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens teilte Dr.T***** dem Gericht mit, daß ihm der Angeklagte am 22.Juni 1995 die Vollmacht aufgekündigt habe (ON 103). Am 14.August 1995 stellte der Angeklagte den Antrag (ON 105), ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu bewilligen, weil Dr.T***** dieses Rechtsmittel gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zurückgezogen habe.

Dieser Antrag ist unzulässig.

Ein Versäumungstatbestand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO liegt nicht vor, weil die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht versäumt, sondern vom Verteidiger des Angeklagten bewußt nicht in Anspruch genommen worden ist.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage betrifft vielmehr die Gültigkeit der vom Verteidiger gegen den Willen des Angeklagten abgegebenen Rückziehungserklärung. Dazu hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß eine solche Erklärung des Verteidigers jedenfalls dann wirksam ist, wenn - wie hier - der Dissens zwischen ihm und dem Angeklagten für das Gericht bei Abgabe der Rückziehungserklärung nicht erkennbar ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 41 zu § 285 a).

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