OGH 13Os124/96

OGH13Os124/9618.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Radomir S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 5.Juli 1996, GZ 12 Vr 162/96-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die von Radomir S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 26.Juni 1996, GZ 12 Vr 162/96-28, mit welchem er des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, am 28.Juni 1996 (eigenhändig in deutscher Sprache) angemeldete (Nichtigkeits-)Beschwerde (ON 31) gemäß § 285 a Z 1 StPO mit der Begründung zurückgewiesen, daß er auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 285 a Z 1 StPO hat der Gerichtshof erster Instanz die gegen ein Endurteil angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ua dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat.

Eine solche Verzichtserklärung hat nach Urteilsverkündung, anschließender Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit dem Angeklagten der nach § 41 Abs 2 StPO beigegebene Verteidiger abgegeben (S 144, ON 35).

Der mit der vorliegenden, vom mittlerweile bestellten Wahlverteidiger verfaßten Beschwerde unternommene Versuch, diese verbindliche Prozeßerklärung (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 285 a Nr 41) als einen auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführenden Irrtum darzustellen, scheitert an den unzweideutigen Angaben der beigezogenen (s S 144) Dolmetscherin (ON 35).

Daß die vom Vorsitzenden dem Angeklagten erteilte Rechtsmittelbelehrung (S 143) nicht übersetzt worden wäre, widerspricht allein schon der Tatsache, daß die der gesamten Hauptverhandlung beigezogene Dolmetscherin erst nach der Rechtsmittelbelehrung ihre Gebühren beanspruchte (S 143 f). Ohnehin bewegen sich die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die diese (bei der Beschwerdeverfassung längst bekannten) Umstände negieren, auf dem Niveau von Spekulationen.

Daß aber die Verzichtserklärung nicht in unmittelbarem Anschluß an die Rechtsbelehrung, sondern erst nach einigen Minuten (in welcher Zeit sich der Angeklagte mit seinem Verteidiger mit Unterstützung einer Dolmetscherin besprochen hatte) abgegeben wurde (S 144), beeinträchtigt ihre Wirksamkeit in keiner Weise. Sie wurde zudem im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten. Von einer bloß formlosen Mitteilung "außerhalb der Hauptverhandlung", der nach Ansicht der Beschwerde offenbar die Wirksamkeit (vgl jedoch Mayerhofer/Rieder StPO3 § 285 a Nr 24, 40) abzusprechen wäre, kann keine Rede sein.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte daher zu Recht, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Über die in der Beschwerde angeschnittene Frage der Rechtzeitigkeit (und Zulässigkeit) der Berufung, die zutreffend nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gemäß § 285 a Z 1 StPO war, kann damit auch - entgegen dem vorliegenden Rechtsmittelantrag (S 184) - nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden werden (SSt 34/36).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte