OGH 9Os135/78 (RS0093947)

OGH9Os135/789.1.1979

Rechtssatz

Ein Gut ist einer Person anvertraut, wenn es ihr mit einer Rückstellungsverpflichtung oder Verwendungsverpflichtung in ihren ausschließlichen Gewahrsam überlassen wurde.

Normen

StGB §133 B

9 Os 135/78OGH09.01.1979
10 Os 53/80OGH13.02.1981

Beisatz: Die Sache muss wirtschaftlich weiterhin zum Vermögen des Übergebers gehören. (T1)

9 Os 168/81OGH10.11.1981

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1982/90 S 302

10 Os 80/81OGH03.11.1981

Vgl auch; Beis wie T1

12 Os 59/82OGH16.12.1982

Vgl auch; Beisatz: Gleich wer zivilrechtlich Eigentümer der Sache ist, sofern sie für den Täter nur ein wirtschaftlich fremdes Gut darstellt. (T2)

9 Os 76/83OGH27.09.1983

Vgl auch; Beis wie T1

10 Os 54/84OGH26.06.1984

Vgl auch; Beisatz: Bezahlen eines Kaufpreises (auch als Vorleistung) ist kein Anvertrauen. (T3)

9 Os 114/85OGH18.09.1985

Beisatz: Durch die bloße Übergabe eines Schlüssels zu einer (Klosterbibliothek) Bibliothek wird ein solcher exklusiver Gewahrsam an den Büchern nicht begründet. (T4)

11 Os 45/86OGH29.04.1986

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: § 133 StGB hat keineswegs die Aufgabe, Vertragswidrigkeiten als solche zu pönalisieren. (T5) Veröff: EvBl 1987/85 S 316

12 Os 69/87OGH11.06.1987

Veröff: SSt 58/46

14 Os 80/87OGH21.10.1987

Beis wie T1

15 Os 143/88OGH31.01.1989

Vgl auch; Beis wie T1

11 Os 12/89OGH21.03.1989

Beis wie T1

11 Os 168/88OGH16.05.1989

Veröff: RdW 1990,372 (Glosse Lewisch)

15 Os 108/90OGH30.10.1990

Vgl auch; Beisatz: Ein "Anvertrauen" im Sinne § 133 StGB setzt die Übertragung des Alleingewahrsams an dem betreffenden Gut auf den Übernehmer und dementsprechend den gänzlichen Ausschluss des Anvertrauenden vom Gewahrsam voraus. (T6) Veröff: JBl 1991,808

13 Os 123/92OGH14.07.1993

Vgl auch; Beisatz: Anvertraut ist eine fremde Sache, wenn aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses alleiniger Gewahrsam daran erlangt wird, jedoch verbunden mit der Verpflichtung, die Sache im Interesse eines anderen zu verwenden, zu verwahren, zurückzustellen oder an einen Dritten weiterzugeben. (T7)

8 Ob 540/92OGH30.09.1993
7 Ob 22/95OGH20.12.1995
15 Os 63/99OGH12.08.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

13 Os 140/04OGH02.03.2005

Auch; Beisatz: Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung. (T8); Beisatz: Hier: Beteiligung an einer KEG als stiller Gesellschafter (§§ 178 ff HGB). (T9)

13 Os 107/07wOGH07.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Bankguthaben, welches dem Täter mit dem Auftrag überwiesen wurde, es für einen vom Auftraggeber bestimmten Zweck zu verwenden. (T10)

13 Os 69/11pOGH13.10.2011

Auch

15 Os 115/12vOGH17.10.2012

Auch; Beisatz: Nicht Anbringen der privaten Kontonummer auf dem Einzahlungsbeleg und Überweisung des Betrages. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19790109_OGH0002_0090OS00135_7800000_004

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