OGH 8Ob505/78 (RS0061579)

OGH8Ob505/7819.4.1978

Rechtssatz

Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat, also das Vertrauen der Gesellschaft genießt, im Interesse der Gesellschaft handeln will, und ihn deshalb eine Prüfungspflicht in dieser Richtung nur trifft, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewussten Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen.

Normen

HGB §126 Abs1

8 Ob 505/78OGH19.04.1978

Veröff: GesRZ 1978,131

1 Ob 576/85OGH10.07.1985

Auch; Veröff: SZ 58/123 = EvBl 1985/159 S 725 = JBl 1986,377 = GesRZ 1985,198

6 Ob 1731/95OGH08.02.1996
4 Ob 2078/96hOGH25.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/149

5 Ob 164/99zOGH16.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine Erkundigungspflicht besteht für den Fall, dass besondere Umstände den Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/80

8 Ob 6/00sOGH23.10.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 117/03gOGH28.05.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

9 Ob 25/08dOGH05.08.2009

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T3)

9 ObA 68/14mOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

9 ObA 61/16kOGH24.06.2016

Auch; Beisatz: Der Dritte ist dann nicht schutzwürdig, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, dass der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder sich der Missbrauch dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (T4)<br/>

1 Ob 6/17iOGH31.01.2017

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T5)

8 Ob 18/17fOGH28.03.2017

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 19/22bOGH28.04.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19780419_OGH0002_0080OB00505_7800000_002